Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

—  398  —

 

 

 

Schleusengeld  Baum—-von
  von  und
beladenen  lunbeladenen
Fahrzengen.  Fahrzeugen.  Stromgeld.
E—
.  1)  von  Seeschiffen  von  50  Last  Tragfähigket)
und  darüber,  welche  den  Baum  passiren.  1
2)  von  Seeschiffen  unter  50  Last  und  von  allen
Stromfahrzeugen:
a)  unter  1  Tslft.  2310  1.  J.  6
b)  von  1  Lit  44%  J.  1
)  von  mehr  als  1  bis  zu  2  Lasten  einschl  51  2
d4oo)  2  4  "D  15Z  41
e)  2  -  2  4  2  210  -  *  5ö  706  10  .
1  -  -  t  10  2  -15  *  :  1  .  .  .  15  .  12
8)  -  2-  15  -220  2  2  115  .  12216  14
hhyy  20  25  „  -  2..1..  16.
i)---25--30.  -  21  18
HEEIIIIIIIE  33  20“
1)  6  -  :  35  =  40  2  1  3  15  1226  221
m)  40  Lasten  4  2%  244
3)  für  Holz,  und  zwar:  Schleusena)
  für  Mauerlatten  oder  Balken:  geld.
bei  einer  Stärke  bis  zu  7"  einschlietzlich  —
vom  Stück  4  ..
-Schock  .  2.
b)  für  Balken  und  Rundholz,  und  zwar:
bei  einer  Stärke  von  mehr  als  7“  bis
zu  10“  einschließlic.  vom  Stück  6  ..
*  Schock  .  2.
bei  einer  Stärke  von  mehr  als  10“  bis
zu  12“  einschließlich.  vom  Stück  8
Schock  83
bei  einer  Stärke  von  mehr  als  12“
vom  Stück  10  ..
-Schock  .  4,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6  Das