Nr. 41. 359
III.
Die Erbfolgeordnung — § 2 der Bestätigungsurkunde vom 25. Februar 1905 —
ist nunmehr folgendermaßen geregelt:
Ziffer 1 und 2 bleiben unverändert.
3. Wenn bei Ableben des Stifters zwar männliche Deszendenz vorhanden ist und
zum Fideikommiß gelangt, aber später der Mannesstamm des Stifters aussterben würde,
so soll
a) der Vetter des Stifters, Ottmar Richard Maria Freiherr von Herman,
geboren am 16. Dezember 1878 zu Neusiedl in Ungarn, Dr. jur. und zur
Zeit K. K. Gerichtsadjunkt in Voitsberg, Steyermark, zum Fideikommiß gelangen
und es nach Erstgeburtsfolge und nach der agnatisch linealen Erbfolge
im Mannesstamm vererben;
b) falls zur Zeit des Erlöschens des Mannsstammes des Stifters die Linie des Vetters
Ottmar Richard Maria Freiherrn von Herman ebenfalls ausgestorben wäre,
oder falls sie nach Eintritt in den Besitz des Fideikommisses im Mannesstamme
aussterben sollte, so soll der andere, aber entfernter verwandte Vetter des Stifters,
Friedrich Freiherr voln Herman, zur Zeit K. Württembergischer Hauptmann im
7. Württembergischen Infanterie-Regiment Nr. 125 in Ludwigsburg, zum
Fideikommiß gelangen, und soll dieses gleichfalls nach Erstgeburtsfolge und nach
der agnatisch linealen Erbfolge im Mannesstamme weiter vererben.
4. Nach Abgang des Mannesstammes auch im Falle von Ziffer 3b wird die weibliche
Nachkommenschaft des letzten Fideikommißinhabers mit der Bestimmung fortdauernden fideikommissarischen
Verbandes nach den näheren Vorschriften der §§ 90 und 91 des Fideikommißediktes
zur Fideikommißfolge berufen. Für den Fall der Fideikommißfolge weiblicher
Nachkommen wird bestimmt, daß die Ehemänner der Fideikommißinhaberinnen vorbehaltlich
der landeshoheitlichen Genehmigung Namen und Wappen der Freiherrn von Herman anzunehmen
haben.
Für den Fall aber, daß der letzte Fideikommißbesitzer nicht verheiratet oder kinderlos
wäre, soll nach dessen Ableben das Fideikommiß der nächsten evangelischen weiblichen Verwandten
aus der Linie des Stifters als allodiales Eigentum zufallen, wozu hiemit noch
näher bestimmt wird, daß unter gleich nahen Verwandten die Nachkommen der älteren Linie
jenen der jüngeren Linie vorgehen und die ältere Schwester vor der jüngeren Schwester das
Fideikommiß erhalten soll, daß aber, wenn die ältere Schwester schon vorher mit Hinterlassung
von ehelichen Nachkommen verstorben sein sollte, das Fideikommißvermögen an deren
eheliche Nachkommen zu gleichen Teilen als allodiales Eigentum fallen soll.