Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
Hohenschwangau,  den  12.  August  1908.

Luitpold,

Prinz  von  BHayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaf.
Krhr.  v.  Horn..  Srettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

An
1)  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  General-Sekretär:
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  an  dessen  Statt:

Ministerialrat  Brenner.

 

 

Nr.  19968.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

##-S#taatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Handelsbank,  A.  G.  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsgemäßen  Maximalgrenze  des  Pfandbriefumlaufs  zu
vier  Prozent  verzinsliche,  unverlosbare,  vom  Ausstellungstage  innerhalb  70  Jahren  seitens
der  Bank  kündbare,  jedoch  vor  Ablauf  von  zehn  Jahren  nicht  rückzahlbare  Hypothekenpfandbriefe
  auf  den  Inhaber  im  Betrage  von  10  Millionen  Mark,  eingeteilt  in  Stücke  zu
5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  —Kx  in  den  Verkehr  zu  bringen.

München,  den  8.  August  1908.
J.  a.

Staatsrat  v.  Krazeisen.