Zu Art. 1.
nu Art. 2
Absf. I.
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Bekanntmachung, den Vollzug des pfälzischen Städteverfassungsgesetzes betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Im Einverständnisse mit den übrigen K. Ministerien wird zum Vollzuge des pfälzischen
Städteverfassungsgesetzes vom 15. August 1908 (G. u. V. Bl. S. 471) folgendes bekannt-
gegeben:
J.
Die städtische Verfassung sowie die Kreisunmittelbarkeit kann in der Pfalz nur einer
„Stadt“ verliehen werden. Diese Beschränkung hat zur Folge, daß eine pfälzische Gemeinde,
die den Titel „Stadt“ nicht bereits führt, gleichwohl aber die städtische Verfassung anstrebt,
spätestens mit dem Gesuche um Verleihung dieser Verfassung auch das Gesuch um Ver-
leihung des Titels „Stadt“ (nach Art. 8 Abs. II der pfälzischen Gemeindeordnung)
stellen muß.
II.
Der Art. 2 Abs. I soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdrucke
bringen, daß für die beteiligten Gemeinden von der rechtsrheinischen Gemeindeordnung und
von sonstigen gesetzlichen Vorschriften alle jene Bestimmungen in Kraft treten, welche die
Eigenart der rechtsrheinischen Stadtgemeinden und kreisunmittelbaren Städte begründen oder
mit ihr zusammenhängen, daß aber alle Vorschriften des pfälzischen Rechtes in Geltung
bleiben, die durch diese Eigenart nicht berührt werden.
In Kraft bleiben hiernach zum Beispiel die sachlichen Vorschriften der pfälzischen
Gemeindeordnung über die Gemeindebezirke, die Gemeindeangehörigkeit (Bürgerrecht), das
Gemeinde= und Stiftungsvermögen, die Gemeindebedürfnisse und deren Befriedigung (Art. 1—5,
7, 8 Abs. II, 9—36, 38—53, 86, 88—93, 99, 100, 101), ferner die pfälzischen
Rechtsnormen über das Kirchenvermögens= und Kirchengemeinderecht, wobei jedoch nach Art. 2
Abs. V des pfälzischen Städteverfassungsgesetzes die Zuständigkeit des Magistrats an Stelle
der des Gemeinderats tritt (vogl. Fabrikratsdekret vom 30. Dezember 1809 Art. 93, 96,
99, 102; Gesetz über das Gemeindeumlagenwesen im Rheinkreise vom 17. November 1837
Art. 7, 9, 10, G. Bl. S. 145).
Dagegen treten an Stelle des bisherigen Rechtes wegen des Zusammenhanges mit der
erwähnten Eigenart — vorbehaltlich der weiteren Vorschriften des pfälzischen Städte-
verfassungsgesetzes — insbesondere die entsprechenden Bestimmungen in den folgenden Vor-
schriften: