Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Zu  Art.  1.

nu  Art.  2
Absf.  I.

474

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  pfälzischen  Städteverfassungsgesetzes  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  K.  Ministerien  wird  zum  Vollzuge  des  pfälzischen
Städteverfassungsgesetzes  vom  15.  August  1908  (G.  u.  V.  Bl.  S.  471)  folgendes  bekanntgegeben:


J.

Die  städtische  Verfassung  sowie  die  Kreisunmittelbarkeit  kann  in  der  Pfalz  nur  einer
„Stadt“  verliehen  werden.  Diese  Beschränkung  hat  zur  Folge,  daß  eine  pfälzische  Gemeinde,
die  den  Titel  „Stadt“  nicht  bereits  führt,  gleichwohl  aber  die  städtische  Verfassung  anstrebt,
spätestens  mit  dem  Gesuche  um  Verleihung  dieser  Verfassung  auch  das  Gesuch  um  Verleihung
  des  Titels  „Stadt“  (nach  Art.  8  Abs.  II  der  pfälzischen  Gemeindeordnung)
stellen  muß.

II.

Der  Art.  2  Abs.  I  soll  nach  der  Begründung  des  Gesetzentwurfs  zum  Ausdrucke
bringen,  daß  für  die  beteiligten  Gemeinden  von  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung  und
von  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften  alle  jene  Bestimmungen  in  Kraft  treten,  welche  die
Eigenart  der  rechtsrheinischen  Stadtgemeinden  und  kreisunmittelbaren  Städte  begründen  oder
mit  ihr  zusammenhängen,  daß  aber  alle  Vorschriften  des  pfälzischen  Rechtes  in  Geltung
bleiben,  die  durch  diese  Eigenart  nicht  berührt  werden.

In  Kraft  bleiben  hiernach  zum  Beispiel  die  sachlichen  Vorschriften  der  pfälzischen
Gemeindeordnung  über  die  Gemeindebezirke,  die  Gemeindeangehörigkeit  (Bürgerrecht),  das
Gemeinde=  und  Stiftungsvermögen,  die  Gemeindebedürfnisse  und  deren  Befriedigung  (Art.  1—5,
7,  8  Abs.  II,  9—36,  38—53,  86,  88—93,  99,  100,  101),  ferner  die  pfälzischen
Rechtsnormen  über  das  Kirchenvermögens=  und  Kirchengemeinderecht,  wobei  jedoch  nach  Art.  2
Abs.  V  des  pfälzischen  Städteverfassungsgesetzes  die  Zuständigkeit  des  Magistrats  an  Stelle
der  des  Gemeinderats  tritt  (vogl.  Fabrikratsdekret  vom  30.  Dezember  1809  Art.  93,  96,
99,  102;  Gesetz  über  das  Gemeindeumlagenwesen  im  Rheinkreise  vom  17.  November  1837
Art.  7,  9,  10,  G.  Bl.  S.  145).

Dagegen  treten  an  Stelle  des  bisherigen  Rechtes  wegen  des  Zusammenhanges  mit  der
erwähnten  Eigenart  —  vorbehaltlich  der  weiteren  Vorschriften  des  pfälzischen  Städteverfassungsgesetzes
  —  insbesondere  die  entsprechenden  Bestimmungen  in  den  folgenden  Vorschriften: