Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art.  264.

Der  Staatsanwalt  wird  von  dem  Könige  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Civil-Senates
  des  Kreis-Gerichts  oder  der  Bezirks-Richter  des  Kreises  in  widerruflicher  Weise  ernannt.

Hat  er  die  Untersuchung  geführt,  oder  ist  er  sonst  verhindert:  so  tritt  eine  andere  nach
Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  Abs.  1.  zum  Voraus  als  sein  Stellvertreter  bezeichnete
Gerichtsperson  für  ihn  ein.

Art.  265.  6

Von  dem  Staatsanwalte  ist  zunächst  zu  prüfen,  ob  alle  Umstände,  welche  auf  das  Urtbeil
  von  Einfluß  seyn  können,  durch  die  Untersuchung  in  das  Klare  gesetzt  sind.

Entdeckt  er  hierbei  erhebliche  Mängel;  so  hat  er  die  zu  Hebung  derselben  erforderliche
Wiederaufnahme  der  Untersuchung  schriftlich  in  Antrag  zu  bringen;  jevoch  ist  er  verpflichtet,
zugleich  die  Anklage-Akte  vorzulegen.  «

Art.  266.

Hält  der  Staatsanwalt  die  Untersuchung  für  erschöpft,  jevoch  weder  Verurtheilung  noch
Entbindung  des  Angeschuldigten  von  der  Instanz  für  begründet;  so  hat  er  den  Antrag  auf
Freisprechung  zu  stellen.

Tritt  das  Kreis-Gericht  diesem  Antrage  bei;  so  findet  das  Schlußverfahren  (Art.  275  f.)
nicht  Statt.  (vergl.  Art.  265.  Abs.  1.)

Art.  267.

Wird  aber  ein  solcher  Antrag  von  dem  Kreis-Gerichte  verworfen,  oder  reichen  nach  dem
Erachten  des  Staatsanwalts  die  erhobenen  Beweismittel  zur  Verurtheilung  oder  zur  Entdindung
  des  Angeschulvigten  von  der  Instanz  hin;  so  soll  der  Staatsanwalt  im  ersten  Falle  die
Meinung  des  Gerichts,  im  andern  seine  eigene  Ansicht  in  Form  einer  Anklage-Akte  begründen.

Art.  268.

Die  Anklage-Akte  muß  eine  getreue  Darstellung  aller  wesentlichen  Umstände  der  That,
die  rechtliche  Würdigung  der  in  den  Akten  liegenden  Beweismittel  für  die  Anschuldigung  und
den  Antrag  entweder  auf  Entbindung  von  der  Instanz  oder  auf  Verurtheilung  enthalten.

Im  Falle  des  letztern  Antrags  ist  die  in  Anwendung  zu  bringende  Strase  nach  Maaßgabe
  ver  Gesetze  zu  bezeichnen.

Art.  269.

Sogleich  nachdem  die  Anklage-Akte  vorgelegt  worden,  was  iedenfalls  binnen  dreißig

Tagen  nach  Empfang  der  Akten  (Art.  2635.)  zu  geschehen  hat,  ist  dem  Vertheidiger  die  Einsscht