Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  39.  347

Berlin  Wes,  den  14.  Juni  1908.

Abänderung

der
Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

1)  In  §2  unter  Ill  ist  im  2.  Satz  hinter  „Seetelegramme“  einzuschalten:
oder  um  Funkentelegramme

2)  In  8§6  unter  h  sind  im  2.  Satz  die  Wörter  „entweder  als  Handelsmarken“

bis  „(s.  §8§  2,  Ul  und  15,  1)“  zu  ersetzen  durch:

in  den  Seetelegrammen,  in  den  Funkentelegrammen  oder  als  Handelsmarken
angewandt  werden  (s.  §§  2,  III,  15,  I  und  15  a,  Il).

3)  Hinter  §  15  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:

§  15a.  Funkentelegramme.

1  Funkentelegramme  sind  Telegramme,  die  mittels  Funkentelegraphen  zwischen  Küstenstationen
  und  Stationen  auf  Schiffen  in  See  (Bordstationen)  oder  zwischen  Schiffen  in
See  gewechselt  werden.

Die  inländischen  und  ausländischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  sind  in  dem
amtlichen  Verzeichnisse  der  Funkentelegraphenstationen  aufgeführt.

II  Für  die  Abfassung  des  Textes  der  Funkentelegramme  gelten  die  in  §  2  unter
II  bis  V  enthaltenen  Vorschriften.

III  Die  Adresse  der  Funkentelegramme  an  Schiff  in  See  muß  möglichst  vollständig
sein;  sie  hat  zu  enthalten:  "

a)  den  Namen  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen;

b)  den  Namen  des  Schiffes,  wie  er  in  dem  amtlichen  Verzeichnis  aufgeführt  ist,
unter  Hinzufügung  der  Nationalität  und,  im  Falle  von  Namensgleichheit,  des
Unterscheidungszeichens  nach  dem  internationalen  Signalbuch;

c)  den  Namen  der  Küstenstation,  wie  er  in  dem  Verzeichnis  aufgeführt  ist.

IV  Hat  sich  das  Schiff,  für  welches  ein  Funkentelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  der
vom  Absender  bestimmten  Frist  oder  beim  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung  bis  zum  Morgen
des  29.  Tages  bei  der  Küstenstation  nicht  gemeldet,  so  gibt  diese  dem  Absender  Nachricht.
Dieser  kann  durch  eine  telegraphisch  oder  brieflich  an  die  Küstenstation  gerichtete  gebührenpflichtige
  Dienstnotiz  verlangen,  daß  sein  Telegramm  weitere  30  Tage  zur  Übermittelung
an  das  Schiff  bereitgehalten  werde  usf.  In  Ermangelung  eines  solchen  Verlangens  wird