Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Zu  §  4.

Zu  §  5.

Zu  §  6.

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4.

Unter  dem  „Bürgermeister“  ist  der  einzige  oder  der  erste  Bürgermeister  zu  verstehen.
Ist  dieser  verhindert,  was  auch  bei  Inanspruchnahme  durch  andere  Amtsgeschäfte  der  Fall
sein  kann,  so  tritt  an  seine  Stelle  der  Stellvertreter.

D.

Die  Grundsätze,  die  für  die  Berechnung  der  Einwohnerzahl  maßgeben,  sind  unter
Ziff.  1  aufgeführt.

Die  Unterschriften  sollen  die  Personen  der  Unterzeichner  unzweideutig  erkennen  lassen;
einer  Beglaubigung  bedürfen  sie  nicht.

Für  die  Unterzeichner  der  Vorschlagslisten  ist  lediglich  verlangt,  daß  sie  in  der  Wählerliste
  eingetragen  sind.  Die  Unterzeichnung  wird  nicht  dadurch  unwirksam,  daß  der  Unterzeichner
  selbst  zu  den  vorgeschlagenen  Kandidaten  gehört  oder  daß  er  auch  eine  andere  Liste
unterzeichnet,  ferner  auch  nicht  dadurch,  daß  er  bei  der  Berichtigung  der  Wählerliste
(Art.  176/105  Abs.  V)  aus  dieser  gestrichen  wird  oder  daß  sich  der  Eintrag  sonst  als
unrichtig  erweist  oder  daß  der  Unterzeichner  stirbt.  Die  Erklärung,  die  Unterzeichnung  zurückzunehmen,
  ist  nicht  zu  berücksichtigen,  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  sie  noch  vor
der  Einreichung  der  Vorschlagsliste  abgegeben  wird.

Im  übrigen  wird  es  sich  beim  Auftauchen  von  Zweifeln  immer  empfehlen,  Wahlanfechtungen
  durch  entsprechende  Vermehrung  der  Unterschriften  rechtzeitig  (s.  auch  §  10
Abs.  II  Ziff.  1)  hintanzuhalten.

6.

Die  Bemessung  der  Höchstzahl  von  Namen  für  die  Vorschlagslisten  und  für  die  Wahlzettel
  (§  15  Abs.  I)  hängt  damit  zusammen,  daß  mit  der  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten
oder  Gemeinderäte  zugleich  die  Wahl  der  Ersatzmänner  erfolgt.  Vgl  §8§  27—30.

Wieviel  Gemeindebevollmächtigte  oder  Gemeinderäte  zu  wählen  sind,  ergibt  sich  aus
Art.  108  Abs.  III,  124  Ziff.  3/55  Buchst.  c  beider  Gemeindeordnungen.

In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  können  sich  ausnahmsweise  auch  höhere  Ziffern
ergeben,  nämlich  dann,  wenn  eine  Vermehrung  der  Gesamtzahl  der  Gemeindebevollmächtigten
eintritt  oder  wenn  die  Gemeindebevollmächtigten  erstmals  nach  Verleihung  der  städtischen
Verfassung  zu  wählen  sind.“)

Die  nach  §  6  Abs.  II  der  Wahlordnung  zulässige  zwei=  oder  dreimalige  Aufführung
der  einzelnen  Namen  darf  nur  „innerhalb  der  Grenze“  des  Abs.  I  stattfinden,  d.  h.  die  dort
bestimmte  Höchstzahl  von  Namen  darf  nicht  überschritten  werden.

Zu  Ziff.  G.  1)  Vgl.  dazu  v.  Kahr  rechtsrheim.  Gemeindeordnung  Art.  189  Anm  1,  a,  c.