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nur solche zugelassen, welche nach Erfüllung der Vorbedingungen für die Anstellung im
Volksschuldienste eine ständige Verwendung im Dienste der K. Lehrer= und Lehrerinnenbildungsanstalten
gefunden haben und den Nachweis liefern, daß sie vier Semester hindurch
die Prüfungsgegenstände der gewählten Gruppe zum ausschließlichen Gegenstande ihrer hochschulmäßigen
oder Fachstudien nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums des Innern
für Kirchen= und Schulangelegenheiten gemacht haben.
Religionslehrer der K. Lehrer= und Lehrerinnenbildungsanstalten können sich der Prüfung
in einer der vier Gruppen ohne Nachweis weiterer Hochschulstudien unterziehen.
Die Zulassung zur Prüfung in einer der vier Gruppen soll auch den an Lehrerund
Lehrerinnenbildungsanstalten von Gemeinden, von geistlichen Genossenschaften, von Vereinen,
dann von Privaten hauptamtlich verwendeten Lehrpersonen bewilligt werden, welche
sich über Erfüllung der Vorbedingungen für Anstellung im Volksschuldienste und über das durch
Absatz 1 geforderte zweijährige Hochschulstudium auszuweisen vermögen.
Während der Übergangszeit, jedoch nicht über das Jahr 1911 hinaus kann die Zulassung
zur Lehramtsprüfung auch ohne den Nachweis eines durch vier Semester fortgesetzten
Hochschulstudiums den im Zeitpunkte der Erlassung dieser Verordnung seit drei oder mehr
Jahren im Dienste der Lehrer= oder Lehrerinnenbildungsanstalten stehenden Lehrpersonen auf
Grund anderweitiger Ausbildungsnachweise und guter Qualifikation bewilligt werden. Zugunsten
solcher Kandidaten kann auch eine andere Gruppierung der Prüfungsfächer gestattet
werden.
· § 5.
Die Prüfung für das Lehramt an den Lehrer= und Lehrerinnenbildungsanstalten wird
nach Bedarf in München unter dem Vorsitze eines Ministerialkommissärs abgehalten. Die
Beisitzer der Prüfungskommission werden vom Staatsministerium des Innern für Kirchenund
Schulangelegenheiten aus Professoren von Hochschulen, dann aus Mitgliedern der
Landesschulkommission und anderen geeigneten Fachmännern ernannt. Die Prüfung in der
Musik wird an der K. Akademie der Tonkunst in München abgelegt.
§ 6.
Nach dem Ergebnisse der Prüfung wird das Zeugnis der sehr guten, guten oder genügenden
Befähigung für das Lehramt an den Lehrer= oder Lehrerinnenbildungsanstalten
erteilt. Im Falle ungenügenden Ergebnisses ist eine einmalige Wiederholung der Prüfung
gestattet.
§ 7.
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ist mit
dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt und hat die erforderlichen Vollzugsvorschriften,