Zu § 81.
zu §8 32.
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Die Zahl und die Reihenfolge der Ersatzmänner bemessen sich nach § 27.
Zu § 30 Abst. II s. oben Ziff. 29.
31.
Im Falle der Wahlvernichtung sind drei Möglichkeiten zu unterscheiden:
a. Die Vernichtung erstreckt sich weder auf die Herstellung der Wählerliste noch auf
das Verfahren der Einreichung von Vorschlagslisten.)) In diesem Falle erfolgt
die Nachwahl auf Grund der aufgestellten Wählerliste und der etwa bereits vorhandenen
gültigen Vorschlagslisten. Ein neues Einreichungsverfahren findet nicht statt.
b. Die Vernichtung erstreckt sich auf das ganze Wahlverfahren mit Einschluß der
Herstellung der Wählerliste.:) Alsdann finden die Vorschriften der 88 2—30,
darunter insbesondere der §§ 3, 4, entsprechende Anwendung.
C. Die Vernichtung erstreckt sich nicht auf die Herstellung der Wählerliste, wohl aber
auf das Verfahren der Einreichung von Vorschlagslisten 3) In diesem Falle finden
die §§ 2— 30 entsprechende Anwendung; an Stelle der Vorschriften der §#§ 3, 4
über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagslisten und über die Frist
für diese Einreichung tritt jedoch 8 31 Abs. I Satz 2.
Über den Bürgermeister und seine Vertretbarkeit s. oben Ziff. 4.
32.
Daß in Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern Ersatzmänner auch für die bürgerlichen
Magistratsräte zu wählen sind, ist im Art. 1 Abs. II des Gemeindewahlgesetzes bestimmt.
§ 32 Abs. I der Wahlordnung betrifft nur die zeitliche Wirkung der Ersatzmännerwahl.
Er entspricht dem Art. 187 Abs. I der rechtsrheinischen Gemeindeordnung. Die
Wahlperiode dauert in Gemeinden mit städtischer Verfassung 3 Jahre.
In den Erledigungsfällen, die im § 32 Abs. II erwähnt sind (Wahlablehnung, Vorrückung
zum Bürgermeister oder zum rechtskundigen Magistratsrate, Verwandtschaft oder
Schwägerschaft mit einem Bürgermeister oder einem rechtskundigen Magistratsrate), rückt
der nächste Ersatzmann nach. Ist ein Ersatzmann nicht oder nicht mehr vorhanden, so kann
die erledigte Stelle nur durch Ergänzungswahl (Art. 200 der rechtsrheinischen Gemeindeordnung)
wieder besetzt werden.
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Zu Ziff. 31. 1) Beispiel: es wurde erst bei der Stimmenzählung ein Fehler gemacht.
2) Beispiel: die Vernichtung erfolgt wegen formeller Mängel der Herstellung der Wählerliste.
3) Beispiel: die Vernichtung erfolgt, weil die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagslisten (3) unterblieben
ist.