Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  27.

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Frankfurt  a.  M.,  die  Kreiskasse  von  Oberbayern  in  München,  die  Hanptzollämter
  Dresden  II  und  Leipzig  II,  das  Hauptzollamt  Kaiserstraße  in  Bremen
und  das  Stempelkontor  in  Hamburg  —  werden  ermächtigt,  die  an  deutschen

Börsen  zugelassenen  —  im  anliegenden  Verzeichnis  aufgeführten  —  ausländischen  6  4

Inhaberpapiere  mit  Prämien  auf  Antrag  und  ohne  Erhebung  einer  Gebühr  mit
einem  Kontrollstempel  abzustempeln,  wenn  die  Einreichung  des  Papiers  bei  einer
der  vorbezeichneten  Amtsstellen  binnen  drei  Monaten  nach  der  Bekanntgabe  dieses
Beschlusses  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  erfolgt  ist  und  sich  bei  der
Prüfung  aus  der  Beschaffenheit  der  bisherigen  Spempelmarke  oder  des  Stempelaufdrucks
  ein  bestimmter  Anhalt  für  die  Annahme  einer  Fälschung  dieser  Zeichen
nicht  ergibt.

Nach  Ablauf  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Frist  ist  die  Kontrollabstempelung  nur

zulässig,  wenn  innerhalb  eines  Jahres,  nachdem  die  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses
  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  erfolgt  ist,  der  Antrag  auf
Abstempelung  gestellt  und  hierbei  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  Antragsteller
ohne  sein  Verschulden  an  der  Einhaltung  der  vorgeschriebenen  Einreichungsfrist
verhindert  worden  ist.  Die  Abstempelung  erfolgt  in  diesem  Falle  ausschließlich
durch  das  Hauptzollamt  Berlin  Börse.

Der  Antrag  ist  bei  der  obersten  Landesfinanzbehörde  desjenigen  Bundesstaats
zu  stellen,  in  welchem  der  Antragsteller  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
eines  solchen  seinen  Aufenthalt  hat.  Befindet  der  Wohnsitz  oder  Aufenthaltsort
sich  im  Auslande,  so  ist  der  Antrag  durch  die  Vermittelung  einer  deutschen  Bankanstalt
  bei  der  für  diese  örtlich  zuständigen  obersten  Landesfinanzbehörde  einzureichen.

In  dem  Antrage  sind  die  Gründe  der  verspäteten  Einreichung  darzulegen
und  unter  Angabe  der  Beweismittel  glaubhaft  zu  machen.  Ihm  ist  eine  der
Vorschrift  in  Ziffer  3  dieses  Beschlusses  entsprechende  Anmeldung  beizufügen.
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  entscheidet  nach  freiem  Ermessen  darüber,  ob  der
Antragsteller  ohne  sein  Verschulden  an  der  Einhaltung  der  Einreichungsfrist  verhindert
  worden  ist.

Wird  das  Vorliegen  dieser  Voraussetzung  bejaht,  so  hat  die  Anmeldung  zur
Abstempelung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Ziffer  3  dieses  Beschlusses
binnen  vier  Wochen  nach  Empfang  des  Bescheids  unter  dessen  Beifügung  zu  erfolgen.

Die  mit  dem  Kontrollstempel  zu  versehenden  Inhaberpapiere  mit  Prämien  sind
bei  einer  für  die  Kontrollabstempelung  zuständigen  Amtsstelle  mittels  einer  nach
dem  auliegenden  Muster  doppelt  ausgefertigten,  von  dem  Antragsteller  mit  Namen

und  Wohnung  unterzeichneten  Anmeldung  einzureichen,  in  welcher  die  einzelnen
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Aulage  5