264
werden. Bis zum gleichen Zeitpunkte können Wertzeichen dieser Art nach Maßgabe des
8 129 gegen vorschriftsmäßige Stempelwertzeichen kostenlos umgetauscht werden. Der Umtausch
erfolgt bei gestempelten Vordrucken nach Wunsch gegen Stempelmarken oder gestempelte
Vordrucke, bei Stempelmarken dagegen nur gegen Stempelmarken.
München, den 10. April 1908.
v. Pfaff.
Nr. 8617.
Bekanntmachung, Veröffentlichung der ahungen r bayerischen Landwirtschaftsbank E. G. m. b. H.
etreffend.
f#. S#taatsministerium des Innern.
Seitens der bayerischen Landwirtschaftsbank E. G.m. b. H. in München wurden die im
Gesetz= und Verordnungsblatt 1904 Nr. 7 bekannt gegebenen §§ 16 der Genossenschaftssatzungen
und 27 Abs. 3 des Reglements für das Hypothekengeschäft abgeändert.
Gemäß § 1115 Abs. 2 des BGB. und Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1903
— Gesetz= und Verordnungsblatt S. 703 — wird nachstehend auf Antrag der bayerischen
Landwirtschaftsbank der nunmehrige Wortlaut des § 16 der Satzungen und des § 27
Abs. 3 nebst dem daselbst angeführten § 23 Abs. 1 des Reglements für das Hypothekengeschäft
bekannt gegeben.
München, den 11. April 1908.
v. Brettreich.
§ 16 der Satzungen.
Die Jahresleistung ist in zwei halbjährigen Terminen nach den Bestimmungen der
betreffenden Serie und zwar bei der Kasse der Bank oder bei den von dieser festgesetzten
Stellen bar einzuzahlen.
Die Höhe der Verzugszinsen wird durch Reglement festgesetzt, darf aber den Betrag von
4½0% nicht übersteigen.
§ 27 Abs. 3 des Reglements.
Der Rückstand ist in den Fällen der §§ 26 und 27 mit ½% über dem nach § 23
Abs. 1 festgesetzten Zinssatz vom Tage der Fälligkeit an zu verzinsen.
§ 23 Abs. 1 des Reglements lautet:
Das Pfandbriefdarlehen ist entsprechend der Höhe des vom Vorstand und Aussichtsrat
festgesetzten Zinsfußes zu verzinsen.