Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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und  des  Schiffes,  mittels  dessen  die  Ausfuhr  erfolgen  soll,  des  Schiffsführers,  sowie
der  Anzahl  und  Blätterzahl  der  Spiele  der  zuständigen  Steuerbehörde  schriftlich  anzumelden,
  unter  deren  spezieller  Revision  und  Aufsicht  zu  verpacken  und  zu  verschließen.
  Die  Ausfuhr  ist  nach  den  unter  A.  2  ertheilten  Vorschriften  nachzuweisen;

der  Lagerinhaber  hat  nach  näherer  Vorschrift  der  Steuerbehörde  über  den  Zuund

  Abgang  ein  Lagerbuch  zu  führen.  Auf  der  linken  Seite  ist  der  gesammte
Zugang  an  ungestempelten  Karten,  auf  der  rechten  Seite  der  Abgang  durch  Versendung
  in  das  Ausland  sofort  bei  der  Entfernung  der  Karten  aus  dem  Lager
einzutragen.  Die  Eintragungen  sind  durch  die  mit  der  amtlichen  Revisionsbescheinigung
  versehenen  Einfuhr=  und  Ausfuhranmeldungen  zu  belegen.  Der  Lagerinhaber
  hat  das  Lagerbuch  nebst  Belägen  zur  Einsicht  der  Steuerbeamten  im  Lager
offen  zu  legen,  auch  auf  Verlangen  denselben  die  Einsicht  der  den  Bezug  und
Absatz  von  Spielkarten  betreffenden  Geschäftsbücher  zu  gestatten.  Er  ist  persönlich
  für  die  Richtigkeit  der  Buchungen  und  für  die  jederzeitige  Uebereinstimmung
des  Bestandes  mit  den  Buchungen  haftbar.  Das  Lager  ist  mindestens  einmal
vierteljährlich  von  Steuerbeamten  zu  revidiren,  der  Soll=  und  Istbestand  zu  prüfen
  und  ein,  die  Summen  des  Zugangs  und  des  Abgangs  und  den  Sollbestand
enthaltender  Auszug  mit  der  Bescheinigung  des  Istbestandes,  nach  den  verschiedenen
  Steuersätzen  geordnet,  der  zuständigen  Steuerbehörde  zur  Vergleichung  mit
ihren  auf  Grund  der  Abfertigungen  zu  und  von  dem  Lager  zu  führenden  Anschreibungen
  vorzulegen.  Abweichungen,  die  sich  bei  dieser  Vergleichung  des  Sollund
  Istbestandes  ergeben,  sowie  sonstige  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden
  Vorschriften  sind  strafrechtlich  zu  verfolgen;

betreibt  der  Lagerinhaber  auch  Handel  mit  gestempelten  Karten,  so  muß  das  Lager

und  die  Verkaufsstelle  für  die  letzteren  sich  in  einem  von  dem  Ausfuhrlager  getrennten
  Raume  befinden.

C.  Wer  gestempelte  Spielkarten  zum  Verkauf  feil  halten  will,  hat  dies  vorher  bei
der  zuständigen  Steuerbehörde  anzumelden.  Er  hat  demnächst  sein  Geschäftslokal  äußerlich
  als  Verkaufsstelle  von  Spielkarten  zu  bezeichnen,  über  Ein=  und  Verkauf  von  Spielkarten
  nach  näherer  Anweisung  der  Steuerbehörde  ein  Buch  zu  führen  und  den  Steuerbeamten
  auf  Verlangen  vorzulegen,  auch  die  Karten  ausschließlich  an  dem  der  Steuerbehörde
  angemeldeten  Orte  aufzubewahren.  Ein  Wechsel  des  Lokals  ist  der  letzteren  binnen
3  Tagen  anzumelden.

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