Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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die  einzelnen  Truppentheile  stattgesunden  hat,  sind  jene  Pässe  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandeure
  unter  Vermittelung  der  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission  gegen  definitive  Gestellungs-Ordres
  umzutauschen.  Waren  bei  der  vorläusigen  Designirung  mehr  Rekruten  mit  Pässen  versehen,
  als  bei  der  definitiven  Vertheilung  erforderlich  sind,  so  wird  mit  den  Ueberzähligen  nach  §.  124.,
3.  verfahren.
s.  121.
Bekleidung  und  Verpflegung  der  Rekruten.

4Jeder  Rekrut  muß  mit  den  zum  Marsch  zum  Truppentheil  erforderlichen  Bekleidungsstücken,  besonders

mit  ausreichendem  Schuhzeug  und  mit  zwei  Hemden  versehen  sein.  Wenn  ein  Rekrut  diese  nothwendigen

  Stücke  nicht  besitzen  sollte,  so  haben  die  betreffenden  Civil-Behördens)  für  deren  Anschaffung  zu
sorgen,  und  zwar  bei  notorischer  Armuth  des  Rekruten  und  seiner  Angehörigen  auf  Kosten  derjenigen

Kommune  oder  Gutsherrschaft,  aus  deren  Bezirk  der  Rekrut  zur  Aushebung  gekommen  ist.

Ob  die  Bekleidung  der  Rekruten  als  ausreichend  zu  erachten  ist,  entscheidet  der  Landwehr-Bezirks-Kommandeur,

  event.  der  Führer  des  Rekruten-Kommandos.  Unter  dringenden  Umständen  werden

die  nothwendigen  Kleidungsstücke  aus  den  Beständen  des  nächstgelegenen  Landwehr-Bataillons  vorschußweise

  entnommen,  und  ist  der  Betrag  dafür  durch  das  betreffende  Landrathsamt  2c.  einzuziehen
und  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando  zu  erstatten.

Rücksichtlich  der  Verpflegung  der  einzuziehenden  Rekruten  während  ihrer  Märsche  zum  Truppentheil
sind  in  dem  Preußischen  Reglement  vom  5.  Oktober  1854  über  „Verpflegung  der  Rekruten,  Reservisten,
  Invaliden  und  Landwehrmänner  bei  Einziehungen  bez.  Entlassungen",  sowie  in  den  zu  demselben
  ergangenen  erläuternden  und  abändernden  Bestimmungen  die  erforderlichen  Vorschriften  enthalten.

#  122.
Vereidigung  der  Rekruten  und  Vorlesung  der  Kriegs-Artikel.

—

S

1.  Die  Vereidigung  der  Rekruten  ist  nach  deren  Eintreffen  bei  den  Truppen=  (Marine-)  Theilen  zu
veranlassen.
2.  Diejenigen  Paragraphen  der  Kriegs-Artikel,  welche  auf  das  besondere  Verhältniß  der  Mannschaften

als  Rekruten  Bezug  haben,  sind  denselben  gleich  nach  der  Aushebung  im  Beisein  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs
  oder  eines  anderen  Offiziers  vorzulesen,  und  ihnen  dabel  eine  den  Vorschriften
der  §8.  123.  bis  125.  entsprechende  Belehrung  über  ihr  Militair-Verhältniß  und  über  ihre  Marschkompetenzen
  zu  ertheilen.
5  123.
Gerichtsstand  der  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten.
Die  bis  zu  ihrer  Einstellung  in  ihre  Heimath  beurlaubten  Rekruten  treten  mit  dem  Empfange  des
in  §.  120.  erwähnten  Urlaubspasses  in  die  Kategorie  der  Soldaten  des  Beurlaubtenstandes.

6%  In  Preußen  die  kandräthe  und  Magisträte;  welche  Behörden  hierfür  in  den  anderen  Bundesstaaten  zu  sorgen
haben,  bestimmen  die  Regierungen  der  letzteren.

½%)  K.  123.  und  124.,  Zlff.  1.  finden  nach  Art.  10.  der  Militalr-Konvention  bis  zur  Regelung  im  Wege  der
Reichsgesetzgebung  in.  Württemberg  keine  Anwenrung.