Contents : Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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höhung  des  Weinzolles  und  die  Einführung  einer  Reichsweinsteuer
  in  Frage  stand.

Auch  das  preußische  Abgeordnetenhaus  beschäftigte  sich  mit
dieser  Frage.  In  der  Sitzung  vom  24.  April  1893  wurde  zu  $g
des  Kommunalsteuergesetzes  einstimmig  eine  Resolution  angenommen,


die  Staatsregierung  zu  ersuchen,  bei  dem  Reiche  die  geeigneten
  Schritte  zu  tun,  um  den  Gremeinden  die  Möglichkeit
  einer  erweiterten  Gestaltung  indirekter  Steuern  von
Getränken  zu  gewähren  und  die  bestehenden  Verschiedenheiten
  in  der  Berechtigung  der  Gemeinden  in  der  Einführung
  derartiger  Steuern  zu  beseitigen.

Ein  Jahr  später,  am  23.  Mai  1894,  wurde  eine  Interpellation
verhandelt,  dahin  lautend,  welche  Schritte  die  Staatsregierung  im
Sinne  des  angeführten  Beschlusses  getan  habe!).  Miquel  bekannte
sich  bei  dieser  Gelegenheit  als  Freund  der  Ausdehnung  der
kommunalen  Weinbesteuerung;  über  die  gemeindliche  Bier-  und
Branntweinbesteuerung  gab  er  kein  bestimmtes  Urteil  ab,  sondern
verwies  darauf,  daß  die  Vermehrung  der  eigenen  Einnahmen  des
Reiches  noch  immer  nicht  zum  Abschluß  gekommen  sei,  und
die  Frage  der  Erweiterung  der  Gemeindebesteuerung  vorher  keine
Erledigung  finden  könne.

Inzwischen  war  dem  Reichstag  der  Entwurf  eines  Weinsteuergesetzes
  zugegangen,  in  welchem  den  Wünschen  der
Gremeinden  Entgegenkommen  gezeigt  wurde.  Nach  $  ı8  des  Entwurfs
  sollte  allen  Gemeinden  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Wein  bis  zur  Höhe  von  20%  der  Reichssteuersätze,
  bzw.  ı5%,  des  Wertes  für  reichssteuerfreie  Weine
gestattet  werden.  Wie  an  anderer  Stelle  ausgeführt,  wurde  der
ganze  Gresetzentwurf  vom  Reichstag  abgelehnt.

Der  neue  Reichsschatzsekretär  von  Posadowsky-Wehner  beabsichtigte
  nunmehr,  veranlaßt  durch  neuerliche  Anträge  und  Eingaben,
  den  jahrelangen  Bestrebungen  der  (remeinden  auf  Erweiterung
  ihres  Weinbesteuerungsrechtes  entgegen  zu  kommen.  Der  erwähnte
  $  18  des  Weinsteuergesetzentwurfes  von  1893  war  keiner  beachtenswerten
  Abneigung  begegnet.  In  Anlehnung  an  ihn  wurde
ein  Gresetzentwurf  betreffend  die  Abänderung  des  Zollvereinigungsvertrages
  ausgearbeitet,  der  den  Gemeinden  die  Erhebung  einer
Verbrauchsabgabe  von  ausländischem  und  inländischem  Wein

!)  Verhandlungen  des  preußischen  Abgeordnetenhauses,  71.  Sitzung  vom  23.  Mai
1894.  Sten.  Ber.  S.  2187.