Grsetzund Perudunzshuult
für das
Königreich Vayern.
Nr. 25.
München, den 18. April 1908.
Inhalt-Bekanntmachung
vom 10. April 1908, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 betreffend. —
Vekanntmachung vom 11. April 1908, Veröffentlichung der Satzungen der bayerischen Landwirtschaftsbank
E. G. m. b. H. betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — Ordens-Verleihungen.
—. — — —
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 betreffend.
K. Staatsministerium der Finanzen.
Auf Grund des § 152 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze ist durch
die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. März 1908 — Zentralblatt für das
Deutsche Reich 1908 S. 126 — folgendes angeordnet worden:
Der Absatz 6 des § 33 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze wird
aufgehoben.
Marken und mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke zur Entrichtung der in der
Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe, welche der im § 33 der Ausführungsbestimmungen
enthaltenen Beschreibung nicht entsprechen oder welche über andere als die dort aufgeführten
Wertbeträge lauten, dürfen nur noch bis einschließlich 31. Dezember 1908 weiter verwendet
52