572 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
doch im öffentlichen und privaten Interesse
durchaus nothwendig erscheine (conf. die
alleg. Reichstagsverhodlg. S. 690 Sp. 1).
Schon aus dieser Erwägung geht überzeugend
hervor, daß unter den Begriff todtgeborner Kinder
(wie er sich schließlich in das Gesetz übertrug) nicht
bloß solche zu verstehen seien, welche schon todt zur
Welt kommen, sondern auch solche, welche aus was
immer für einem Grunde nach lebendiger Geburt
alsbald wieder sterben, was gerade bei nicht vollständig
reifen und lebensfähigen Kindern am häufigsten
vorkommt, — daß also die Lebensfähigkeit
neugeborner sofort wieder verstorbener Kinder
keine Voraussetzung für die Pflicht zur Geburts-Anzeige
— beziehungsweise Registrirung — sein
könne. Bestärkt wird aber diese Ueberzeugung noch
mehr dadurch, daß — wahrscheinlich in Folge
der erwähnten commissionellen Erwägung — in
dem vom Reichskanzler dem Reichstage vorgelegten
Gesetzentwurfe v. 1875 der S. 22 nicht mehr
wie der §. 39 des früheren Entwurfes dahin lantet:
„wenn ein ausgetragenes Kind todtgeboren ist.“ sondern,
mit Weglassung des Beiwortes „ausgetragen,“
„wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt
verstorben ist,“
— conf. Reichstagsverhandlg. II. Legislaturperiode
II. Session 1874/75 Beil. Nr. 153
zu Bd. IV S. 1043 Sp. 1 nebst Motiven
S. 1049 —
und daß bei der Berathung in den Reichstagssitzungen
vom 14. und 23. Jan. 1875 der §. 22 in
dieser Fassung angenommen wurde (ibid. Bd. IV
S. 1009 und 10 zweite Berathung und 1237
dritte Berathung), in welcher die Bestimmung schließlich
in das nunmehrige Reichsgesetz selbst als §. 23
überging. Erk. v. 4. Aug. 1876 UNr. 385.
g. 60 vide RSt. 8. 367 Z. 2.