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da endlich das Luͤneburgische Haus im Jahr 1512 jeden
bisherigen Antheil an die Stadt aufgab, und die bald darauf
folgende Hildesheimische Stiftsfehde zwischen den Vettern
der. Braunschweigischen und Lüneburgischen Linie einen
Familienhaß rege machte, der fast ein halbes Jahrhundert
lang fortdauerte.
Zwar schien mit dieser sowohl allmählichen als feierlichen
Aufhebung der Sate mehr nur die gewaffnete Garantie
aufgehoben zu seyn, womit den Ständen erlaubt war, ihre
Gerechesame zu schützen, als daß irgend einer dieser Gerechtsamen
feierlich entsagt worden, oder irgend eine derselben
voͤllig verschwunden wäre. Da aber jene Garantie das
feierlichste Erinnerungsmittel aller der mannichfaltigen Rechte.
war, worauf das wechselseitige Verhältniß des Fürsten und
der Stände beruhte, so verlor sich mit diesem Erinnerungsmittel
auch die unabändcrliche Festigkeit jenes Verhältnisses,
an welchem der gewöhnliche Wechsel von Zeiten und Umständen
wenigstens den größten Theil seines umbildenden
Einflusses wieder beweisen konnte. Man hat's wohl noch
wenig bedacht, welche Firirung des allgemeinen und des
besonderen Staatsrechts erst durch die Erfindung der Buchdruckerei
und durch den publiciftifchen Gebrauch derselben
glücklich veranlaßt worden isi, wie vorher manches erkämpfte
und theuer erkaufte Recht nach einigen Generationen allmählig
wieder versäumt und vergessin wurde, und wie
schwer sich daher cine argwöhnische, kleingläubige Politik
bei Verheimlichung dffentlicher Verträge an Welt und Nachwelt
versündigt, indeß sie manchmal eben dadurch die Rechte
ihrer Parthie aufs schlausie zu sichern glaubt.
Die rüstigen Ritter verachteten das Schreibervolk, das
nur zu schreiben und das Geschriebene zu verwahren und