Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 21. 241 
belastet ist, auch die Zustimmung des Dritten zu der Rangausweichung 
angenommen werde, wenn nicht innerhalb eines Monats bei dem Amts- 
gerichte schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers Widerspruch 
erhoben wird. 
Die Zustellung der Aufforderung erfolgt von Amts wegen nach den in der 
Zivilprozeßordnung für Zustellungen gegebenen Vorschriften. Die öffentliche 
Zustellung erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und einmalige Einrückung 
in das für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmte Blatt. Das 
Amtsgericht kann anordnen, daß die Veröffentlichung noch in einem anderen 
Blatte erfolgen soll. Die Erklärungsfrist beginnt mit dem Ablaufe von zwei 
Wochen seit der Einrückung, im Falle mehrfacher Einrückung seit der letzten Ein- 
rückung. 
Berechtigte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden nur berück- 
sichtigt, wenn sie Erben eines eingetragenen Berechtigten sind oder wenn ihre 
Rechte angemeldet und auf Verlangen des Amtsgerichts glaubhaft gemacht sind. 
4. Soweit innerhalb der Frist Widerspruch nicht erhoben ist, hat das Amtsgericht 
auszusprechen, daß die Rangausweichung als von den aufgeforderten Berechtigten 
bewilligt zu erachten ist. Die Berechtigten sind in dem Beschlusse zu bezeichnen. 
5. Von dem Ergebnisse der Aufforderung ist der Distriktsverwaltungsbehörde unter 
Rückgabe der übersendeten Aktenstücke Mitteilung zu machen; die Distriktsverwaltungs- 
behörde setzt den Gesuchsteller davon in Kenntnis. 
6. In dem Falle der Ziff. 4 finden auf die Eintragung des Vorranges der als 
Sicherheit für das Darlehen und die Kulturrente bestellten Hypothek oder Real- 
last, soweit durch die Eintragung eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld 
betroffen wird, die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung keine 
Anwendung. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grund- 
schuld= oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vor- 
schriften des § 62 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu 
verfahren. 
Art. 13. (13.) 
Das Darlehen darf nur zur Ausführung des Unternehmens, für welches dasselbe 
bewilligt ist, verwendet werden. 
Die ausgeführte Anlage ist von dem Kulturrentenpflichtigen in gutem Zustande zu erhalten. 
Die Kommission kann im Falle nicht planmäßiger Verwendung von Darlehensgeldern 
nach freiem Ermessen die Auszahlung weiterer Teilbeträge einstellen oder von Bedingungen 
abhängig machen.