Zu § 4.
Zu § 5.
Zu § 6.
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4.
Unter dem „Bürgermeister“ ist der einzige oder der erste Bürgermeister zu verstehen.
Ist dieser verhindert, was auch bei Inanspruchnahme durch andere Amtsgeschäfte der Fall
sein kann, so tritt an seine Stelle der Stellvertreter.
D.
Die Grundsätze, die für die Berechnung der Einwohnerzahl maßgeben, sind unter
Ziff. 1 aufgeführt.
Die Unterschriften sollen die Personen der Unterzeichner unzweideutig erkennen lassen;
einer Beglaubigung bedürfen sie nicht.
Für die Unterzeichner der Vorschlagslisten ist lediglich verlangt, daß sie in der Wählerliste
eingetragen sind. Die Unterzeichnung wird nicht dadurch unwirksam, daß der Unterzeichner
selbst zu den vorgeschlagenen Kandidaten gehört oder daß er auch eine andere Liste
unterzeichnet, ferner auch nicht dadurch, daß er bei der Berichtigung der Wählerliste
(Art. 176/105 Abs. V) aus dieser gestrichen wird oder daß sich der Eintrag sonst als
unrichtig erweist oder daß der Unterzeichner stirbt. Die Erklärung, die Unterzeichnung zurückzunehmen,
ist nicht zu berücksichtigen, und zwar auch dann nicht, wenn sie noch vor
der Einreichung der Vorschlagsliste abgegeben wird.
Im übrigen wird es sich beim Auftauchen von Zweifeln immer empfehlen, Wahlanfechtungen
durch entsprechende Vermehrung der Unterschriften rechtzeitig (s. auch § 10
Abs. II Ziff. 1) hintanzuhalten.
6.
Die Bemessung der Höchstzahl von Namen für die Vorschlagslisten und für die Wahlzettel
(§ 15 Abs. I) hängt damit zusammen, daß mit der Wahl der Gemeindebevollmächtigten
oder Gemeinderäte zugleich die Wahl der Ersatzmänner erfolgt. Vgl §8§ 27—30.
Wieviel Gemeindebevollmächtigte oder Gemeinderäte zu wählen sind, ergibt sich aus
Art. 108 Abs. III, 124 Ziff. 3/55 Buchst. c beider Gemeindeordnungen.
In Gemeinden mit städtischer Verfassung können sich ausnahmsweise auch höhere Ziffern
ergeben, nämlich dann, wenn eine Vermehrung der Gesamtzahl der Gemeindebevollmächtigten
eintritt oder wenn die Gemeindebevollmächtigten erstmals nach Verleihung der städtischen
Verfassung zu wählen sind.“)
Die nach § 6 Abs. II der Wahlordnung zulässige zwei= oder dreimalige Aufführung
der einzelnen Namen darf nur „innerhalb der Grenze“ des Abs. I stattfinden, d. h. die dort
bestimmte Höchstzahl von Namen darf nicht überschritten werden.
Zu Ziff. G. 1) Vgl. dazu v. Kahr rechtsrheim. Gemeindeordnung Art. 189 Anm 1, a, c.