Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

 

Grsetzund  Perudunzshuult

für  das

Königreich  Vayern.

 

Nr.  25.

München,  den  18.  April  1908.

 

Inhalt-Bekanntmachung

  vom  10.  April  1908,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.  —
Vekanntmachung  vom  11.  April  1908,  Veröffentlichung  der  Satzungen  der  bayerischen  Landwirtschaftsbank
  E.  G.  m.  b.  H.  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihungen.

—.  —  —   —

 

 

 

 

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.
K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  §  152  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  ist  durch
die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  März  1908  —  Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  1908  S.  126  —  folgendes  angeordnet  worden:

Der  Absatz  6  des  §  33  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  wird
aufgehoben.

Marken  und  mit  Stempelaufdruck  versehene  Vordrucke  zur  Entrichtung  der  in  der
Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe,  welche  der  im  §  33  der  Ausführungsbestimmungen
enthaltenen  Beschreibung  nicht  entsprechen  oder  welche  über  andere  als  die  dort  aufgeführten
Wertbeträge  lauten,  dürfen  nur  noch  bis  einschließlich  31.  Dezember  1908  weiter  verwendet

52