13
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung) betroffen wird Leder jeder Herkunft, unabhängig von seiner
Benennung und unabhängig von Gerbart und Zurichtungsart.
Niicht betroffen von dieser Bekanntmachung werden Leder, das aus Häuten und Fellen hergestellt
ist, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind, sowie alle Lederabfälle).
8 2.
Höchstpreise.
1. Für die in der Preistafel des § 3 angegebenen Lederarten werden diejenigen Preise als
Höchstpreise festgesetzt, welche sich aus den Grundpreisen der Preistafel unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des § 3 Ziffer 1, 3 und 4 über die verschiedenen Sortimente, Sonderklassen
und Leder ohne Kopf ergeben.
Alle Handelsstufen, einschließlich Lederhersteller, dürfen ihren Abnehmern neben dem
Höchstpreis diejenigen Gebühren in Rechnung stellen, welche die Kontrollstelle für freigegebenes
Leder oder die Riemen-Freigabe-Stelle von ihnen erhoben hat.
Groß= und Kleinhändler dürfen die in § 2 Ziffer 2 und 3 festgesetzten Zuschläge
erheben.
2. Höchstpreise für den Großhändler.
Der Verkaufspreis des Großhändlers darf beim Verkauf von ganzen oder halben
Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken den sich aus § 3 ergebenden Preis um 6 vom
Hundert, bei Verkäufen an Schuhfabriken jedoch nur um 4 vom Hundert überschreiten.
3. Höchstpreise für den Kleinhändler.
Der Verkaufspreis des Kleinhändlers darf beim Verkauf von ganzen oder halben
Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken den sich aus § 3 ergebenden Preis um 18 vom
Hundert überschreiten.
« Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen gelten Lederhändler, deren einzelne
Verkäufe an einen Kunden Mengen im Werte von 500 Mark in der Regel nicht überschreiten
und auch im letzten halben Jahre vor dem 20. Oktober 1917 nicht überschritten
haben. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Gerbereien, Zurichtereien und Großhändler,
die ein Leder-Kleinhandelsgeschäft schon vor dem 25. Juli 1914 gewerbsmäßig
betrieben haben, in diesem Kleinhandelsgeschäft Leder zu den unter § 2 Ziffer 3 angegebenen
Preisen verkaufen, jedoch nur Mengen im Werte von höchstens 500 Mark bei dem einzelnen
Verkauf an einen Kunden. "
1) Auf die Bestimmungen des § 9 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Behandlung,
Berwendung und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten, wird hingewiesen.
) Altlederabfälle werden von der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung über den Verkehr mit
getragenen Schuhwaren, Altleder und gebrauchten Waren aus Leder, vom 30. März 1918 (Reichsanzeiger Nr. 76), Abfälle
von Ledertreibriemen von der Bekanntmachung Nr. L. 400/1. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung
von Treibriemen vom 15. März 1917, die übrigen Lederabfälle von der Bekanntmachung Nr. L. 999/10. 18.
A betreffend Beschlagnahme, Höchstpreise. Melde= und Verkaufspflicht von Lederabfällen, vom 19. Oktober 1918.
etroffen.