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Schleusengeld Baum—-von
von und
beladenen lunbeladenen
Fahrzengen. Fahrzeugen. Stromgeld.
E—
. 1) von Seeschiffen von 50 Last Tragfähigket)
und darüber, welche den Baum passiren. 1
2) von Seeschiffen unter 50 Last und von allen
Stromfahrzeugen:
a) unter 1 Tslft. 2310 1. J. 6
b) von 1 Lit 44% J. 1
) von mehr als 1 bis zu 2 Lasten einschl 51 2
d4oo) 2 4 "D 15Z 41
e) 2 - 2 4 2 210 - * 5ö 706 10 .
1 - - t 10 2 -15 * : 1 . . . 15 . 12
8) - 2- 15 -220 2 2 115 . 12216 14
hhyy 20 25 „ - 2..1.. 16.
i)---25--30. - 21 18
HEEIIIIIIIE 33 20“
1) 6 - : 35 = 40 2 1 3 15 1226 221
m) 40 Lasten 4 2% 244
3) für Holz, und zwar: Schleusena)
für Mauerlatten oder Balken: geld.
bei einer Stärke bis zu 7" einschlietzlich —
vom Stück 4 ..
-Schock . 2.
b) für Balken und Rundholz, und zwar:
bei einer Stärke von mehr als 7“ bis
zu 10“ einschließlic. vom Stück 6 ..
* Schock . 2.
bei einer Stärke von mehr als 10“ bis
zu 12“ einschließlich. vom Stück 8
Schock 83
bei einer Stärke von mehr als 12“
vom Stück 10 ..
-Schock . 4,
6 Das