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höhung des Weinzolles und die Einführung einer Reichsweinsteuer
in Frage stand.
Auch das preußische Abgeordnetenhaus beschäftigte sich mit
dieser Frage. In der Sitzung vom 24. April 1893 wurde zu $g
des Kommunalsteuergesetzes einstimmig eine Resolution angenommen,
die Staatsregierung zu ersuchen, bei dem Reiche die geeigneten
Schritte zu tun, um den Gremeinden die Möglichkeit
einer erweiterten Gestaltung indirekter Steuern von
Getränken zu gewähren und die bestehenden Verschiedenheiten
in der Berechtigung der Gemeinden in der Einführung
derartiger Steuern zu beseitigen.
Ein Jahr später, am 23. Mai 1894, wurde eine Interpellation
verhandelt, dahin lautend, welche Schritte die Staatsregierung im
Sinne des angeführten Beschlusses getan habe!). Miquel bekannte
sich bei dieser Gelegenheit als Freund der Ausdehnung der
kommunalen Weinbesteuerung; über die gemeindliche Bier- und
Branntweinbesteuerung gab er kein bestimmtes Urteil ab, sondern
verwies darauf, daß die Vermehrung der eigenen Einnahmen des
Reiches noch immer nicht zum Abschluß gekommen sei, und
die Frage der Erweiterung der Gemeindebesteuerung vorher keine
Erledigung finden könne.
Inzwischen war dem Reichstag der Entwurf eines Weinsteuergesetzes
zugegangen, in welchem den Wünschen der
Gremeinden Entgegenkommen gezeigt wurde. Nach $ ı8 des Entwurfs
sollte allen Gemeinden die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Wein bis zur Höhe von 20% der Reichssteuersätze,
bzw. ı5%, des Wertes für reichssteuerfreie Weine
gestattet werden. Wie an anderer Stelle ausgeführt, wurde der
ganze Gresetzentwurf vom Reichstag abgelehnt.
Der neue Reichsschatzsekretär von Posadowsky-Wehner beabsichtigte
nunmehr, veranlaßt durch neuerliche Anträge und Eingaben,
den jahrelangen Bestrebungen der (remeinden auf Erweiterung
ihres Weinbesteuerungsrechtes entgegen zu kommen. Der erwähnte
$ 18 des Weinsteuergesetzentwurfes von 1893 war keiner beachtenswerten
Abneigung begegnet. In Anlehnung an ihn wurde
ein Gresetzentwurf betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrages
ausgearbeitet, der den Gemeinden die Erhebung einer
Verbrauchsabgabe von ausländischem und inländischem Wein
!) Verhandlungen des preußischen Abgeordnetenhauses, 71. Sitzung vom 23. Mai
1894. Sten. Ber. S. 2187.