416 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
wenn die Meinung des Handelnden von der Tauglichkeit
des Mittels sich äußerlich kund gegeben hat. Und
geht endlich aus der Objektivität hervor, daß der Haudelude
von der Tauglichkeit des Mittels und der Tauglichkeit
des Objekts überzeugt war, so muß auch hier die
Strafe des Versuchs eintreten, sollte auch weder das eine
noch das andere der Fall gewesen sein. Denn auch hier
hat der verbrecherische Wille eine äußere Gestalt angenommen.
In der Natur der Sache liegt es, daß bei
Anwendung untauglicher Mittel, namentlich untauglicher
Mittel gegen ein untaugliches Objekt, zu der Handlung,
durch welche das betreffende Mittel in Bewegung gesetzt
wird, noch andere äußerlich erkennbare Umstände hinzutreten
müssen, um aus der Ocjektivität den verbrecherischen
Willen entnehmen zu können. Denn gerade die
Untauglichkeit des Mittels spricht an und für sich gegen
einen verbrecherischen Willen. In dem vorliegenden Falle
kann hienach keineswegs behauptet werden, ein strafbarer
Versuch dürfe nicht angenommen werden, weil das angewendete
Mittel (Stahltropfen), untauglich und überdies
die B. nicht schwanger gewesen sei. Es durfte sonach
auch das Urtheil nicht dahin gestellt sein lassen, ob die
Angeklagten ihre auf Abtreibung gerichtete Absicht bethätigt
haben. I. Strafsenat. Urtheil vom 29. Juni 1893;
Rep. 1921/93.
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