Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  21.  239

1.  Die  Darlehen  sind  in  der  Regel  in  höchstens  28  Jahren  zurückzuzahlen.
2.  Für  die  Verteilung  der  Kulturrente  auf  die  beteiligten  Grundstücke  sind  maßgebend:

bei  den  gemäß  Art.  110  Ziff.  1  und  3  des  Wassergesetzes  gebildeten
Genossenschaften  die  Bestimmungen  der  Genossenschaftssatzung  und  der  Art.  142
und  152  des  Wasisergesetzes,  ·
bei  den  Genossenschaften  nach  Art.  110  Ziff.  2  a.  a.  O.  die
Genossenschaftssatzungen,
bei  den  Unternehmungen  im  Sinne  des  Art.  55  Abs.  2  bezw.  Art.  40
Abs.  2  der  Gemeindeordnungen  die  Bestimmungen  des  Art.  55  Abs.  3
bezw.  Art.  40  Abs.  1  Ziff.  1  a.  a.  O.  und
bei  den  Flurbereinigungen  Art.  44  Abs.  2  des  Gesetzes,  die  Flurbereinigung
  betreffend,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1899.
3.  Die  ermittelten  Teilrenten  sind  öffentliche  Lasten  der  Grundstücke,  auf  die  sie
nach  Ziff.  2  verteilt  worden  sind.

Art.  10.  (10.)

Die  Darlehensgesuche  werden  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  das
Unternehmen  durchgeführt  werden  soll,  angebracht.  Erstreckt  sich  das  Unternehmen  über  die
Bezirke  mehrerer  Distriktsverwaltungsbehörden,  so  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  einschlägiger
  Spezialgesetze  diejenige  Distriktsverwaltungsbehörde  zuständig,  in  deren  Bezirk  der
größte  Teil  der  betreffenden  Grundfläche  sich  befindet.

Das  Gesuch  hat  eine  mit  den  erforderlichen  Plänen  und  Kostenvoranschlägen  versehene
Darlegung  des  beabsichtigten  Unternehmens,  der  dadurch  zu  bewirkenden  Verbesserungen  und
der  davon  für  das  Grundstück  zu  erwartenden  Wertserhöhung  zu  enthalten.

Außerdem  ist  in  Ansehung  der  Sicherheitsbestellung  der  Nachweis  darüber  beizubringen,
daß  das  Darlehen  und  die  Kulturrente  innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  Wertes  des  Grundbesitzes
  zu  stehen  kommt.  Das  Gesuch  hat  die  Erklärung  zu  enthalten,  ob  die  Sicherheit
nach  Art.  7  oder  nach  Art.  8  bestellt  werden  soll.

Die  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  die  etwa  nötige  Ergänzung  des  Gesuches  zu
veranlassen  und  dasselbe  mit  gutachtlicher  Außerung  der  Kommission  in  Vorlage  zu  bringen.

Art.  11.  (11.)

Bei  der  Prüfung  des  Gesuches  kann  die  Kommission  Sachverständige  vernehmen  oder
durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde  vernehmen  lassen.  Die  Sachverständigen  können  beeidigt
werden.