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nehmen, daß die Zahlung noch vor der Rückgabe des protestierten Wechsels
oder Schecks erfolgt.
2. Im 821 der Gerichtsvollzieherordnung wird hinter dem Worte „Wechselproteste“
das Wort „Scheckproteste“ eingeschaltet.
3. Der § 8 der Landesgebührenordnung für die Gerichtsvollzieher erhält folgenden
weiteren Absatz:
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Scheckproteste entsprechende
Anwendung.
4. Dem §9 der Landesgebührenordnung für die Gerichtsvollzieher und dem Artikel 42
der Notariatsgebührenordnung wird der Satz beigefügt:
Dasselbe gilt für die Scheckproteste.
München, den 26. Juni 1908.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Miltner.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Heinzelmann.
Nrr. 25/7139
*1 33 Telegr.-Ordn.
Bekanntmachung, Anderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904
betreffend.
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des Reichskanzlers, die eine Anderung der in
Nr. 34 des Gesetz= und Verordnungsblattes von 1904 veröffentlichten Telegraphenordnung
für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 enthält, wird in Ansehung des telegraphischen
Verkehrs zwischen Bayern einerseits, dann dem Reichspostgebiete und Württemberg andererseits
mit Wirkung vom 1. Juli 1908 an für maßgebend erklärt.
München, den 29. Juni 1908.
v. Frauendorfer.