Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

180  IH.  Staaten,  mit  denen  keine  Verträge  abgeschlossen  sind.

Der  Übernahmeverkehr  mit  auswärtigen  Staaten,  die
zu  Deutschland  in  keinem  Vertragsverhältnis  stehen,  regelt
sich  nach  den  bestehenden  völkerrechtlichen  Grundsätzen  und
dem  Prinzip  der  Gegenseitigkeit  (vgl.  Einleitung  3  —  S.  10  £f.).
Die  Anträge  auf  Übernahme  von  Angehörigen  solcher  Staaten
sind  stets  auf  diplomatischem  Wege  —  in  Preußen  durch  Vermittelung
  des  Ministers  des  Innern  —  zu  stellen.  Dem  übernehmenden
  Staate  steht  die  Wahl  des  Übernahmeortes  zu,
während  der  zuweisende  Teil  den  Zeitpunkt  der  Zuführung
bestimmt.  Im  übrigen  s.  wegen  des  Verfahrens  Anmerk.  36  zur
Ausf.-Anweis.  zum  deutsch-niederl.  Niederlassungsvertrage  —
Ss.  45  —.

England  gegenüber  werden  im  allgemeinen  Übernahmeanträge
  nicht  gestellt,  weil  die  englische  Regierung  die  Übernahme
  ihrer  Angehörigen  grundsätzlich  ablehnt.  Das  Gleiche
geschieht  deutscherseits  mit  Übernahmeanträgen  der  englischen
Regierung.

Anträge  auf  Übernahme  von  Angehörigen  der  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  werden  ebenfalls  unterlassen,
  da  die  Vereinigten  Staaten  solche  Anträge  auch  nicht
stellen  }).

1)  Dagegen  ist  der  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  der  beiderseitigen
  Angehörigen  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  in  einem  Vertrage  vom  22.  Februar  1868  (BGBl.
S.  228  —  s.  Anh.  Nr.  47)  —  dem  sogenannten  Bancroftvertrage  —  geregelt,
durch  welchen  auch  die  Niederlassungs-  und  Aufenthaltsbefugnisse  der  .durch
den  Vertrag  betroffenen  Personen  berührt  werden.

Nach  dem  Vertrage  sollen  die  Angehörigen  des  einen  Teils,  welche  fünf
Jahre  ununterbrochen  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  zugebracht  haben
und  dort  naturalisiert  sind,  als  dessen  Angehörige  betrachtet  und  behandelt
werden  (Art.  1).  Gleichzeitig  erlischt  die  bisherige  Staatsangehörigkeit.  Die
Frist  von  fünf  Jahren  ist  gewählt,  weil  nach  den  Gesetzen  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  dort  eine  Naturalisation  erst  nach  fünfjährigem
Aufenthalt  zulässig  ist.  Die  naturalisierten  Angehörigen  des  einen  Teiles
sollen  bei  Rückkehr  in  das  Gebiet  des  andern  Teiles  zwar  wegen  der  vor
der  Auswanderung,  nicht  aber  wegen  der  durch  dieselbe  verübten  strafbaren
  Handlungen  zur  Verantwortung  gezogen  werden  können  (Art.  2).  Infolgedessen
  kann  ein  in  Amerika  naturalisierter  Deutscher  bei  seiner  Rückkehr
  wegen  unerlaubter  Auswanderung  (Verletzung  der  Wehrpflicht;  StGB.
$  140)  nicht  bestraft  werden.  Dagegen  wird  solchen  Personen  die  Erlaubnis