Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  48.  405

II  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  sowie  die  Präsidenten  der  Kammer  der  Abgeordneten
erhalten  für  jeden  Tag  der  Anwesenheit  in  einer  Sitzung  des  Ausschusses  ein  Tagegeld  von
15  M.  Der  Anwesenheit  in  einer  Sitzung  des  Ausschusses  werden  innerhalb  der  im  Abs.  J
bezeichneten  Zeiträume  die  Anfertigung  schriftlicher  Berichte  und  die  Erledigung  sonstiger  auf
die  Gesetzentwürfe  bezüglicher  Arbeiten  der  Ausschußmitglieder  am  Sitze  des  Ausschusses  sowie
die  im  Art.  3  Abs.  II  dieses  Gesetzes  bezeichnete  Tätigkeit  der  Präsidenten  am  Sitze  des
Ausschusses  gleichgeachtet.  Die  Vorschriften  des  Art.  7  Abs.  III  des  Gesetzes  vom  30.  Januar
  1908,  die  Aufwandsentschädigung  der  Landtagsabgeordneten  betreffend,  finden  entsprechende
Anwendung.

III  Die  übrigen  Mitglieder  des  Direktoriums  der  Kammer  der  Abgeordneten  erhalten
während  der  Ausschußberatungen  sowie  während  der  vorausgehenden  und  der  nachfolgenden
acht  Tage,  jedoch  frühestens  vom  Tage  des  Inkrafttretens  des  Beamtengesetzes  an  ein  Tagegeld
  von  15  —X&  für  jeden  Tag,  an  dem  sie  gemäß  Art.  185  des  Beamtengesetzes  am  Sitze

des  Ausschusses  tätig  werden.
Art.  5.

Die  Vorschriften  des  Tit.  VII  §  26  der  Verfassungsurkunde  in  der  Fassung  des
Gesetzes  vom  6.  Juli  1908  finden  während  der  Tagung  der  Ausschüsse  auch  auf  die
Präsidenten  und  die  übrigen  Mitglieder  der  Direktorien  beider  Kammern  Anwendung.

Art.  6.

Dieses  Gesetz  tritt  außer  Wirksamkeit,  wenn  die  verfassungsmäßige  Zuständigkeit  der
gegenwärtig  gewählten  Kammer  der  Abgeordneten  erloschen  ist.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  9.  August  1908.

Luitpold,

Prinz  von  SLHayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Vorn.  v.  LBrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.