Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

416  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

wenn  die  Meinung  des  Handelnden  von  der  Tauglichkeit
  des  Mittels  sich  äußerlich  kund  gegeben  hat.  Und
geht  endlich  aus  der  Objektivität  hervor,  daß  der  Haudelude
  von  der  Tauglichkeit  des  Mittels  und  der  Tauglichkeit
  des  Objekts  überzeugt  war,  so  muß  auch  hier  die
Strafe  des  Versuchs  eintreten,  sollte  auch  weder  das  eine
noch  das  andere  der  Fall  gewesen  sein.  Denn  auch  hier
hat  der  verbrecherische  Wille  eine  äußere  Gestalt  angenommen.
  In  der  Natur  der  Sache  liegt  es,  daß  bei
Anwendung  untauglicher  Mittel,  namentlich  untauglicher
Mittel  gegen  ein  untaugliches  Objekt,  zu  der  Handlung,
durch  welche  das  betreffende  Mittel  in  Bewegung  gesetzt
wird,  noch  andere  äußerlich  erkennbare  Umstände  hinzutreten
  müssen,  um  aus  der  Ocjektivität  den  verbrecherischen
  Willen  entnehmen  zu  können.  Denn  gerade  die
Untauglichkeit  des  Mittels  spricht  an  und  für  sich  gegen
einen  verbrecherischen  Willen.  In  dem  vorliegenden  Falle
kann  hienach  keineswegs  behauptet  werden,  ein  strafbarer
Versuch  dürfe  nicht  angenommen  werden,  weil  das  angewendete
  Mittel  (Stahltropfen),  untauglich  und  überdies
  die  B.  nicht  schwanger  gewesen  sei.  Es  durfte  sonach
auch  das  Urtheil  nicht  dahin  gestellt  sein  lassen,  ob  die
Angeklagten  ihre  auf  Abtreibung  gerichtete  Absicht  bethätigt
  haben.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  29.  Juni  1893;
Rep.  1921/93.

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Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &  Enlle  (Carl  Eulle)  in  Erlangen.

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