180 IH. Staaten, mit denen keine Verträge abgeschlossen sind.
Der Übernahmeverkehr mit auswärtigen Staaten, die
zu Deutschland in keinem Vertragsverhältnis stehen, regelt
sich nach den bestehenden völkerrechtlichen Grundsätzen und
dem Prinzip der Gegenseitigkeit (vgl. Einleitung 3 — S. 10 £f.).
Die Anträge auf Übernahme von Angehörigen solcher Staaten
sind stets auf diplomatischem Wege — in Preußen durch Vermittelung
des Ministers des Innern — zu stellen. Dem übernehmenden
Staate steht die Wahl des Übernahmeortes zu,
während der zuweisende Teil den Zeitpunkt der Zuführung
bestimmt. Im übrigen s. wegen des Verfahrens Anmerk. 36 zur
Ausf.-Anweis. zum deutsch-niederl. Niederlassungsvertrage —
Ss. 45 —.
England gegenüber werden im allgemeinen Übernahmeanträge
nicht gestellt, weil die englische Regierung die Übernahme
ihrer Angehörigen grundsätzlich ablehnt. Das Gleiche
geschieht deutscherseits mit Übernahmeanträgen der englischen
Regierung.
Anträge auf Übernahme von Angehörigen der Vereinigten
Staaten von Amerika werden ebenfalls unterlassen,
da die Vereinigten Staaten solche Anträge auch nicht
stellen }).
1) Dagegen ist der Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit der beiderseitigen
Angehörigen zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten
Staaten von Nordamerika in einem Vertrage vom 22. Februar 1868 (BGBl.
S. 228 — s. Anh. Nr. 47) — dem sogenannten Bancroftvertrage — geregelt,
durch welchen auch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbefugnisse der .durch
den Vertrag betroffenen Personen berührt werden.
Nach dem Vertrage sollen die Angehörigen des einen Teils, welche fünf
Jahre ununterbrochen in dem Gebiete des anderen Teiles zugebracht haben
und dort naturalisiert sind, als dessen Angehörige betrachtet und behandelt
werden (Art. 1). Gleichzeitig erlischt die bisherige Staatsangehörigkeit. Die
Frist von fünf Jahren ist gewählt, weil nach den Gesetzen der Vereinigten
Staaten von Amerika dort eine Naturalisation erst nach fünfjährigem
Aufenthalt zulässig ist. Die naturalisierten Angehörigen des einen Teiles
sollen bei Rückkehr in das Gebiet des andern Teiles zwar wegen der vor
der Auswanderung, nicht aber wegen der durch dieselbe verübten strafbaren
Handlungen zur Verantwortung gezogen werden können (Art. 2). Infolgedessen
kann ein in Amerika naturalisierter Deutscher bei seiner Rückkehr
wegen unerlaubter Auswanderung (Verletzung der Wehrpflicht; StGB.
$ 140) nicht bestraft werden. Dagegen wird solchen Personen die Erlaubnis