Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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nehmen,  daß  die  Zahlung  noch  vor  der  Rückgabe  des  protestierten  Wechsels
oder  Schecks  erfolgt.
2.  Im  821  der  Gerichtsvollzieherordnung  wird  hinter  dem  Worte  „Wechselproteste“
das  Wort  „Scheckproteste“  eingeschaltet.
3.  Der  §  8  der  Landesgebührenordnung  für  die  Gerichtsvollzieher  erhält  folgenden
weiteren  Absatz:
Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  Scheckproteste  entsprechende
  Anwendung.
4.  Dem  §9  der  Landesgebührenordnung  für  die  Gerichtsvollzieher  und  dem  Artikel  42
der  Notariatsgebührenordnung  wird  der  Satz  beigefügt:
Dasselbe  gilt  für  die  Scheckproteste.

München,  den  26.  Juni  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Miltner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Heinzelmann.

Nrr.  25/7139
*1  33  Telegr.-Ordn.
Bekanntmachung,  Anderung  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904
betreffend.
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  Reichskanzlers,  die  eine  Anderung  der  in
Nr.  34  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  1904  veröffentlichten  Telegraphenordnung
für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904  enthält,  wird  in  Ansehung  des  telegraphischen
Verkehrs  zwischen  Bayern  einerseits,  dann  dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg  andererseits
mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1908  an  für  maßgebend  erklärt.

München,  den  29.  Juni  1908.

v.  Frauendorfer.