Nr. 18. 915
Gesetz, bennchsend Anderungen des Ausführungsgesetzos vom 11. Juli 1900. n. den Reichsmilitär=
* iustjzgesetzen vom 1. Dezember 1898 und 9. März 1899
In Mamen Seiner Majesät des Königs.
Zitpoly,
von Gottes Gnaden Büntglicher Prim von S##ern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 3 Ziffer II und III des Ausführungsgesetzes vom 11. Juli 1900 zu den
Reichsmilitärjustizgesetzen vom 1. Dezember 1898 und 9. März 1899 — Gesetz= und
Verordnungsblatt für das Königreich Bayern Seite 705 ff. — wird durch folgende Vor-
schriften ersetzt:
Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit 2⅝0 und steigt Ziffer II.
nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum
vollendeten dreißigsten Dienstjahr um ½9 und von da ab um ¼/120 des pensionsfähigen
Diensteinkommens.
Über den Betrag von 4⅝/0 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.
Im Falle des Absatzes 4 der Ziffer I beträgt die Pension höchstens 2%0 des bezeichneten
Einkommens.
Der Jahresbetrag der Pension ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei
sich volle Markbeträge ergeben.
Für die Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens und der Dienstzeit, für den Ziffer III.
Nachweis der Dienstunfähigkeit und für die Zahlbarkeit, Kürzung, Einziehung und Wieder-
gewährung der Pensionen finden die Vorschriften der §§ 42 bis 53, 55 bis 60, 69 des Reichs-
beamtengesetzes vom 31. Mai 1873 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1907
— Reichsgesetzblatt Seite 245 ff. — entsprechende Anwendung mit folgenden Maßgaben:
1. Bei Berechnung der Dienstzeit (§ 45) ist diese vom Tage der ersten eidlichen
Verpflichtung für den Staatsdienst an zu rechnen.
2. Dasjenige, was für den Fall
a) des Wiedereintritts in den Reichsdienst in § 58,
b) des Eintritts in eine Stelle außerhalb des Reichsdienstes in § 59
bestimmt ist, gilt