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eines Einführungsgesetzes zu den Gesetzen über die direkten Steuern,
eines Umlagengesetzes,
eines Warenhaussteuergesetzes,
eines Wertzuwachssteuergesetzes,
eines Besitzveränderungsabgabengesetzes,
10. eines Hundeabgabengesetzes
wird bei der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten je ein besonderer
Ausschuß gebildet.
II Für den Fall des Abganges oder der Verhinderung einzelner Ausschußmitglieder sind
in einem besonderen Wahlgange bei jeder Kammer Ersatzmänner aufzustellen, deren Zahl
der Hälfte der Ausschußmitglieder gleichkommen soll. Für den Fall der Verhinderung einzelner
Ausschußmitglieder sind die Ersatzmänner für die Dauer der Verhinderung einzuberufen.
II! Die Ersatzmänner sind berechtigt den Sitzungen des Ausschusses beizuwohnen.
Art. 2.
Den Ausschüssen können Gesetzentwürfe, die zum Gegenstand ihrer Aufgabe gehören,
unmittelbar vorgelegt werden. Als zum Gegenstande der Aufgabe der Ausschüsse gehörend
sind Gesetzentwürfe über die öffentlichen Einnahmen des Staates und der gemeindlichen
Verbände sowie solche Gesetzentwürfe anzusehen, die eine damit zusammenhängende Anderung
anderer Gesetze betreffeu.
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Art. 3.
! Auf den Geschäftsgang und die Geschäftsbehandlung dieser Ausschüsse finden die Vorschriften
der Art. 2, 4 bis 7 des Gesetzes vom 12. Februar 1880, betreffend die Behandlung
der Gesetzentwürfe über die direkten Steuern, entsprechende Anwendung.
I! Unbeschadet der hiernach den Vorsitzenden der Ausschüsse zustehenden Befugnisse obliegt
die Wahrnehmung der allgemeinen Präsidial= und Direktorialgeschäfte während der
Tagung dieser Ausschüsse in der Zeit der Vertagung des Landtags dem Präsidenten jeder
Kammer, der sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung jeder Kammer vertreten lassen kann.
Art. 4.
Die Mitglieder der Kammer der Abgeordneten erhalten während der Ausschußberatungen
und während der vorausgehenden und der nachfolgenden acht Tage, ferner die
Vorsitzenden, die Berichterstatter und Mitberichterstatter des Ausschusses sowie die Mitglieder
des Ausschusses, wenn sie am Sitze des Ausschusses mit Arbeiten für den Ausschuß beschäftigt
sind, vom achten Tage nach Bekanntmachung der Einberufung des Ausschusses an bis
zum Ablaufe von vier Wochen nach Schluß der Ausschußberatungen freie Eisenbahnfahrt und
Reisekostenentschädigung nach Art. 38 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes vom 9. April 1906.