Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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gegenschein  für  bezahlten  Eingangszoll,  nech  mit  Zollpaß  und  Zollschein  fuͤr  entrichteten
  Ausgangszoll  versehen  konnte,  muß  bei  dem  Zollamte  der  Grenze  nicht  nur  den
Ausgangszoll,  sondern  auch  2  kr.  vom  Sperco-Centner  fuͤr  die  Abwaͤgung  entrichten.

V.
Von  den  Niederlagen.
g.  78.

Zur  Erleichterung  des  Zwischen=  und  Speditions-Handels  sowohl,  als  der  Fabriken
  und  Manufabturen,  werden  in  den  Städten,  wo  sich  Hallämter  oder  Oberzoll=  und
Hallämter  befinden,  ferner,  wic  bisher,  dffentliche  Niederlagen  bestehen.

.  9.

Handelsgüäter,  die  dem  Eingangs-Zolle  unterworfen  sind,  bleiben  davon,  so  lange
sie  in  einer  dffentlichen  Riederlage  sind,  frei,  haften  aber  jedesmal  für  die  Gebühren.

Die  Halle  oder  Niederlage  haftet  für  die  Entwendung  und  den  aus  Schuld  des
Dienstpersonals  entstehenden  Schaden,  aber  nicht  für  Unglücksfälle  und  Verderben.

Für  den  Inhalt  der  Colli  hafter  sie  nur  dann,  wenn  bei  der  Einlagerung  die
innerliche  Besichtigung  auf  Verlangen  und  in  Gegenwart  des  Zollpflichtigen  vorgenommen
  wurde.

.  Bo.

Acht  Tage  (d.  h.  achtmal  vier  und  zwanzig  Stunden)  lang,  werden  die  in  eine
öffentliche  Niederlage  gebrachten  Handelsgüter  unentgeldlich  aufbewahrt,  nach  Ablauf
dieser  Frist  aber  nur  gegen  eine  Gebühr  von  z  kr.  täglich  für  den  Centner,  insoferne
nicht  die  betreffende  Regierung  durch  drtliche  Verhältnisse  oder  aus  Rücksichten  für
den  Verkehr  sich  bewogen  findet,  die  Niederlagegebühr  zu  vermindern  oder  ganz  zu
erlassen.

31.  6

Diese  Gebähr  muß  von  dem  Inhaber  der  Güter  bei  der  Zurücknahme  aus  der
Niederlage,  falls  er  aber  dieselbe  länger  als  sechs  Monate  darin  läßt,  nach  Ablauf
eines  jeden  Semesters  entrichtet  werden.

g.  62.
Die  auf  den  Hallen  hinterlegten  Güter,  für  welche  sich  binnen  Jahresfrist  kein