Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  39.  349

Für  Telegramme,  bei  denen  eine  funkentelegraphische  Beförderung  nur  zwischen  einem
deutschen  Feuerschiff  und  einer  deutschen  Küstenstation  auf  festem  Lande  stattfindet,  wird  die
nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu  berechnende  Gebühr  für  die  Beförderung  auf  den
Linien  des  Telegraphennetzes  und  daneben  ein  fester  Zuschlag  von  80  Pf.  erhoben.  In
solchen  Fällen  wird  die  Gesamtgebühr  für  die  an  Feuerschiffe  gerichteten  Telegramme  vom
Absender  und  für  die  von  den  Feuerschiffen  kommenden  Telegramme  vom  Empfänger  erhoben.

VII  Hinsichtlich  der  Erstattung  von  Gebühren  gelten  die  Bestimmungen  des  §  21
unter  folgenden  Vorbehalten:

Die  auf  die  funkentelegraphische  Beförderung  verwandte  Zeit  sowie  die  Zeit,  während
der  ein  Funkentelegramm  bei  der  Küsten=  oder  Bordstation  lagert,  zählen  bei  den  für  die
Erstattung  von  Gebühren  maßgebenden  Fristen  nicht  mit.

Hat  die  gebende  Station  keine  Quittung  über  das  Funkentelegramm  erhalten,  so  wird
die  Gebühr  nur  erstattet,  wenn  festgestellt  worden  ist,  daß  das  Funkentelegramm  Anlaß  zur
Gebührenerstattung  gibt.

VuIIl  Wenn  ein  auf  einem  Schiffe  in  See  aufgeliefertes  Funkentelegramm  dem  Empfänger
  aus  irgendeinem  Grunde  nicht  zugestellt  werden  kann,  so  wird  eine  Unbestellbarkeitsmeldung
  abgelassen  und,  wenn  möglich,  dem  Schiffe  zugeführt.  Kann  ein  bei  einer
Bordstation  angekommenes  Telegramm  nicht  bestellt  werden,  so  teilt  die  Bordstation  dies
der  Ursprungsanstalt  durch  dienstliche  Meldung  mit.  Die  Meldung  wird,  soweit  möglich,
der  Küstenstation  zugeführt,  die  das  Funkentelegramm  im  Durchgang  befördert  hat,  sonst
der  nächsten  Küstenstation.

IX  Die  Urschriften  der  Funkentelegramme  werden,  von  dem  auf  den  Aufgabemonat
folgenden  Monat  an  gerechnet,  12  Monate  lang  aufbewahrt.

4)  In  §  17  ist  unter  Ud)  hinter  (§  3,  IX)  ein  Komma  zu  setzen  und
sodann  einzuschalten:
e)  für  die  zwischen  Bordstationen  zu  wechselnden  und  für  die  von  deutschen
Feuerschiffen  kommenden  Funkentelegramme  (§  15a,  V.).
5)  In  §  20  ist  unter  I  als  zweiter  Abs.  einzuschalten:

Für  die  Behandlung  der  Unbestellbarkeitsmeldungen  über  Funkentelegramme  gelten  die

Bestimmungen  in  §  15  unter  VIII.
6)  In  §  20  unter  II  ist  im  letzten  Satz  einzuschalten  hinter  „Seetelegrammen“:

und  von  Funkentelegrammen,
ferner  hinter  „S§  15“.:
und  §  15a.