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nach der gegenwaͤrtigen Gesetzgebung, dem Einfuͤhrungsgesetz zum
Strafgesetzduche, dem Gesetz vom 21. Mai 1852 wegen Abänderung
der Art. 94 u. 95 der Verfassungsurkunde, dem Gesetze vom 22. Mai
1852 und vom 25. Apeil 1853 wegen Errichtung des Staatsgerichtshofes.
Polltische Vergehen und Verbrechen, Preßvergehen, welche mit
weniger als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind u. a. gehören nicht
mehr vor dieselben. Die Schwurgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden,
vier Beisitzern, einem Gerichtsschreiber und zwölf Geschworenen,
welche aus den böchstdesteuerten und anderen angesehenen Bezirkseinwohnern
so gewählt werden, daß aus einer Liste von 48, die der Regierungspräsident
anfectigt, 30 vom Vorsitzenden des Schwurgerichtes
einderufen und für jede Sache 12 ausgeloost werden. Die Geschworenen
entscheiden über die Thatfrage, sobald der Angeklagte nicht ein Geständniß
abgelegt hat. Die Richter bestimmen die Anwendung des
Gesetzes.
Das gegenwärtige Verfahren ist das des öffentlichen Anklageproresses,
von welchem jedoch beim Ehebruch, bei Injurien, leichten
Kôrperverletzungen, bei der Entführung und dem Hausdiebstahl eine
Ausaahme eintritt, indem in der Regel in diesen Fällen die Klage der
Betheiligten erwartet wird 1071). Wegen der Strafen bestimmt die
Verfaffungsurkunde Art. 8, daß solche nur in Gemäßhekt des Gesetzes
angedroht oder verhängt werden, Art. 10, daß der bürgerliche Tod und
die Strafe der Vermögenseinziehung nicht stattfinden. Dazu treten
die genaueren Bestimmungen des Strafgesetzes 9. 7—30 1078).
Ueber das Verfahren bei Uebertretungen der Polizekstrafgesetze
entscheidet die Verordnung vom 3. Januar 1849 5. 161 flg., mit den
spateren Modificationen der Gesetze vom 3., 14., 22. Mai 1852 u. a.
Es tritt hier theils ein gerichtliches, theils ein administratives Strafverfahren
ein 1076).
Das Militärstrafgesetzbuch vom 3. April 1845 1077) ist durch das.
1074) Strafgesetzbuch §S. 140, 160, 343, 189, 209, 229. Verb. Einföh-)
rungsgesetz Art. XVI. Verordnung vom 3. Jonuar 1849 6.9. S. auch Er-Enuuni
des Obertribunals vom 27. Juni 1853, im Justizministerialblatt
1075) Vgl. noch oben Anm. 920 wegen der Ehrenstrafen.
1076) Vgl. das zum Gesetze vom 14. Mai 1852 (Gesetzsammlung S. 215)
erlassene Reglement vom 30. September 1832 (Justizministeriolblatt S. 342,
Minssterialblatt des Innern S. 259 flg.). Instruction für die Polizeianwalte
vom 24. November 1852 (Justizministerialblatt 1883 S. 10 flg., Ministerialblatt
des Innern S. 14 flg.) u. a. S. überhaupt v. der Hevde, neuestes
Handduch für die Behandlung der Uebertretungen der Polizeistrofgesetze und der
polizeklichen Ermittelung der Verbrechen, Stettin 1832 8. Rothe, Zusammenstellung
der außer dem dritten Theile des Strafgesetzbuchrs (§5. 332 flg.)
noch giltigen Strafbestimmungen, mit bes. Berücksichtigung ergangener polizeilicher
Verordnungen, Berlin 1852 8.
1077) Gesesammlung S. 287 flg. Verb. Verordnung vom 21. October