Full text : Der Preußische Staat.

218

nach  der  gegenwaͤrtigen  Gesetzgebung,  dem  Einfuͤhrungsgesetz  zum
Strafgesetzduche,  dem  Gesetz  vom  21.  Mai  1852  wegen  Abänderung
der  Art.  94  u.  95  der  Verfassungsurkunde,  dem  Gesetze  vom  22.  Mai
1852  und  vom  25.  Apeil  1853  wegen  Errichtung  des  Staatsgerichtshofes.
  Polltische  Vergehen  und  Verbrechen,  Preßvergehen,  welche  mit
weniger  als  dreijähriger  Freiheitsstrafe  bedroht  sind  u.  a.  gehören  nicht
mehr  vor  dieselben.  Die  Schwurgerichte  bestehen  aus  einem  Vorsitzenden,
  vier  Beisitzern,  einem  Gerichtsschreiber  und  zwölf  Geschworenen,
welche  aus  den  böchstdesteuerten  und  anderen  angesehenen  Bezirkseinwohnern
  so  gewählt  werden,  daß  aus  einer  Liste  von  48,  die  der  Regierungspräsident
  anfectigt,  30  vom  Vorsitzenden  des  Schwurgerichtes
einderufen  und  für  jede  Sache  12  ausgeloost  werden.  Die  Geschworenen
  entscheiden  über  die  Thatfrage,  sobald  der  Angeklagte  nicht  ein  Geständniß
  abgelegt  hat.  Die  Richter  bestimmen  die  Anwendung  des
Gesetzes.

Das  gegenwärtige  Verfahren  ist  das  des  öffentlichen  Anklageproresses,
  von  welchem  jedoch  beim  Ehebruch,  bei  Injurien,  leichten
Kôrperverletzungen,  bei  der  Entführung  und  dem  Hausdiebstahl  eine
Ausaahme  eintritt,  indem  in  der  Regel  in  diesen  Fällen  die  Klage  der
Betheiligten  erwartet  wird  1071).  Wegen  der  Strafen  bestimmt  die
Verfaffungsurkunde  Art.  8,  daß  solche  nur  in  Gemäßhekt  des  Gesetzes
angedroht  oder  verhängt  werden,  Art.  10,  daß  der  bürgerliche  Tod  und
die  Strafe  der  Vermögenseinziehung  nicht  stattfinden.  Dazu  treten
die  genaueren  Bestimmungen  des  Strafgesetzes  9.  7—30  1078).

Ueber  das  Verfahren  bei  Uebertretungen  der  Polizekstrafgesetze
entscheidet  die  Verordnung  vom  3.  Januar  1849  5.  161  flg.,  mit  den
spateren  Modificationen  der  Gesetze  vom  3.,  14.,  22.  Mai  1852  u.  a.
Es  tritt  hier  theils  ein  gerichtliches,  theils  ein  administratives  Strafverfahren
  ein  1076).

Das  Militärstrafgesetzbuch  vom  3.  April  1845  1077)  ist  durch  das.

1074)  Strafgesetzbuch  §S.  140,  160,  343,  189,  209,  229.  Verb.  Einföh-)
rungsgesetz  Art.  XVI.  Verordnung  vom  3.  Jonuar  1849  6.9.  S.  auch  Er-Enuuni
  des  Obertribunals  vom  27.  Juni  1853,  im  Justizministerialblatt

1075)  Vgl.  noch  oben  Anm.  920  wegen  der  Ehrenstrafen.

1076)  Vgl.  das  zum  Gesetze  vom  14.  Mai  1852  (Gesetzsammlung  S.  215)
erlassene  Reglement  vom  30.  September  1832  (Justizministeriolblatt  S.  342,
Minssterialblatt  des  Innern  S.  259  flg.).  Instruction  für  die  Polizeianwalte
vom  24.  November  1852  (Justizministerialblatt  1883  S.  10  flg.,  Ministerialblatt
  des  Innern  S.  14  flg.)  u.  a.  S.  überhaupt  v.  der  Hevde,  neuestes
Handduch  für  die  Behandlung  der  Uebertretungen  der  Polizeistrofgesetze  und  der
polizeklichen  Ermittelung  der  Verbrechen,  Stettin  1832  8.  Rothe,  Zusammenstellung
  der  außer  dem  dritten  Theile  des  Strafgesetzbuchrs  (§5.  332  flg.)
noch  giltigen  Strafbestimmungen,  mit  bes.  Berücksichtigung  ergangener  polizeilicher
  Verordnungen,  Berlin  1852  8.

1077)  Gesesammlung  S.  287  flg.  Verb.  Verordnung  vom  21.  October