Nr. 27.
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Frankfurt a. M., die Kreiskasse von Oberbayern in München, die Hanptzollämter
Dresden II und Leipzig II, das Hauptzollamt Kaiserstraße in Bremen
und das Stempelkontor in Hamburg — werden ermächtigt, die an deutschen
Börsen zugelassenen — im anliegenden Verzeichnis aufgeführten — ausländischen 6 4
Inhaberpapiere mit Prämien auf Antrag und ohne Erhebung einer Gebühr mit
einem Kontrollstempel abzustempeln, wenn die Einreichung des Papiers bei einer
der vorbezeichneten Amtsstellen binnen drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses
Beschlusses im Zentralblatte für das Deutsche Reich erfolgt ist und sich bei der
Prüfung aus der Beschaffenheit der bisherigen Spempelmarke oder des Stempelaufdrucks
ein bestimmter Anhalt für die Annahme einer Fälschung dieser Zeichen
nicht ergibt.
Nach Ablauf der in Nr. 1 bezeichneten Frist ist die Kontrollabstempelung nur
zulässig, wenn innerhalb eines Jahres, nachdem die Bekanntmachung dieses Beschlusses
im Zentralblatte für das Deutsche Reich erfolgt ist, der Antrag auf
Abstempelung gestellt und hierbei glaubhaft gemacht wird, daß der Antragsteller
ohne sein Verschulden an der Einhaltung der vorgeschriebenen Einreichungsfrist
verhindert worden ist. Die Abstempelung erfolgt in diesem Falle ausschließlich
durch das Hauptzollamt Berlin Börse.
Der Antrag ist bei der obersten Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats
zu stellen, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines solchen seinen Aufenthalt hat. Befindet der Wohnsitz oder Aufenthaltsort
sich im Auslande, so ist der Antrag durch die Vermittelung einer deutschen Bankanstalt
bei der für diese örtlich zuständigen obersten Landesfinanzbehörde einzureichen.
In dem Antrage sind die Gründe der verspäteten Einreichung darzulegen
und unter Angabe der Beweismittel glaubhaft zu machen. Ihm ist eine der
Vorschrift in Ziffer 3 dieses Beschlusses entsprechende Anmeldung beizufügen.
Die oberste Landesfinanzbehörde entscheidet nach freiem Ermessen darüber, ob der
Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Einreichungsfrist verhindert
worden ist.
Wird das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht, so hat die Anmeldung zur
Abstempelung nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 3 dieses Beschlusses
binnen vier Wochen nach Empfang des Bescheids unter dessen Beifügung zu erfolgen.
Die mit dem Kontrollstempel zu versehenden Inhaberpapiere mit Prämien sind
bei einer für die Kontrollabstempelung zuständigen Amtsstelle mittels einer nach
dem auliegenden Muster doppelt ausgefertigten, von dem Antragsteller mit Namen
und Wohnung unterzeichneten Anmeldung einzureichen, in welcher die einzelnen
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Aulage 5