g 24. Die rechtliche Natur des Ankrages. 129
o) bei der Ertheilung von Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbriefen
und Vermerken über dieselbe insofern, als es
eines neuen Antrages dazu nicht bedarf, weil diese Thätigkeit
die Folge der Eintragungsbewilligung ist. Dasselbe trifft
zu bei der Eintragung der Ertheilung eines neuen Hypothekenbriefs,
indem diese Einschreibung aus dem beantragten Verfahren
über die Erneuerung des Briefes sich von selbst
ergiebt.)
p) Hierzu treten die Fälle, welche durch die landesgesetzlichen
Vorschriften ein Einschreiten des Grundbuchamts von Amtswegen
veranlassen würden, z. B. in Preußen die Uebertragung
des Flächeninhalts und des Reinertrages in das
Bestandsverzeichniß, bei der Schließung des über das
Bergwerk geführten Grundbuchblatts hinsichtlich der eingetragenen
Belastungen, Einschreibung eines Vermerks über
die Einleitung eines Enteignungsverfahrens.))
§ 24. Die rechtliche Natur des Antrages.
Ob die Verletzung der Vorschrift eines vorliegenden Antrages
die Ungültigkeit der dennoch erfolgten Eintragung zur Folge hat, war
nach dem bisherigen Preußischen Recht bestritten.1) Die R.G. B. O.
bringt die Verneinung dieser Frage zum Ausdruck durch die Ordnungsvorschrift,
daß die Eintragung nur auf Antrag erfolgen soll; fehlt
der Antrag oder der Antrag einer antragsberechtigten Person, so kann
die Eintragung im Grundbuch vom Grundbuchamt abgelehnt werden.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift aber steht allein dem materiell
gerechtfertigten Eintritt der eingetragenen Rechtsänderung nicht entgegen,
weil der Antrag nur eine prozessuale Handlung, nicht aber eine rechtsgeschäftliche
Willenserklärung — eine materiellrechtliche Voraussetzung
der Rechtsänderung — enthält (Mot. z. G. B.O. S. 52).)
Der Antrag muß ergeben, wer der Antragsteller ist und dem Spezialitätsprinzip
entsprechend die Bezeichnung des Grundstücks in
Uebereinstimmung mit dem Grundbuch bezw. durch Verweisung auf das
1) Vgl. §§ 67, 68 Abs. 3 R. G. B. O.
5) Vgl. § 29 Verf. vom 20. November 1899, Art. 7 Pr. A. V. vom
4. September 1872, Art. 25 Abs. 2 Pr. A.G. z. G. B.O., 8 24 Ges. vom
41. Juni 1874.
1) Vgl. Striethorst Arch. 98 S. 26, Oberneck in Gruchot Bd. 43
S. 868 u. Preuß. Grdbehges. S. 221 Anm. 2, anderer Ansicht Achilles S. 331.
2) Vgl. aber die materielle Bedeutung des Antrags in 88 878, 892 Abs. 2.
Oberneck, Grundbuchrecht. 2. Aufl. 9