Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Fünftes  und  Schlusskapitel.  941]

Selbständigkeit  und  ihrer  Wirksamkeit  nach  der  Weise  von
Staaten  anheimfällt.

Damit  ist  der  Punkt  gefunden,  nach  dem  wir  suchten,  um
die  endgültige  Auffassung  des  Bundesstaates  und  seiner  Erscheinung
  im  deutschen  Reiche  zu  gewinnen.  Denn  wir  haben
die  Annahme  als  einen  theoretisch  und  praktisch  unversöhnlichen
  Widerspruch  anerkannt,  dass  der  volle,  der  nicht  für
den  einzelnen  Fall  umgebogene  ,  der  an  wesentlichen  Merkmalen
  nicht  beschädigte  Staatsbegriff  sich  im  Gesammtstaate
und  im  Einzelstaate  gleichzeitig  und  in  ihrer  Nebenordnung
wiederfinden  könne.

Das  deutsche  Reich  bildet  den  Staat  nicht  in  der  Weise,
dass  die  ihm  zur  unmittelbaren  Erfüllung  überwiesenen  staatlichen
  Funktionen  einerseits  und  die  den  Einzelstaaten  tberwiesenen
  Funktionen  andererseits,  jeder  Theil  für  sich,  den
nebengeordneten  Staat  darstellen,  sondern  in  der  Weise,  dass
nur  das  Zusammenwirken  beider  die  Funktion  des  Staates  in
seiner  Fülle  ergiebt.  .  Wenn  aber  dieses  Zusammenwirken  zur
Vollendung  des  Staates  nur  unter  der  Voraussetzung  möglich
ist,  dass  die  Einheitlichkeit  des  Staatsgedankens  in  der  organischen
  Beziehung  aller  an  ihm  wirkenden  Kräfte  auf  das
Ganze  ihre  Verwirklichung  findet,  so  ist  der  rechtliche  Ausdruck
  hierfür  die  Rechtsmacht  des  Gesammtstaates,  die  gesonderten
  Funktionen  seiner  selbst  und  der  Einzelstaaten  planmässig
  zu  vertheilen,  jedem  Mitgliede  seine  geordnete,  mitwirkende
  Stellung  im  Gesammtorganismus  anzuweisen,  diese
Vertheilung  und  diese  Stellung  mit  der  Anlage  auf  den  einheitlichen
  Staatszweck  hin  unter  den  bestehenden,  aber  auch
unter  den  wechselnden  politischen  Voraussetzungen  und  Auffassungen
  in  Einklang  zu  setzen  und  zu  erhalten,  mit  dem  Allen
aber  die  Erreichung  des  Staatszweckes  an  letzter  Stelle  zu
verbürgen.

Das  deutsche  Reich  bat  diese  Rechtsmacht  empfangen.
Indem  es  unter  dieser  Rechtsmacht  auch  die  Eiuzelstaaten  als
solehe  und  in  ihrer  selbständigen  Rechtssphäre  zum  Ganzen

A.  Haenel,  Studien.  I.  16