Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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durch Übergabe oder Vertrag ein Recht an dem Fideikommiß erworben hat, gemäß 8 94 
des Fideikommißediktes berechtigt war: 
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Denin§1derBestätigungsurkundevom25.Februar1905aufgezähltenBestand- 
teilen des Fideikommisses wurden hinzugefügt: 
B. das lebende und tote land= und forstwirtschaftliche Betriebsinventar, 
C. die Einrichtung der Brennerei, 
D. die Einrichtung der Gastwirtschaft Haus Nr. 2 in Schorn, 
E. die neu eingerichtete Wasserversorgungsanlage. 
Rechte. 
A. Gemeinderechte. 
Die mit den Anwesen Nr. 2, 5, 7 und 32 in Schorn verbundenen Nutzanteile an 
den Besitzungen der Gemeinde Schorn. 
B. Gewerberecht. 
Eine radizierte Taferngerechtsame auf Haus Nr. 2 in Schorn. 
II. 
Das in § 1 C der Bestätigungsurkunde vom 25. Februar 1905 bezeichnete Geld- 
kapital im Nennwerte von 100 000 —K hat fortan zur eigenen Bewirtschaftung des Fidei- 
kommisses zu dienen. 
An die Stelle des Geldkapitals treten die jetzigen Zugehörungen und Pertinenzstücke 
des Fideikommisses, wie sie des näheren in der vom Stifter gefertigten und übergebenen 
Aufstellung vom 28. Dezember 1907 verzeichnet sind. 
Aus einem dem Zinsenertrage des ursprünglichen Fideikommißkapitals von 100 000 MA 
gleichkommenden Betrage von 4000 sind jährlich 10% nach der Bestimmung des § 1 C 
Absatz 2 der Bestätigungsurkunde vom 25. Februar 1905 zu verwenden. 
Würde das Fideikommiß zeitweilig ganz oder teilweise wieder verpachtet werden, so 
soll das dadurch frei werdende Betriebskapital wieder als Geldkapital dem Fideikommiß 
einverleibt werden, so zwar, daß für das ursprüngliche Kapital von 100 000 samt 
etwaigen Admassierungen jederzeit volle Deckung, sei es in Wertpapieren oder in Zugehörungen 
und Pertinenzstücken, vorhanden ist.