Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 27. 283 
§ 2. 
Die Zulassung solcher Einrichtungen ist an folgende Bedingungen geknüpft: 
a) Die Ausführung muß Gewähr für längere Brauchbarkeit der Achsenlager und 
für Unveränderlichkeit der wesentlichen Teile, insbesondere des Durchmessers der 
Meßrolle, sowie der Länge des Fahrstabs bieten. 
b) Die Teilung darf nur nach metrischem Maße erfolgen. Sie soll nach Quadrat- 
dezimeter (addm) oder dekadischen Bruchteilen (0,), 0,, 0/) dieser Maßgröße 
fortschreiten. 
c) Auf dem Instrument ist dentlich anzugeben, für welche Flächengrößen es be- 
stimmt ist. 1 
§ 3. 
Als Fehlergrenze wird für alle Angaben von 10 Onadratdezimeter aufwärts ein Be- 
trag von 2 Prozent der Angabe festgesetzt. 
§ 4. 
Es sind in geeigneter Weise Stempelstellen herzurichten für den auf dem Fahrstab 
anzubringenden Hauptstempel, der aus dem gewöhnlichen Eichstempel, der laufenden Nummer 
und der Jahreszahl besteht, sowie für die erforderlichen Sicherungsstempel. 
§ 5. 
Die Eichung erfolgt bis auf weiteres nur durch die Königliche Normal-Eichungs- 
Kommission. 
II. 
Eichung von Flüssigkeitsmaßen. 
Im 8 10 der Eichordnung wird Ziffer 10 aufgehoben. An die Stelle von Ziffer 4 
treten folgende Bestimmungen: 
4. Bei denjenigen Maßen, bei denen der Flüssigkeitsspiegel der richtigen 
Füllung unter dem oberen Rande des Maßes liegt, muß der Raumgehalt be- 
grenzt werden: 
a) bei metallenen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende oder drei 
auf dem Umfange gleichmäßig verteilte Marken, welche bestehen können 
aus Uberlauföffnungen in der Maßwand, 
aus eingelöteten oder eingenieteten Stiften, 
aus stiftartigen, aus der Maßwand getriebenen Erhöhungen;