Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  22.  251

nur  solche  zugelassen,  welche  nach  Erfüllung  der  Vorbedingungen  für  die  Anstellung  im
Volksschuldienste  eine  ständige  Verwendung  im  Dienste  der  K.  Lehrer=  und  Lehrerinnenbildungsanstalten
  gefunden  haben  und  den  Nachweis  liefern,  daß  sie  vier  Semester  hindurch
die  Prüfungsgegenstände  der  gewählten  Gruppe  zum  ausschließlichen  Gegenstande  ihrer  hochschulmäßigen
  oder  Fachstudien  nach  näherer  Bestimmung  des  Staatsministeriums  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  gemacht  haben.

Religionslehrer  der  K.  Lehrer=  und  Lehrerinnenbildungsanstalten  können  sich  der  Prüfung
in  einer  der  vier  Gruppen  ohne  Nachweis  weiterer  Hochschulstudien  unterziehen.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  in  einer  der  vier  Gruppen  soll  auch  den  an  Lehrerund
  Lehrerinnenbildungsanstalten  von  Gemeinden,  von  geistlichen  Genossenschaften,  von  Vereinen,
  dann  von  Privaten  hauptamtlich  verwendeten  Lehrpersonen  bewilligt  werden,  welche
sich  über  Erfüllung  der  Vorbedingungen  für  Anstellung  im  Volksschuldienste  und  über  das  durch
Absatz  1  geforderte  zweijährige  Hochschulstudium  auszuweisen  vermögen.

Während  der  Übergangszeit,  jedoch  nicht  über  das  Jahr  1911  hinaus  kann  die  Zulassung
  zur  Lehramtsprüfung  auch  ohne  den  Nachweis  eines  durch  vier  Semester  fortgesetzten
Hochschulstudiums  den  im  Zeitpunkte  der  Erlassung  dieser  Verordnung  seit  drei  oder  mehr
Jahren  im  Dienste  der  Lehrer=  oder  Lehrerinnenbildungsanstalten  stehenden  Lehrpersonen  auf
Grund  anderweitiger  Ausbildungsnachweise  und  guter  Qualifikation  bewilligt  werden.  Zugunsten
  solcher  Kandidaten  kann  auch  eine  andere  Gruppierung  der  Prüfungsfächer  gestattet
werden.

·  §  5.

Die  Prüfung  für  das  Lehramt  an  den  Lehrer=  und  Lehrerinnenbildungsanstalten  wird
nach  Bedarf  in  München  unter  dem  Vorsitze  eines  Ministerialkommissärs  abgehalten.  Die
Beisitzer  der  Prüfungskommission  werden  vom  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  aus  Professoren  von  Hochschulen,  dann  aus  Mitgliedern  der
Landesschulkommission  und  anderen  geeigneten  Fachmännern  ernannt.  Die  Prüfung  in  der
Musik  wird  an  der  K.  Akademie  der  Tonkunst  in  München  abgelegt.

§  6.
Nach  dem  Ergebnisse  der  Prüfung  wird  das  Zeugnis  der  sehr  guten,  guten  oder  genügenden
  Befähigung  für  das  Lehramt  an  den  Lehrer=  oder  Lehrerinnenbildungsanstalten
erteilt.  Im  Falle  ungenügenden  Ergebnisses  ist  eine  einmalige  Wiederholung  der  Prüfung

gestattet.
§  7.

Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  ist  mit
dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  beauftragt  und  hat  die  erforderlichen  Vollzugsvorschriften,