Nr. 40. 353
Strafverfolgung weder eingeleitet noch fortgesetzt und eine Haft nicht vollzogen werden.
Ausgenommen sind die Fälle, daß das Mitglied des Landtags bei Beginn der Tagung
verhaftet war oder daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächsten
Tages ergriffen wird. In diesen Fällen ist auf Verlangen der Kammer für die Dauer
der Tagung die Unterbrechung der Strafverfolgung und der Haft herbeizuführen.
Diese Vorschriften finden auf die Mitglieder eines bei nicht versammeltem Landtag
einberufenen besonderen Ausschusses für die Dauer seiner Tagung mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, daß die erforderliche Einwilligung oder das Verlangen an Stelle der
betreffenden Kammer dem Ausschusse zusteht.
Gegeben zu Hohenschwangan, den 6. Juli 1908.
Luitpold,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff.
Frhr.v. Horn. v. Krettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
Gesetz, die ÄAnderung der Gemeindeordnungen und des Polizeistrafgesetzbuches betreffend.
Im Namen Seiner Mojestät des Königs.
Initpol!.
von Gottes Gnaden AKyniglicher Min Von Hayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates unter Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1.
In Art. 159 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins vom
29. April 1869 und in Art. 91 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom gleichen Tage
wird nach Ziffer 4 eingeschaltet: