Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  41.  359

III.

Die  Erbfolgeordnung  —  §  2  der  Bestätigungsurkunde  vom  25.  Februar  1905  —
ist  nunmehr  folgendermaßen  geregelt:

Ziffer  1  und  2  bleiben  unverändert.

3.  Wenn  bei  Ableben  des  Stifters  zwar  männliche  Deszendenz  vorhanden  ist  und
zum  Fideikommiß  gelangt,  aber  später  der  Mannesstamm  des  Stifters  aussterben  würde,
so  soll

a)  der  Vetter  des  Stifters,  Ottmar  Richard  Maria  Freiherr  von  Herman,
geboren  am  16.  Dezember  1878  zu  Neusiedl  in  Ungarn,  Dr.  jur.  und  zur
Zeit  K.  K.  Gerichtsadjunkt  in  Voitsberg,  Steyermark,  zum  Fideikommiß  gelangen
  und  es  nach  Erstgeburtsfolge  und  nach  der  agnatisch  linealen  Erbfolge
im  Mannesstamm  vererben;

b)  falls  zur  Zeit  des  Erlöschens  des  Mannsstammes  des  Stifters  die  Linie  des  Vetters
Ottmar  Richard  Maria  Freiherrn  von  Herman  ebenfalls  ausgestorben  wäre,
oder  falls  sie  nach  Eintritt  in  den  Besitz  des  Fideikommisses  im  Mannesstamme
aussterben  sollte,  so  soll  der  andere,  aber  entfernter  verwandte  Vetter  des  Stifters,
Friedrich  Freiherr  voln  Herman,  zur  Zeit  K.  Württembergischer  Hauptmann  im
7.  Württembergischen  Infanterie-Regiment  Nr.  125  in  Ludwigsburg,  zum
Fideikommiß  gelangen,  und  soll  dieses  gleichfalls  nach  Erstgeburtsfolge  und  nach
der  agnatisch  linealen  Erbfolge  im  Mannesstamme  weiter  vererben.

4.  Nach  Abgang  des  Mannesstammes  auch  im  Falle  von  Ziffer  3b  wird  die  weibliche
Nachkommenschaft  des  letzten  Fideikommißinhabers  mit  der  Bestimmung  fortdauernden  fideikommissarischen
  Verbandes  nach  den  näheren  Vorschriften  der  §§  90  und  91  des  Fideikommißediktes
  zur  Fideikommißfolge  berufen.  Für  den  Fall  der  Fideikommißfolge  weiblicher
Nachkommen  wird  bestimmt,  daß  die  Ehemänner  der  Fideikommißinhaberinnen  vorbehaltlich
der  landeshoheitlichen  Genehmigung  Namen  und  Wappen  der  Freiherrn  von  Herman  anzunehmen
  haben.

Für  den  Fall  aber,  daß  der  letzte  Fideikommißbesitzer  nicht  verheiratet  oder  kinderlos
wäre,  soll  nach  dessen  Ableben  das  Fideikommiß  der  nächsten  evangelischen  weiblichen  Verwandten
  aus  der  Linie  des  Stifters  als  allodiales  Eigentum  zufallen,  wozu  hiemit  noch
näher  bestimmt  wird,  daß  unter  gleich  nahen  Verwandten  die  Nachkommen  der  älteren  Linie
jenen  der  jüngeren  Linie  vorgehen  und  die  ältere  Schwester  vor  der  jüngeren  Schwester  das
Fideikommiß  erhalten  soll,  daß  aber,  wenn  die  ältere  Schwester  schon  vorher  mit  Hinterlassung
  von  ehelichen  Nachkommen  verstorben  sein  sollte,  das  Fideikommißvermögen  an  deren
eheliche  Nachkommen  zu  gleichen  Teilen  als  allodiales  Eigentum  fallen  soll.