Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Stücke,  nach  ihrer  Benennung  sowie  nach  Reihe  und  Nummer  goeordnet,  aufzuführen
  sind.
Von  den  Stücken  getrennte  Zinsleisten  und  Ziusscheine  sind  nicht  mit  vorzulegen.
  Werden  sie  dennoch  beigefügt,  so  geschieht  dies  auf  Gefahr  des  Einsenders.
Kann  die  Abstempelung  nicht  sofort  vorgenommen  werden,  so  erhält  der
Uberbringer  die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  mit  Empfangsbescheinigung  zurück.

Nachdem  die  Kontrollabstempelung  erfolgt  oder  deren  Unzulässigkeit  festgestellt  ist,
werden  dem  Antragsteller  die  zur  Abstempelung  eingereichten  Prämienlose  und  die
zweite  Ausfertigung  der  Anmeldung  mit  einem  Vermerk  über  die  Abstempelung
oder  den  Grund  ihrer  Versagung  verabfolgt  —  und  zwar  im  Falle  der  Ziffer  3
Abs.  3  dieses  Beschlusses  nach  Rückgabe  der  Empfangsbescheinigung  —.

Prämienlose,  welche  den  Amtsstellen  durch  Vermittelung  der  Post  zugehen,  werden,
sofern  nicht  der  Antragsteller  etwas  anderes  bestimmt,  nach  Erledigung  des  Antrags
in  gleicher  Weise,  wie  sie  eingesendet  worden  sind,  zurückgesandt.

Die  Einsendung  und  Rücksendung  geschieht  auf  Gefahr  und  Kosten  des
Antragstellers.

Der  Kontrollstempel  ist  ein  Farbdruckstempel,  er  hat  Hochformat  und  ist  oben
und  unten  von  geschwungenen  Linien  umrandet,  die  in  der  Mitte  beider  Seiten
durch  gerade  Linien  verbunden  werden.  Die  Mitte  des  Stempels  zeigt  auf
schraffiertem  Grunde  das  nach  rechts  gewandte  Brustbild  einer  Germania  mit
der  Kaiserkrone  und  einem  Eichenkranz.  Oberhalb  dieses  Mittelfeldes  zieht  sich
ein  geschwungenes  Band  hin,  welches  die  Schrift:  „Reichsgesetz  vom  8.  Juni  1871“
trägt.  Unter  dem  Mittelfelde  befindet  sich  die  Inschrift:  „Kontrollstempel  für
Prämienanleihen“.  Beide  Inschriften  sind  schwarz  auf  weißem  Grunde.  Am
Fuße  des  Stempels  erscheint  die  Unterscheidungsziffer  der  Abstempelungsstelle  weiß
auf  schwarzem  Grunde.  Rechts  und  links  vom  Mittelfelde  befindet  sich  je  ein
buntes  Rändchen.

Der  Neichskanzler  ist  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  erforderlichen

  Anweisungen  an  die  Amtsstellen  aufzustellen.

Berlin,  den  1.1.  April  1908.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Sydow.