Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

13

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung)  betroffen  wird  Leder  jeder  Herkunft,  unabhängig  von  seiner
Benennung  und  unabhängig  von  Gerbart  und  Zurichtungsart.

Niicht  betroffen  von  dieser  Bekanntmachung  werden  Leder,  das  aus  Häuten  und  Fellen  hergestellt
ist,  die  Eigentum  der  Kaiserlichen  Marine  sind,  sowie  alle  Lederabfälle).

8  2.
Höchstpreise.

1.  Für  die  in  der  Preistafel  des  §  3  angegebenen  Lederarten  werden  diejenigen  Preise  als
Höchstpreise  festgesetzt,  welche  sich  aus  den  Grundpreisen  der  Preistafel  unter  Berücksichtigung
der  Bestimmungen  des  §  3  Ziffer  1,  3  und  4  über  die  verschiedenen  Sortimente,  Sonderklassen
  und  Leder  ohne  Kopf  ergeben.

Alle  Handelsstufen,  einschließlich  Lederhersteller,  dürfen  ihren  Abnehmern  neben  dem
Höchstpreis  diejenigen  Gebühren  in  Rechnung  stellen,  welche  die  Kontrollstelle  für  freigegebenes
  Leder  oder  die  Riemen-Freigabe-Stelle  von  ihnen  erhoben  hat.

Groß=  und  Kleinhändler  dürfen  die  in  §  2  Ziffer  2  und  3  festgesetzten  Zuschläge
erheben.

2.  Höchstpreise  für  den  Großhändler.

Der  Verkaufspreis  des  Großhändlers  darf  beim  Verkauf  von  ganzen  oder  halben
Häuten,  Kernstücken,  Hälsen  oder  Flanken  den  sich  aus  §  3  ergebenden  Preis  um  6  vom
Hundert,  bei  Verkäufen  an  Schuhfabriken  jedoch  nur  um  4  vom  Hundert  überschreiten.

3.  Höchstpreise  für  den  Kleinhändler.

Der  Verkaufspreis  des  Kleinhändlers  darf  beim  Verkauf  von  ganzen  oder  halben
Häuten,  Kernstücken,  Hälsen  oder  Flanken  den  sich  aus  §  3  ergebenden  Preis  um  18  vom
Hundert  überschreiten.

«  Als  Kleinhändler  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  Lederhändler,  deren  einzelne
Verkäufe  an  einen  Kunden  Mengen  im  Werte  von  500  Mark  in  der  Regel  nicht  überschreiten
  und  auch  im  letzten  halben  Jahre  vor  dem  20.  Oktober  1917  nicht  überschritten
haben.  Unter  diesen  Voraussetzungen  dürfen  auch  Gerbereien,  Zurichtereien  und  Großhändler,
  die  ein  Leder-Kleinhandelsgeschäft  schon  vor  dem  25.  Juli  1914  gewerbsmäßig
betrieben  haben,  in  diesem  Kleinhandelsgeschäft  Leder  zu  den  unter  §  2  Ziffer  3  angegebenen
Preisen  verkaufen,  jedoch  nur  Mengen  im  Werte  von  höchstens  500  Mark  bei  dem  einzelnen
Verkauf  an  einen  Kunden.  "

1)  Auf  die  Bestimmungen  des  §  9  der  Bekanntmachung  Nr.  L.  111/7.  17.  K.  R.  A.,  betreffend  Beschlagnahme,  Behandlung,
Berwendung  und  Meldepflicht  von  rohen  Großviehhäuten  und  Roßhäuten,  wird  hingewiesen.

)  Altlederabfälle  werden  von  der  Bekanntmachung  der  Reichsstelle  für  Schuhversorgung  über  den  Verkehr  mit
getragenen  Schuhwaren,  Altleder  und  gebrauchten  Waren  aus  Leder,  vom  30.  März  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  76),  Abfälle
von  Ledertreibriemen  von  der  Bekanntmachung  Nr.  L.  400/1.  17.  K.  R.  A.,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  von  Treibriemen  vom  15.  März  1917,  die  übrigen  Lederabfälle  von  der  Bekanntmachung  Nr.  L.  999/10.  18.
A  betreffend  Beschlagnahme,  Höchstpreise.  Melde=  und  Verkaufspflicht  von  Lederabfällen,  vom  19.  Oktober  1918.

etroffen.