Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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4a) bei Veräußerung, Belastung, Restauration oder Veränderung beweglicher 
Sachen von prähistorischem, historischem oder kunsthistorischem Werte. 
Art. 2. 
Im Peolizeistrafgesetzbuche vom 26. Dezember 1871 wird nach Art. 22a folgender 
neue Art. 22b eingestellt: 
An Geld bis zu 150 .K oder mit Haft wird bestraft, wer den durch 
Verordnung oder oberpolizeiliche Vorschriften erlassenen Bestimmungen über Aus- 
grabungen und Funde von prähistorischen oder historisch merkwürdigen Gegen- 
ständen zuwiderhandelt. 
Gleicher Strafe unterliegt, wer den ober-, distrikts= oder ortspolizeilichen 
Vorschriften zuwiderhandelt, die zum Schutze einheimischer Tier= und Pflanzen- 
arten gegen Ausrottung oder zum Schutze von Orts= und Landschaftsbildern 
gegen verunstaltende Reklame erlassen sind. 
In den Fällen des Abs. 2 finden die Vorschriften der Art. 105, 18 Abs. 2 
entsprechende Anwendung. 
Art. 3. 
Der Art. 101 des Polizeistrafgesetzbuches erhält in Abs. 3 folgende Fassung: 
Im Interesse der Verschönerung können baupolizeiliche Vorschriften durch 
Verordnung, distrikts= oder ortspolizeiliche Vorschriften getroffen werden. Die 
hierauf gegründeten Abänderungen des Bauplanes dürfen jedoch die Kosten der 
Bauführung nicht wesentlich vermehren. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 6. Juli 1908. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Krhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. 
Frhr. v. Oorxn. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.