Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Dienst;  Lehramt  für  Chemie  und  beschreibende  Naturwissenschaften;  Lehramt  für  die  Handelswissenschaften;
  Lehramt  für  Mathematik  und  Physik;  Lehramt  für  Baukunde;  Lehramt  für
Maschinenkunde;  Lehramt  der  Realien;  Lehramt  der  neueren  Sprachen  im  allgemeinen;  vorbehaltlich
  des  Nachweises  der  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  lateinischen  Sprache  und  einer
etwaigen  Ausscheidung  der  Lehrbefähigung  für  die  humanistischen  oder  realistischen  Anstalten,
Lehramt  für  Stenographie;  höherer  Bibliothekdienst  vorbehaltlich  des  Nachweises  der  erforderlichen
  Kenntnisse  in  der  lateinischen  und  griechischen  Sprache;  Zolldienst;  mittlerer  Finanzdienst;
  Forstverwaltungsdienst,  vorbehaltlich  des  Nachweises  der  erforderlichen  Kenntnisse  in
der  lateinischen  Sprache;  Kataster=  und  Bezirksgeometerdienst;  höherer  technischer  Dienst  der
staatlichen  Verkehrsverwaltung;  Offizierslaufbahn.

Die  Reifezeugnisse  der  Oberrealschulen  berechtigen  ferner  auch  zur  Teilnahme  an  der
Prüfung  der  Nahrungsmittel-Chemiker  (K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  14.  Juni  1894,
die  Prüfung  von  Nahrungsmittel-Chemikern  betreffend,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  303  ff.,
§  5  der  Anlage)  und  der  Tierärzte  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  Juli  1902,
A.  Bl.  des  K.  St.  M.  d.  J.  1902  S.  646  ff.,  M.  Bl.  f.  K.  u.  Sch.  A.  1902  S.  497  ff.)
sowie  unter  den  in  den  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  18.  Mai  1904  und  vom
12.  Februar  1907  (A.  Bl.  d.  K.  St.  M.  d.  J.  1904  S.  214  ff.,  M.  Bl.  f.  K.  u.  Sch.  A.  1904
S.  243  ff.,  1907  S.  157  ff.)  festgesetzten  Bedingungen  an  den  Prüfungen  für  Apotheker
und  für  Arzte.

München,  den  23.  Juli  1908.
Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.  v.  Brettreich.

Nr.  19906.

Bekanntmachung,  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vom  3.  Juni  1900
etreffend.

K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Nachstehend  werden  die  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  4.  und  6.  Juli  1908
aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1908  Nr.  31  S.  255  und  260  zum  Abdruck
  gebracht.

München,  den  26.  Juli  1908.

v.  Pfaff.  v.  Breitreich.