Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  52.  493

II  Kann  infolge  dessen  die  Voraussetzung  des  Art.  102  Abs.  II  Ziff.  2  nicht  erfüllt
werden,  so  haben  die  Gemeindebevollmächtigten  für  den  besonderen  Fall  so  viele  unbeteiligte
Mitglieder  abzuordnen,  als  zur  Beschlußfähigkeit  des  Magistrats  erforderlich  sind.  Wird  auch
auf  diesem  Wege  die  Beschlußfähigkeit  nicht  erzielt,  so  hat  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
die  im  Interesse  der  Gemeinde  nötige  Verfügung  zu  treffen.

III  Tritt  die  Beschlußunfähigkeit  des  Magistrats  in  einer  Sache  ein,  in  welcher  dieser
als  Polizei=  oder  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  beschließen  hat,  so  ist  die  Sache  durch  die
Kreisverwaltungsstelle  an  eine  andere  Polizei=  oder  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  verweisen.

!V  Das  in  Abs.  II  und  III  vorgezeichnete  Verfahren  hat  auch  dann  einzutreten,  wenn
der  Magistrat  durch  andere  Hindernisse  zeitlich  beschlußunfähig  wird  und  unverschiebliche
Beratungsgegenstände  vorliegen.

Art.  104.

Dem  Magistrate  ist  es  anheimgegeben,  bei  Gegenständen,  welche  besondere  Fachkenntnis
erheischen,  Fachmänner  mit  ihrem  Gutachten  zu  hören  und  erforderlichen  Falles  in  die  Sitzung
zu  berufen.

Art.  105.

1  Die  Plenar=  und  Senatssitzungen  des  Magistrats  sind  öffentlich,  soweit  nicht  Rücksichten
auf  das  Staats=  oder  Gemeindewohl  oder  auch  berechtigte  Ansprüche  Einzelner  entgegenstehen.

Die  Frage,  ob  in  einem  gegebenen  Falle  die  Offentlichkeit  der  Beratung  oder  Abstimmung
auszuschließen  sei,  wird  in  geheimer  Sitzung  entschieden.

III  Die  Offentlichkeit  darf  jedoch  niemals  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  durch  Gesetz
für  bestimmte  Fälle  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist.

IV  Der  Vorsitzende  handhabt  die  Ordnung;  er  ist  verpflichtet,  Zeichen  des  Beifalls  oder
der  Mißbilligung  den  Zuhörern  nicht  zu  gestatten  und  nötigenfalls  jeden  derselben,  der  die
Ruhe  der  Sitzung  in  irgend  einer  Weise  stört,  aus  dem  Sitzungssaale  wegzuweisen  und  nach
Umständen  abführen  zu  lassen.

Art.  106.

I!  Zur  Verwaltung  örtlicher  Stiftungen  und  Anstalten,  sowie  zur  Besorgung  bestimmter
Geschäfte  können  auf  Beschluß  des  Magistrats  besondere  Ausschüsse  aus  Mitgliedern  des
Magistrats  oder  aus  zu  Gemeindeämtern  wählbaren  Gemeindebürgern  gebildet  werden,  deren
Auswahl  dem  Magistrate  zusteht.

II  Die  hierzu  berufenen  Gemeindebürger  verrichten  ihre  Funktion  unentgeltlich  und
haben  nur  Anspruch  auf  Ersatz  von  Auslagen.

Ul  Solche  Ausschüsse  sind  dem  Magistrate  untergeordnet,  an  dessen  Instruktionen  gebunden
und  können  von  dem  Magistrate  aufgelöst  werden.  Der  Bürgermeister  oder  ein  von  ihm
bezeichnetes  Magistratsmitglied  führt  den  Vorsitz.