Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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werden.  Bis  zum  gleichen  Zeitpunkte  können  Wertzeichen  dieser  Art  nach  Maßgabe  des
8  129  gegen  vorschriftsmäßige  Stempelwertzeichen  kostenlos  umgetauscht  werden.  Der  Umtausch
erfolgt  bei  gestempelten  Vordrucken  nach  Wunsch  gegen  Stempelmarken  oder  gestempelte
Vordrucke,  bei  Stempelmarken  dagegen  nur  gegen  Stempelmarken.
München,  den  10.  April  1908.
v.  Pfaff.

 

Nr.  8617.

Bekanntmachung,  Veröffentlichung  der  ahungen  r  bayerischen  Landwirtschaftsbank  E.  G.  m.  b.  H.
etreffend.

f#.  S#taatsministerium  des  Innern.

Seitens  der  bayerischen  Landwirtschaftsbank  E.  G.m.  b.  H.  in  München  wurden  die  im
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1904  Nr.  7  bekannt  gegebenen  §§  16  der  Genossenschaftssatzungen
  und  27  Abs.  3  des  Reglements  für  das  Hypothekengeschäft  abgeändert.

Gemäß  §  1115  Abs.  2  des  BGB.  und  Art.  1  Nr.  13  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1903
—  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  703  —  wird  nachstehend  auf  Antrag  der  bayerischen
Landwirtschaftsbank  der  nunmehrige  Wortlaut  des  §  16  der  Satzungen  und  des  §  27
Abs.  3  nebst  dem  daselbst  angeführten  §  23  Abs.  1  des  Reglements  für  das  Hypothekengeschäft
  bekannt  gegeben.

München,  den  11.  April  1908.

v.  Brettreich.

§  16  der  Satzungen.

Die  Jahresleistung  ist  in  zwei  halbjährigen  Terminen  nach  den  Bestimmungen  der
betreffenden  Serie  und  zwar  bei  der  Kasse  der  Bank  oder  bei  den  von  dieser  festgesetzten
Stellen  bar  einzuzahlen.

Die  Höhe  der  Verzugszinsen  wird  durch  Reglement  festgesetzt,  darf  aber  den  Betrag  von
4½0%  nicht  übersteigen.

§  27  Abs.  3  des  Reglements.

Der  Rückstand  ist  in  den  Fällen  der  §§  26  und  27  mit  ½%  über  dem  nach  §  23

Abs.  1  festgesetzten  Zinssatz  vom  Tage  der  Fälligkeit  an  zu  verzinsen.

§  23  Abs.  1  des  Reglements  lautet:

Das  Pfandbriefdarlehen  ist  entsprechend  der  Höhe  des  vom  Vorstand  und  Aussichtsrat
festgesetzten  Zinsfußes  zu  verzinsen.