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4a) bei Veräußerung, Belastung, Restauration oder Veränderung beweglicher
Sachen von prähistorischem, historischem oder kunsthistorischem Werte.
Art. 2.
Im Peolizeistrafgesetzbuche vom 26. Dezember 1871 wird nach Art. 22a folgender
neue Art. 22b eingestellt:
An Geld bis zu 150 .K oder mit Haft wird bestraft, wer den durch
Verordnung oder oberpolizeiliche Vorschriften erlassenen Bestimmungen über Aus-
grabungen und Funde von prähistorischen oder historisch merkwürdigen Gegen-
ständen zuwiderhandelt.
Gleicher Strafe unterliegt, wer den ober-, distrikts= oder ortspolizeilichen
Vorschriften zuwiderhandelt, die zum Schutze einheimischer Tier= und Pflanzen-
arten gegen Ausrottung oder zum Schutze von Orts= und Landschaftsbildern
gegen verunstaltende Reklame erlassen sind.
In den Fällen des Abs. 2 finden die Vorschriften der Art. 105, 18 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
Art. 3.
Der Art. 101 des Polizeistrafgesetzbuches erhält in Abs. 3 folgende Fassung:
Im Interesse der Verschönerung können baupolizeiliche Vorschriften durch
Verordnung, distrikts= oder ortspolizeiliche Vorschriften getroffen werden. Die
hierauf gegründeten Abänderungen des Bauplanes dürfen jedoch die Kosten der
Bauführung nicht wesentlich vermehren.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 6. Juli 1908.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Krhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff.
Frhr. v. Oorxn. v. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.