Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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eoͤnnen  auch  in  Privatlagern  niedergelegt  werden,  jedoch  nur  auf  vorlaͤufige  Bewilligung
der  betreffenden  obersten  Zollbehoͤrde,  und  nur  an  Orten,  wo  ein  Hallamt,  oder  ein
Oberzoll=  und  Hallamt  ist,  unter  beständiger  Aufsicht  des  Hallamtes,  und  gegen  Erfüllung
  der  Bedingungen,  mit  welchen  die  Bewilligung  verbunden  wird.

Privatlager  können  unter  Verschluß  der  Hallämter  auch  für  Flüssigkeiten  Statt  fi#-den,
  wenn  die  Berhelligten  ein  der  Zollbehdrde  anständiges  Lokale  auf  ihre  Kosten  ausmitteln;
  doch  sollen  dergleichen  Privat-Niederlagen  nur  soliden  Handelsleuten  und  Gewerbetreibe,
  den  zugestanden  werden.

.  B6.

Ausnahmsweise  kann  die  betreffende  Oberzoll-Administration  auch  für  rohe  Stoffe,
dergleichen  auch  im  Gebiete  des  betreffenden  Sraates  erzeugt  werden,  die  Niederlegung
auf  Privatlagern  gestatten;  jedoch  ausschließend  nur  dann,  wenn  die  öffentliche  Halle
für  die  Lagerung  derselben  nicht  Raum  genug  hält.  Diese  Ausnahmen  können  nur  für  die
Dauer  des  Bed##fnisses,  und  unter  einer  besonders  anzuordnenden  Aufsicht  Statt  finden.

Auch  die  Privatlager  für  dergleichen  Stofse  sollen  nur  soliden  Handelsleuten  und
Gewerbetreibenden  zugestanden  werden.

VI.
Von  aufserordentlichen  Vorkehrungen  der  Zoll-Behbrden.
#  37.

Wenn  ein  Grenz-Zollamt  oder  Hallamt  den  gegründeten  Verdacht  schöpft,  daß
ein  Fuhrmann  außer  den  in  den  Frachtbriefen  angegebenen  Gütern,  andere  Güter
heimlich,  ohne  Frachtbrief  mit  sich  führt,  so  ist  dasselbe  verbunden,  die  Ladung  nach
den  Frachtbriefen  zu  revidiren,  und  die  verheimlichten  Güter  von  dem  Wagen  zu  nehmen,
  sie  genau  zu  untersuchen,  und  die  ganze  Ladung  nach  §F.  88  von  einem  verpflichteten
  Wächter  auf  Kosten  des  Fuhrmanns  begleiten  zu  lassen.

Wenn  ein  Zollamt  oder  Hallamt  den  gegründeten  Verdacht  schöpft,  daß  an  einer
durchgehenden  Ladung  durch  Herausnahme  oder  Austausch  etwas  verändert  worden
sey,  so  ist  dasselbe  verbunden,  die  Abladung  und  Besichtigung  der  einzelnen  Stücke
anzuordnen,  nachdem  zuvor  die  Verdachts-Gründe  in  das  Protokoll  niedergelegt  worden
  sind.