Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

84.

Die  Zahl  der  Stadtverordneten  der  erweiterten  Stadtgemeinde  Essen  wird
vom  Tage  der  Vereinigung  bis  zum  31.  Dezember  1914  um  1  erhöht.  Die
für  die  bisherige  Stadt  Essen  gewählten  Stadtverordneten  bleiben  im  Amte.
Dagegen  wählt  der  Gemeinderat  von  Huttrop  aus  der  Zahl  seiner  Mitglieder
1  Stadtverordneten  hinzu.

Bei  der  allgemeinen  Ergänzungswahl  Ende  1914,  wo  dieser  von  dem
Huttroper  Gemeinderate  gewählte  Stadtverordnete  ausscheidet,  bildet  die  erweiterte
Stadtgemeinde  einen  einheitlichen  Wahlbezirk;  gleichzeitig  wird  die  Zahl  der  Stadtverordneten
  der  Gesamtgemeinde  auf  54  herabgesetzt.

Für  diese  und  die  folgenden  Ergänzungswahlen  bis  zum  Jahre  1920  gilt
die  Vorschrift,  daß  stets  mindestens  2  der  Essener  Stadtverordneten  im  Bezirke
der  früheren  Gemeinde  Huttrop  wohnhaft  und  darunter  1  ansässig  sein  muß.

Für  den  Fall,  daß  der  bis  1914  vom  Gemeinderate  Huttrop  gewählte
Stadtverordnete  vor  Ablauf  des  Jahres  1914  ausscheidet,  bildet  die  frühere
Gemeinde  Huttrop  für  die  Ersatzwahl  einen  eigenen  Wahlbezirk,  wobei  das  Los
entscheidet,  welche  Wählerklasse  die  Ersatzwahl  vorzunehmen  hat.

Solange  die  frühere  Gemeinde  Huttrop  nach  Maßgabe  dieses  §  4  einen
besonderen  Wahlbezirk  bildet,  wird  den  stimmfähigen  Bürgern  dieses  Bezirkes
eine  Beteilgung  an  der  Baudeputation  der  Gesamtgemeinde  durch  ein  Mitglied
eingeräumt.  ieses  Mitglied  wird  erstmalig  von  dem  Gemeinderate  Huttrop,
bei  Erlöschen  des  Mandats  von  der  Stadtverordnetenversammlung  der  vereinigten
Stadtgemeinde  Essen  gewählt.

".

Die  erweiterte  Stadtgemeinde  übernimmt  die  Verpflichtung,  den  zur  Emscher
entwässerbaren  Teil  der  durch  Huttrop  führenden  Provinzialchaussee  innerhalb
von  3  Jahren  zu  kanalisieren,  zu  pflastern,  für  die  weitere  Strecke  bis  zur  Steeler
Gemeindegrenze  sofort  ein  Kanalisationsprojekt  aufzustellen  und  diese  Strecke
innerhalb  weiterer  4  Jahre  zu  pflastern.

Möglichst  bald  nach  der  Eingemeindung  soll  längs  der  ganzen  Straße  auf
der  nördlichen  Seite  ein  Plattengang  oder  eine  gleichartige  Befestigung  hergestellt
werden,  soweit  das  Land  unentgeltlich  abgetreten  wird.

Ebenso  übernimmt  die  erweiterte  Stadtgemeinde  die  Verpflichtung,  innerhalb
Jahresfrist  nach  dem  Eingemeindungstermine  das  in  Huttrop  liegende  Stück  der
Rellinghausener  Straße  von  der  Essener  Grenze  bis  zur  Franzstraße  zu  regulieren,
zu  kanalisieren  und  nach  Bedürfnis  mit  Bürgersteig  zu  versehen.

Auch  wird  sie  ihren  Einfluß  bei  der  Süddeutschen  Eisenbahngesellschaft
dahin  geltend  machen,  daß  innerhalb  der  gleichen  Zeit  ein  zweites  Straßenbabngleis
  auf  der  Chausseestraße  mindestens  bis  zur  Steeler  Grenze  (Tierparkweiche)
gelegt  und  in  Betrieb  genommen  wird.

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