Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  457

innerhalb  der  Vorschlagsliste  B  der  Kandidat  U  oder  T  als  3.  Ersatzmann,
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29.

In  den  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  werden  die  Gemeindebevollmächtigten  auf
9  Jahre,  die  Ersatzmänner  aber  nur  auf  3  Jahre  gewählt  (Art.  108,  187  der  rechtsrheinischen
Gemeindeordnung).  In  diesen  Gemeinden  stehen  daher  nach  §§  27,  28,  30  Abs.  I  der
Wahlordnung  Ersatzmänner  nur  für  den  Fall  zur  Verfügung,  daß  die  abgehenden  Gemeindebevollmächtigten
  der  jüngsten  Wahl  entstammen.  Durch  §  29  (mit  §  30  Abs.  II)  wird
die  Möglichkeit  geschaffen,  die  Ersatzmänner  auch  für  den  Fall  verfügbar  zu  stellen,  daß  ein
Gemeindebevollmächtigter  abgeht,  der  einer  früheren  Wahl!)  entstammt.  Der  Magistrat
hat  hierauf  die  beteiligten  (älteren)  Gemeindebevollmächtigten  unmittelbar
nach  der  Wahl  aufmerksam  zu  machen.

In  den  anderen  Gemeinden  —  Gemeinden  mit  Landgemeindeverfassung,  Gemeinden  mit
pfälzischer  Gemeindeverfassung  —  werden  die  Ersatzmänner  gleich  den  Gemeindebevollmächtigten
(Gemeinderäten)  auf  6  (5)  Jahre  gewählt.  Für  diese  Gemeinden  ist  daher  eine  Vorschrift
nach  Art  des  §  29  entbehrlich.

Die  einwöchige  Frist  für  die  Zurechnungserklärung  endet  mit  jenem  Tage  der  ersten
Woche,  der  durch  seine  Benennung  dem  Tage  des  Wahlschlusses  entspricht.  Ist  jener  Tag
ein  Sonntag  oder  ein  in  der  Gemeinde  staatlich  anerkannter  allgemeiner  Feiertag,  so  endet
die  Frist  mit  dem  nächstfolgenden  Werktage.

Ein  Gemeindebevollmächtigter  aus  einer  früheren  Wahl,  der  eine  Zurechnungserklärung
nicht  abgibt,  kann  im  Falle  des  Abganges  nur  durch  Ergänzungswahl  (Art.  200  der  rechtsrheinischen
  Gemeindeordnung)  ersetzt  werden.

Die  Zurechnungserklärungen  sowie  eine  Bescheinigung  des  Magistrats  darüber,  von  wem
eine  solche  Erklärung  nicht  eingekommen  ist,  sind  zu  den  Wahlakten  zu  nehmen.

30.

Der  Hauptanwendungsfall  des  §  30  ist  der,  daß  eine  gültige  Vorschlagsliste  nicht
vorhanden  ist.!)

Außerdem  gilt  §  30  noch  für  den  Fall,  daß  aus  keiner  der  gültigen  Vorschlagslisten
auch  nur  ein  einziger  Ersatzmann  bestimmt  werden  kann.

Zu  Ziff.  29.  1)  Zu  den  früheren  Wahlen“  gehören  auch  frühere  Ergänzungswahlen  (Art.  200  der  rechtsrheinischen
  Gemeindeordnung).
Zu  Ziff.  30.  1)  Vgl.  dazu  oben  Ziff.  18—24  (Eingang).

Bu  §  29.

Zu  §  30.