Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  18.  915

Gesetz,  bennchsend  Anderungen  des  Ausführungsgesetzos  vom  11.  Juli  1900.  n.  den  Reichsmilitär=*
  iustjzgesetzen  vom  1.  Dezember  1898  und  9.  März  1899

In  Mamen  Seiner  Majesät  des  Königs.
Zitpoly,

von  Gottes  Gnaden  Büntglicher  Prim  von  S##ern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  3  Ziffer  II  und  III  des  Ausführungsgesetzes  vom  11.  Juli  1900  zu  den
Reichsmilitärjustizgesetzen  vom  1.  Dezember  1898  und  9.  März  1899  —  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Bayern  Seite  705  ff.  —  wird  durch  folgende  Vorschriften
  ersetzt:

Die  Pension  beträgt  bei  vollendeter  zehnjähriger  oder  kürzerer  Dienstzeit  2⅝0  und  steigt  Ziffer  II.
nach  vollendetem  zehnten  Dienstjahre  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  bis  zum
vollendeten  dreißigsten  Dienstjahr  um  ½9  und  von  da  ab  um  ¼/120  des  pensionsfähigen
Diensteinkommens.

Über  den  Betrag  von  4⅝/0  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine  Steigerung  nicht  statt.

Im  Falle  des  Absatzes  4  der  Ziffer  I  beträgt  die  Pension  höchstens  2%0  des  bezeichneten
Einkommens.

Der  Jahresbetrag  der  Pension  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei  Teilung  durch  drei
sich  volle  Markbeträge  ergeben.

Für  die  Berechnung  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens  und  der  Dienstzeit,  für  den  Ziffer  III.
Nachweis  der  Dienstunfähigkeit  und  für  die  Zahlbarkeit,  Kürzung,  Einziehung  und  Wiedergewährung
  der  Pensionen  finden  die  Vorschriften  der  §§  42  bis  53,  55  bis  60,  69  des  Reichsbeamtengesetzes
  vom  31.  Mai  1873  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  18.  Mai  1907
—  Reichsgesetzblatt  Seite  245  ff.  —  entsprechende  Anwendung  mit  folgenden  Maßgaben:

1.  Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  (§  45)  ist  diese  vom  Tage  der  ersten  eidlichen
Verpflichtung  für  den  Staatsdienst  an  zu  rechnen.
2.  Dasjenige,  was  für  den  Fall
a)  des  Wiedereintritts  in  den  Reichsdienst  in  §  58,
b)  des  Eintritts  in  eine  Stelle  außerhalb  des  Reichsdienstes  in  §  59
bestimmt  ist,  gilt