Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Zu  §  81.

zu  §8  32.

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Die  Zahl  und  die  Reihenfolge  der  Ersatzmänner  bemessen  sich  nach  §  27.
Zu  §  30  Abst.  II  s.  oben  Ziff.  29.

31.

Im  Falle  der  Wahlvernichtung  sind  drei  Möglichkeiten  zu  unterscheiden:

a.  Die  Vernichtung  erstreckt  sich  weder  auf  die  Herstellung  der  Wählerliste  noch  auf
das  Verfahren  der  Einreichung  von  Vorschlagslisten.))  In  diesem  Falle  erfolgt
die  Nachwahl  auf  Grund  der  aufgestellten  Wählerliste  und  der  etwa  bereits  vorhandenen
  gültigen  Vorschlagslisten.  Ein  neues  Einreichungsverfahren  findet  nicht  statt.

b.  Die  Vernichtung  erstreckt  sich  auf  das  ganze  Wahlverfahren  mit  Einschluß  der
Herstellung  der  Wählerliste.:)  Alsdann  finden  die  Vorschriften  der  88  2—30,
darunter  insbesondere  der  §§  3,  4,  entsprechende  Anwendung.

C.  Die  Vernichtung  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Herstellung  der  Wählerliste,  wohl  aber
auf  das  Verfahren  der  Einreichung  von  Vorschlagslisten  3)  In  diesem  Falle  finden
die  §§  2—  30  entsprechende  Anwendung;  an  Stelle  der  Vorschriften  der  §#§  3,  4
über  die  Aufforderung  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten  und  über  die  Frist
für  diese  Einreichung  tritt  jedoch  8  31  Abs.  I  Satz  2.

Über  den  Bürgermeister  und  seine  Vertretbarkeit  s.  oben  Ziff.  4.

32.

Daß  in  Gemeinden  mit  mehr  als  4000  Einwohnern  Ersatzmänner  auch  für  die  bürgerlichen
  Magistratsräte  zu  wählen  sind,  ist  im  Art.  1  Abs.  II  des  Gemeindewahlgesetzes  bestimmt.
  §  32  Abs.  I  der  Wahlordnung  betrifft  nur  die  zeitliche  Wirkung  der  Ersatzmännerwahl.
  Er  entspricht  dem  Art.  187  Abs.  I  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung.  Die
Wahlperiode  dauert  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  3  Jahre.

In  den  Erledigungsfällen,  die  im  §  32  Abs.  II  erwähnt  sind  (Wahlablehnung,  Vorrückung
  zum  Bürgermeister  oder  zum  rechtskundigen  Magistratsrate,  Verwandtschaft  oder
Schwägerschaft  mit  einem  Bürgermeister  oder  einem  rechtskundigen  Magistratsrate),  rückt
der  nächste  Ersatzmann  nach.  Ist  ein  Ersatzmann  nicht  oder  nicht  mehr  vorhanden,  so  kann
die  erledigte  Stelle  nur  durch  Ergänzungswahl  (Art.  200  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung)
  wieder  besetzt  werden.

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Zu  Ziff.  31.  1)  Beispiel:  es  wurde  erst  bei  der  Stimmenzählung  ein  Fehler  gemacht.

2)  Beispiel:  die  Vernichtung  erfolgt  wegen  formeller  Mängel  der  Herstellung  der  Wählerliste.

3)  Beispiel:  die  Vernichtung  erfolgt,  weil  die  Aufforderung  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten  (3)  unterblieben
  ist.