Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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eines  Einführungsgesetzes  zu  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern,
eines  Umlagengesetzes,

eines  Warenhaussteuergesetzes,

eines  Wertzuwachssteuergesetzes,

eines  Besitzveränderungsabgabengesetzes,

10.  eines  Hundeabgabengesetzes
wird  bei  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  je  ein  besonderer
Ausschuß  gebildet.

II  Für  den  Fall  des  Abganges  oder  der  Verhinderung  einzelner  Ausschußmitglieder  sind
in  einem  besonderen  Wahlgange  bei  jeder  Kammer  Ersatzmänner  aufzustellen,  deren  Zahl
der  Hälfte  der  Ausschußmitglieder  gleichkommen  soll.  Für  den  Fall  der  Verhinderung  einzelner
  Ausschußmitglieder  sind  die  Ersatzmänner  für  die  Dauer  der  Verhinderung  einzuberufen.

II!  Die  Ersatzmänner  sind  berechtigt  den  Sitzungen  des  Ausschusses  beizuwohnen.

Art.  2.

Den  Ausschüssen  können  Gesetzentwürfe,  die  zum  Gegenstand  ihrer  Aufgabe  gehören,
unmittelbar  vorgelegt  werden.  Als  zum  Gegenstande  der  Aufgabe  der  Ausschüsse  gehörend
sind  Gesetzentwürfe  über  die  öffentlichen  Einnahmen  des  Staates  und  der  gemeindlichen
Verbände  sowie  solche  Gesetzentwürfe  anzusehen,  die  eine  damit  zusammenhängende  Anderung
anderer  Gesetze  betreffeu.

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Art.  3.

!  Auf  den  Geschäftsgang  und  die  Geschäftsbehandlung  dieser  Ausschüsse  finden  die  Vorschriften
  der  Art.  2,  4  bis  7  des  Gesetzes  vom  12.  Februar  1880,  betreffend  die  Behandlung
  der  Gesetzentwürfe  über  die  direkten  Steuern,  entsprechende  Anwendung.

I!  Unbeschadet  der  hiernach  den  Vorsitzenden  der  Ausschüsse  zustehenden  Befugnisse  obliegt
  die  Wahrnehmung  der  allgemeinen  Präsidial=  und  Direktorialgeschäfte  während  der
Tagung  dieser  Ausschüsse  in  der  Zeit  der  Vertagung  des  Landtags  dem  Präsidenten  jeder
Kammer,  der  sich  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung  jeder  Kammer  vertreten  lassen  kann.

Art.  4.

Die  Mitglieder  der  Kammer  der  Abgeordneten  erhalten  während  der  Ausschußberatungen
  und  während  der  vorausgehenden  und  der  nachfolgenden  acht  Tage,  ferner  die
Vorsitzenden,  die  Berichterstatter  und  Mitberichterstatter  des  Ausschusses  sowie  die  Mitglieder
des  Ausschusses,  wenn  sie  am  Sitze  des  Ausschusses  mit  Arbeiten  für  den  Ausschuß  beschäftigt
  sind,  vom  achten  Tage  nach  Bekanntmachung  der  Einberufung  des  Ausschusses  an  bis
zum  Ablaufe  von  vier  Wochen  nach  Schluß  der  Ausschußberatungen  freie  Eisenbahnfahrt  und
Reisekostenentschädigung  nach  Art.  38  Abs.  1  des  Landtagswahlgesetzes  vom  9.  April  1906.