Nr. 51. 441
Prüfungsergebnisses auf den Mangel hinzuweisen. Umgekehrt steht z. B. die irrige Beanstandung
einer Vorschlagsliste (§ 12) der Veröffentlichung (§ 13) nicht im Wege.
Auch für den Wahlausschuß (Art. 180/108 Abs. I beider Gemeindeordnungen) ist die
Würdigung der Vorschlagslisten durch den Bürgermeister nicht bindend.)
13.
Ist der Wahltag ein Montag, so ist der 4. Tag vor dem Wahltage der vorausgehende
Donnerstag. Spätestens an diesem Tage muß die öffentliche Bekanntgabe der Vorschlagslisten
und der Verbindungserklärungen auch dann erfolgen, wenn er ein Feiertag ist.
Die Bekanntgabe kann auch schon am 5. oder 6. Tage vor dem Wahltage geschehen.
Vor dem 6. Tage darf sie mit Rücksicht auf die Möglichkeit von Ergänzungen der Vorschlagslisten
(§ 10 Abs. II, III) nicht erfolgen.
Sämtliche Vorschlagslisten und Verbindungserklärungen sind durch eine einzige Bekanntmachung
gleichzeitig zu veröffentlichen. Die einzelnen Vorschlagslisten sind dabei in der
Reihenfolge ihres Einganges zu ordnen; sie können mit Ordnungsbuchstaben (A, B usw.)
bezeichnet werden. Von der Bekanntgabe der Unterschriften ist abzusehen. Die Reihenfolge
der Verbindungserklärungen hat sich der Reihenfolge der Vorschlagslisten anzuschließen.
Über den Bürgermeister und seine Vertretbarkeit s. oben Ziff. 4.
Die öffentliche Bekanntgabe hat durch Ausschreibung in einem öffentlichen Blatte oder
durch Anschlag an die Gemeindetafel zu erfolgen. Ist daneben ein anderes Verfahren der
öffentlichen Bekanntgabe ortsüblich, so ist außerdem auch dieses Verfahren einzuhalten.
Die öffentliche Bekanntgabe nach § 13 hat nicht die Bedeutung einer instanziellen Feststellung
der Gültigkeit der Vorschlagslisten und der Verbindungserklärungen. Insbesondere
ist daher der Wahlausschuß (Art 180/108 Abs. 1 beider Gemeindeordnungen) nicht gebunden,
eine Vorschlagsliste oder eine Verbindungserklärung lediglich deshalb für gültig zu halten, weil
sie vom Bürgermeister veröffentlicht worden ist.1)
Anders ist es im Falle der Nichtveröffentlichung. Vorschlagslisten und Verbindungserklärungen,
die nicht veröffentlicht worden sind, kommen bei der Stimmenzählung und bei
der Stellenverteilung nach § 17 Abs. II, III, § 18 auch dann nicht in Betracht, wenn die
Veröffentlichung zu Unrecht unterblieben ist. Das Gleiche gilt für nichtveröffentlichte Teile
von Vorschlagslisten oder von Verbindungserklärungen (z. B. für einzelne Namen, die in der
Veröffentlichung aus Versehen weggeblieben sind).:2) Es empfiehlt sich deshalb, bei Herstellung
und Drucklegung der Bekanntmachung die größte Sorgfalt anzuwenden.
Zu Ziff. 12. 1) Vgl. auch unten Ziff. 13.
Zu Ziff. 13. 1) Vgl. auch oben Ziff. 12 (a. E.).
2) Der Grund hiervon liegt darin, daß andernfalls der Abstimmung Wirkungen beigemessen würden, von
denen die Wähler amtlich nicht verständigt worden sind.
Zu §& 13.