Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  453

ergibt.  Die  miteinander  verbundenen  Listen  B,  C,  D  werden  dabei  als  eine  einzige  Vorschlagsliste
  in  Ansatz  gebracht.  Es  erhalten  daher
Vorschlagsliste  A:  5982:  908  =  6  Stellen,
Listengruppe  B,  C,  D:  3997:  908  =  4  Sterllen,
insgesamt:  10  Stellen.
Die  4  auf  die  Listengruppe  B,  C,  D  entfallenen  Stellen  werden  nunmehr  auf  die  Einzellisten
  dieser  Gruppe  unterverteilt.
Die  Gesamtzahl  der  für  die  Gruppe  abgegebenen  gültigen  Stimmen  ist  3997.
Diese  Zahl  wird  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  auf  die  Gruppe  entfallenen
Stellen  geteilt:

 

3997:(4+  1-))  5—  799,4.—
Der  Quotient  wird  auf  die  nächste  ganze  Zahl  aufgerundet;  er  ist  alsdann:
800.

Mit  diesem  Quotienten  werden  die  Stimmenzahlen  der  einzelnen  zur  Gruppe  gehörigen
Vorschlagslisten  der  Reihe  nach  geteilt.  Jeder  Vorschlagsliste  werden  so  viel  Stellen
zugewiesen,  als  diese  Teilung  ergibt.  Es  erhalten  daher

Vorschlagsliste  B:  2352:  800  =  2  Stellen,
„  C:  849:  800  =  1  Stelle,
„  D:  796:  800  =  0  Stellen,

insgesamt:  3  Stellen.
Da  hiernach  nicht  sämtliche  Stellen  besetzt  sind,  wird  die  Stimmenzahl  jeder  zur  Gruppe
gehörigen  Vorschlagsliste  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  ihr  zugewiesenen  Stellen  geteilt.
Vorschlagsliste  B:  2352:  (2+  1  -)  3—  784,
»  C:849:(1—I-1-)2-424V2,
»  D:796:(0-i—1-)1-796.
Der  Vorschlagsliste  D,  bei  der  sich  hierbei  der  größte  Quotient  ergibt,  wird  die
4.  Stelle  zugewiesen.
Von  den  4  Stellen  der  Gruppe  B,  C,  D  erhalten  hiernach  im  ganzen

 

Vorschlagsliste  3:.  2  Stellen,
„  C:  .  ...  1  Stelle,
„  D:  (((F1)  1  Stelle,

insgesamt:  4  Stellen.“)

4)  Ohne  Listenverbindung  hätten  erhalten:
Vorschlagsliste  A:  7  Stellen,

„  B:  2  Stellen,
„  C:  1  Stelle,

insgesamt:  10  Stellen.
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