Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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nirende  Besetzung  #en  Beamtenstellen  in  gemeinschaftlichen  Bezirks-Steuerinspektionsgebieten
  zu  verständ

b.  Man  t  orüber  einverstanden,  daß  auch  über  beabsichtigte  Aenderungen  in
der  Stellung  der  Oberkontrolebeamten  (wie  Verwandlung  der  widerruflichen  in  eine
unwiderrusliche),  Versetzungen  und  Beförderungen,  Siellung  auf  Wartegeld  oder  Pensionirung,
  ferner  über  alle  Veränderungen  in  ihren  Dienstbezügen,  sowie  über  die  Gewährung
  von  Remunerationen  oder  Unterstützungen  der  General-Direktor  zuvor  zu  hören
ist.  Bei  Anstellungen  kann  der  General-Direktor  sein  Gutachten  über  den  in  Aussicht
genommenen  Beamten  von  einer  vorgängigen  Prüsung  desselben  abhängig  machen.

Derjenigen  Regierung,  welche  die  Anslellung  bewirkt  hat,  liegt  auch  die  Fürsorge
  ft  die  Vertrelung  auf  Vorschlag  des  General-Direklors  ob.

##.  Die  Vereinsregierungen  erkennen  es  in  ihrer  überwiegenden  Mehrheit  als
wünschenswerth  an,  daß  die  im  Artikel  5  des  Vertrages  bezeichneten  Beamten  künftig
die  Stellung  wirklicher  Verrinebeamten  erhalten.  Man  behält  sich  vor,  bei  den  im  Artikel
  18  des  Vertrages  vom  10.  Mai  1833  in  Aussicht  genommenen  Konferenzen  auf
den  Gegenstand  zurückzukommen.

.  Ju  Artikel  6.

a.  Die  Feststellung  einer  Dienstanweisung  für  den  General-Direktor  bleibt  vorbehalten.
  Bis  auf  Weiteres  ist,  soweit  nicht  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  etwas
Anderes  vereinbart  ist,  für  den  Umfang  seiner  Dienstobliegenheiten  und  Befugnisse  sowie
für  seine  sonsligen  diensllichen  Verhältnisse  die  Dienstanweisung  für  den  General-Inspektor
des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  (Arlikel  17  des  Verlrages  vom  10.  Mai
1633),  mit  den  später  dazu  getroffenen  Abreden,  maßgebend.

Man  ist  jedoch  schon  jetzt  übereingekommen,  daß  der  General-Direklor,  unbeschadet
der  Disziplinarbefugnisse  der  Landesbebörde,  befugt  sein  soll,  wider  Beamte  des  gemeinsamen
  Aufsichtsdienstes  bei  Pflichtwidrigkeiten,  Versäumnissen  und  andern  Anlässen  zu
Rügen  im  Wege  der  Dienstuntersuchung  auf  einen  Verweis  und  nach  Umständen  auf
Geldstrafen  bis  zu  30  Mark  zu  erkennen.

Gegen  solche  Straferkenntnisse  ist  die  Berusung  an  die  oberste  Landesfinanzbehörde
zulässig,  -  unter  Benennung  der  letzteren  im  Siraferkenntnisse  zu  bemerken  ist.

b.  Die  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  besoldeten  Aussichtsbeamten  unterstehen,
soweit  nicht  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  und  durch  die  zu  vereinbarende  Dienstordnung
etwas  Anderes  bestimnt  ist,  oder  ans  der  Natur  ihres  Dienstverhältnissee,  insbesondere
ihrer  allgemeinen  dienstlichen  Unterstellung  unter  die  gemeinsame  Direktivbehörde  nothwendig
  sich  Abweichungen  ergeben,  den  über  den  Eivilstaatsdiensl  geltenden  Gesetzen  ihres
Anstellungslandes.

5.  Zu  Arlikel  7.

a.  Man  kam  dahin  überein,  daß  die  hemeinschastichen  Ausgaben,  soweit  sie  nicht
durch  Rückeinnahmen  Eimmahmen  aun  Gebühren,  die  von  Abgabepflichtigen  für  Amtshandlungen
  von  Oberkontrolebeamten  zu  Fatriche  sind,  sewie  au  Verwaltungskostenbeiträgen
  von  Privatinleressenten,  Erlös  für  verkaufte  geldwerihe  Formulare,  alte  Aklen,  Rehister,
  Zeitungen  u.  s.  w.)  oder  durch  außerordentliche  Einnahmen  (z.  B.  Steuern  der