Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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der  Gemeindeordnung  in  solchen  Gemeinden,  wo  ein  Bürgerrecht  nicht  existirt,  das  Slimmrecht
  auSüben  (Art.  22,2,0.)

8.  4.
Die  Wahl  des  Gemeindevorstandes,  welche  für  jedes  Mitglied  getrennt  vorzunehmen
ist  (Arl.  86  der  Gemeindeordnung)  hat  der  Wahl  des  Gemeinderathes  vorauszugehen.
Soweit  dergleichen  Wahlen  an  dem  nämlichen  Tage  vorgenommen  werden  sollen,
an  welchem  die  Beschlußfassung  über  das  Bürgerrecht  erfolgt,  sind  in  der  zu  erlassenden
Bekanntmachung  die  Bestimmungen  des  Art.  as  zu  berücksichtigen.

Gemeinden  unter  300  Einwohnern.  ger-  darauf,  ob  sie  von  der  Wahl  eines
Gemeinderathes  absehen  wollen,  einen  besonderen  an  zu  richten.  (Art.  10  und  59
der  Gemeindcordnung).  Wird  diese  Frage  bejaht,  so  ist  sich  auf  die  Wahl  des  Gemeindevorstandes
  zu  beschränken  und  außerdem  zunächst  auf  ein  Jahr  ein  besonderer  Vorsihender,
sowie  ein  Stellvertreter  desselben  für  die  Leitung  der  Gemeindeversammlungen  zu  wählen.
(Art.  53,  Schlußsah).  Der  gefaßte  Beschluß  ist  dem  Landrathsamte  anzuzeigen  und  zur
Errichtung  von  Ortsstatuten  zu  verschreiten.

Beschwerden  gegen  das  erstmalige  Wahlverfahren  sind  auf  dem  platten  Lande  bei
demjenigen,  welcher  die  Wahlen  geleitet  hat,  anzubringen  und  von  diesem  ohne  Weiteres
mit  den  Akten  an  das  Landrathsamt  abzugeben,  welches  ebenso  wie  in  dem  in  Art.  93
der  Gemeindeordnung  gedachten  Falle  über  die  Gültigkeit  des  Wahlverfahrens  enlscheidet.

Auhßerdem  hat  das  Landrathsamt  bei  den  ersten  Wahlen  des  platten  bandes  über
die  vorgebrachten  Ablehnungsgründe  in  erster  Instanz  zu  entscheiden  und  über  die  Bestätigung
  des  Gemeindevorstandes  Entschließung  zu  fassen.

In  den  Städten  verlritt  bei  den  ersten  Wahlen  die  Stelle  des  Gemeinderathes
der  Stadtrath.

8.  7.

Bei  Berechnung  der  Amtszeit  der  Gewähllen  wird  angenommen,  daß  sie  vom
Anfange  des  Jahres  1871  an  in  den  Dieust  getreten  seien.  Diejenigen  Mitglieder  des
Gemeinderathes,  welche  nach  Art.  64  der  Gemeindearonun  mit  dem  Schlusse  des  Jahres
1872  auszuscheiden  haben,  werden  sofort  durch  das  Loos  beslimmt.

Nach  Beendigung  der  Wahlen  für  beide  Gemeindebehörden  sind  in  jeder  Gemeinde
Becheihiss  der  Gewähen  in  tabellarischer  Form  anzulegen,  welche  neben  dem  vollständigen
  Namen  und  Stand  der  Gewählten,  genau  de  von  welchem  ab  die  Wahl  zu
rechnen  ist,  sowie  den  Endpunkt  ihrer  Gültigkeit  enthalten  müssen.  Abschriften  dieser
Verzeichnisse  sind  dem  Landesausschusse  mitzutheilen.

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Mit  Einführung  der  hemeindrordung  beginnt  die  Wirksamkeit  der  auf  dem
Grunde  #essten  gewählten  Gemeindebehörden

e  biöherigen  Gemeindebeamten,  senet  sie  nicht  wieder  gewählt  werden,  kreten

vom  1.  r*  d.  J.  ab  außer  Thätigkeit,  vorbehältlich  jedoch  der  ihnen  in  Ark.  165

der  Gemeindcordnung  unter  gewissen  Voraussetzungen  zugesicherten  Ansprüche  auf  Ent-