Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

572  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

doch  im  öffentlichen  und  privaten  Interesse
durchaus  nothwendig  erscheine  (conf.  die
alleg.  Reichstagsverhodlg.  S.  690  Sp.  1).

Schon  aus  dieser  Erwägung  geht  überzeugend
hervor,  daß  unter  den  Begriff  todtgeborner  Kinder
(wie  er  sich  schließlich  in  das  Gesetz  übertrug)  nicht
bloß  solche  zu  verstehen  seien,  welche  schon  todt  zur
Welt  kommen,  sondern  auch  solche,  welche  aus  was
immer  für  einem  Grunde  nach  lebendiger  Geburt
alsbald  wieder  sterben,  was  gerade  bei  nicht  vollständig
  reifen  und  lebensfähigen  Kindern  am  häufigsten
  vorkommt,  —  daß  also  die  Lebensfähigkeit
  neugeborner  sofort  wieder  verstorbener  Kinder
keine  Voraussetzung  für  die  Pflicht  zur  Geburts-Anzeige
  —  beziehungsweise  Registrirung  —  sein
könne.  Bestärkt  wird  aber  diese  Ueberzeugung  noch
mehr  dadurch,  daß  —  wahrscheinlich  in  Folge
der  erwähnten  commissionellen  Erwägung  —  in
dem  vom  Reichskanzler  dem  Reichstage  vorgelegten
  Gesetzentwurfe  v.  1875  der  S.  22  nicht  mehr
wie  der  §.  39  des  früheren  Entwurfes  dahin  lantet:
„wenn  ein  ausgetragenes  Kind  todtgeboren  ist.“  sondern,
  mit  Weglassung  des  Beiwortes  „ausgetragen,“

„wenn  ein  Kind  todtgeboren  oder  in  der  Geburt
  verstorben  ist,“

—  conf.  Reichstagsverhandlg.  II.  Legislaturperiode
  II.  Session  1874/75  Beil.  Nr.  153
zu  Bd.  IV  S.  1043  Sp.  1  nebst  Motiven
  S.  1049  —

und  daß  bei  der  Berathung  in  den  Reichstagssitzungen
  vom  14.  und  23.  Jan.  1875  der  §.  22  in
dieser  Fassung  angenommen  wurde  (ibid.  Bd.  IV
S.  1009  und  10  zweite  Berathung  und  1237
dritte  Berathung),  in  welcher  die  Bestimmung  schließlich
  in  das  nunmehrige  Reichsgesetz  selbst  als  §.  23
überging.  Erk.  v.  4.  Aug.  1876  UNr.  385.
g.  60  vide  RSt.  8.  367  Z.  2.