Nr. 39. 347
Berlin Wes, den 14. Juni 1908.
Abänderung
der
Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, abgeändert:
1) In §2 unter Ill ist im 2. Satz hinter „Seetelegramme“ einzuschalten:
oder um Funkentelegramme
2) In 8§6 unter h sind im 2. Satz die Wörter „entweder als Handelsmarken“
bis „(s. §8§ 2, Ul und 15, 1)“ zu ersetzen durch:
in den Seetelegrammen, in den Funkentelegrammen oder als Handelsmarken
angewandt werden (s. §§ 2, III, 15, I und 15 a, Il).
3) Hinter § 15 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:
§ 15a. Funkentelegramme.
1 Funkentelegramme sind Telegramme, die mittels Funkentelegraphen zwischen Küstenstationen
und Stationen auf Schiffen in See (Bordstationen) oder zwischen Schiffen in
See gewechselt werden.
Die inländischen und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem
amtlichen Verzeichnisse der Funkentelegraphenstationen aufgeführt.
II Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die in § 2 unter
II bis V enthaltenen Vorschriften.
III Die Adresse der Funkentelegramme an Schiff in See muß möglichst vollständig
sein; sie hat zu enthalten: "
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen;
b) den Namen des Schiffes, wie er in dem amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist,
unter Hinzufügung der Nationalität und, im Falle von Namensgleichheit, des
Unterscheidungszeichens nach dem internationalen Signalbuch;
c) den Namen der Küstenstation, wie er in dem Verzeichnis aufgeführt ist.
IV Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, innerhalb der
vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bis zum Morgen
des 29. Tages bei der Küstenstation nicht gemeldet, so gibt diese dem Absender Nachricht.
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Küstenstation gerichtete gebührenpflichtige
Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 30 Tage zur Übermittelung
an das Schiff bereitgehalten werde usf. In Ermangelung eines solchen Verlangens wird