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innerhalb der Vorschlagsliste B der Kandidat U oder T als 3. Ersatzmann,
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29.
In den Gemeinden mit städtischer Verfassung werden die Gemeindebevollmächtigten auf
9 Jahre, die Ersatzmänner aber nur auf 3 Jahre gewählt (Art. 108, 187 der rechtsrheinischen
Gemeindeordnung). In diesen Gemeinden stehen daher nach §§ 27, 28, 30 Abs. I der
Wahlordnung Ersatzmänner nur für den Fall zur Verfügung, daß die abgehenden Gemeindebevollmächtigten
der jüngsten Wahl entstammen. Durch § 29 (mit § 30 Abs. II) wird
die Möglichkeit geschaffen, die Ersatzmänner auch für den Fall verfügbar zu stellen, daß ein
Gemeindebevollmächtigter abgeht, der einer früheren Wahl!) entstammt. Der Magistrat
hat hierauf die beteiligten (älteren) Gemeindebevollmächtigten unmittelbar
nach der Wahl aufmerksam zu machen.
In den anderen Gemeinden — Gemeinden mit Landgemeindeverfassung, Gemeinden mit
pfälzischer Gemeindeverfassung — werden die Ersatzmänner gleich den Gemeindebevollmächtigten
(Gemeinderäten) auf 6 (5) Jahre gewählt. Für diese Gemeinden ist daher eine Vorschrift
nach Art des § 29 entbehrlich.
Die einwöchige Frist für die Zurechnungserklärung endet mit jenem Tage der ersten
Woche, der durch seine Benennung dem Tage des Wahlschlusses entspricht. Ist jener Tag
ein Sonntag oder ein in der Gemeinde staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag, so endet
die Frist mit dem nächstfolgenden Werktage.
Ein Gemeindebevollmächtigter aus einer früheren Wahl, der eine Zurechnungserklärung
nicht abgibt, kann im Falle des Abganges nur durch Ergänzungswahl (Art. 200 der rechtsrheinischen
Gemeindeordnung) ersetzt werden.
Die Zurechnungserklärungen sowie eine Bescheinigung des Magistrats darüber, von wem
eine solche Erklärung nicht eingekommen ist, sind zu den Wahlakten zu nehmen.
30.
Der Hauptanwendungsfall des § 30 ist der, daß eine gültige Vorschlagsliste nicht
vorhanden ist.!)
Außerdem gilt § 30 noch für den Fall, daß aus keiner der gültigen Vorschlagslisten
auch nur ein einziger Ersatzmann bestimmt werden kann.
Zu Ziff. 29. 1) Zu den früheren Wahlen“ gehören auch frühere Ergänzungswahlen (Art. 200 der rechtsrheinischen
Gemeindeordnung).
Zu Ziff. 30. 1) Vgl. dazu oben Ziff. 18—24 (Eingang).
Bu § 29.
Zu § 30.