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gegenschein für bezahlten Eingangszoll, nech mit Zollpaß und Zollschein fuͤr entrichteten
Ausgangszoll versehen konnte, muß bei dem Zollamte der Grenze nicht nur den
Ausgangszoll, sondern auch 2 kr. vom Sperco-Centner fuͤr die Abwaͤgung entrichten.
V.
Von den Niederlagen.
g. 78.
Zur Erleichterung des Zwischen= und Speditions-Handels sowohl, als der Fabriken
und Manufabturen, werden in den Städten, wo sich Hallämter oder Oberzoll= und
Hallämter befinden, ferner, wic bisher, dffentliche Niederlagen bestehen.
. 9.
Handelsgüäter, die dem Eingangs-Zolle unterworfen sind, bleiben davon, so lange
sie in einer dffentlichen Riederlage sind, frei, haften aber jedesmal für die Gebühren.
Die Halle oder Niederlage haftet für die Entwendung und den aus Schuld des
Dienstpersonals entstehenden Schaden, aber nicht für Unglücksfälle und Verderben.
Für den Inhalt der Colli hafter sie nur dann, wenn bei der Einlagerung die
innerliche Besichtigung auf Verlangen und in Gegenwart des Zollpflichtigen vorgenommen
wurde.
. Bo.
Acht Tage (d. h. achtmal vier und zwanzig Stunden) lang, werden die in eine
öffentliche Niederlage gebrachten Handelsgüter unentgeldlich aufbewahrt, nach Ablauf
dieser Frist aber nur gegen eine Gebühr von z kr. täglich für den Centner, insoferne
nicht die betreffende Regierung durch drtliche Verhältnisse oder aus Rücksichten für
den Verkehr sich bewogen findet, die Niederlagegebühr zu vermindern oder ganz zu
erlassen.
31. 6
Diese Gebähr muß von dem Inhaber der Güter bei der Zurücknahme aus der
Niederlage, falls er aber dieselbe länger als sechs Monate darin läßt, nach Ablauf
eines jeden Semesters entrichtet werden.
g. 62.
Die auf den Hallen hinterlegten Güter, für welche sich binnen Jahresfrist kein