Nr. 48. 405
II Die Mitglieder des Ausschusses sowie die Präsidenten der Kammer der Abgeordneten
erhalten für jeden Tag der Anwesenheit in einer Sitzung des Ausschusses ein Tagegeld von
15 M. Der Anwesenheit in einer Sitzung des Ausschusses werden innerhalb der im Abs. J
bezeichneten Zeiträume die Anfertigung schriftlicher Berichte und die Erledigung sonstiger auf
die Gesetzentwürfe bezüglicher Arbeiten der Ausschußmitglieder am Sitze des Ausschusses sowie
die im Art. 3 Abs. II dieses Gesetzes bezeichnete Tätigkeit der Präsidenten am Sitze des
Ausschusses gleichgeachtet. Die Vorschriften des Art. 7 Abs. III des Gesetzes vom 30. Januar
1908, die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten betreffend, finden entsprechende
Anwendung.
III Die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Kammer der Abgeordneten erhalten
während der Ausschußberatungen sowie während der vorausgehenden und der nachfolgenden
acht Tage, jedoch frühestens vom Tage des Inkrafttretens des Beamtengesetzes an ein Tagegeld
von 15 —X& für jeden Tag, an dem sie gemäß Art. 185 des Beamtengesetzes am Sitze
des Ausschusses tätig werden.
Art. 5.
Die Vorschriften des Tit. VII § 26 der Verfassungsurkunde in der Fassung des
Gesetzes vom 6. Juli 1908 finden während der Tagung der Ausschüsse auch auf die
Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Direktorien beider Kammern Anwendung.
Art. 6.
Dieses Gesetz tritt außer Wirksamkeit, wenn die verfassungsmäßige Zuständigkeit der
gegenwärtig gewählten Kammer der Abgeordneten erloschen ist.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 9. August 1908.
Luitpold,
Prinz von SLHayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff.
Frhr. v. Vorn. v. LBrettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.