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II Kann infolge dessen die Voraussetzung des Art. 102 Abs. II Ziff. 2 nicht erfüllt
werden, so haben die Gemeindebevollmächtigten für den besonderen Fall so viele unbeteiligte
Mitglieder abzuordnen, als zur Beschlußfähigkeit des Magistrats erforderlich sind. Wird auch
auf diesem Wege die Beschlußfähigkeit nicht erzielt, so hat die vorgesetzte Verwaltungsbehörde
die im Interesse der Gemeinde nötige Verfügung zu treffen.
III Tritt die Beschlußunfähigkeit des Magistrats in einer Sache ein, in welcher dieser
als Polizei= oder Distriktsverwaltungsbehörde zu beschließen hat, so ist die Sache durch die
Kreisverwaltungsstelle an eine andere Polizei= oder Distriktsverwaltungsbehörde zu verweisen.
!V Das in Abs. II und III vorgezeichnete Verfahren hat auch dann einzutreten, wenn
der Magistrat durch andere Hindernisse zeitlich beschlußunfähig wird und unverschiebliche
Beratungsgegenstände vorliegen.
Art. 104.
Dem Magistrate ist es anheimgegeben, bei Gegenständen, welche besondere Fachkenntnis
erheischen, Fachmänner mit ihrem Gutachten zu hören und erforderlichen Falles in die Sitzung
zu berufen.
Art. 105.
1 Die Plenar= und Senatssitzungen des Magistrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten
auf das Staats= oder Gemeindewohl oder auch berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
Die Frage, ob in einem gegebenen Falle die Offentlichkeit der Beratung oder Abstimmung
auszuschließen sei, wird in geheimer Sitzung entschieden.
III Die Offentlichkeit darf jedoch niemals ausgeschlossen werden, wenn sie durch Gesetz
für bestimmte Fälle ausdrücklich vorgeschrieben ist.
IV Der Vorsitzende handhabt die Ordnung; er ist verpflichtet, Zeichen des Beifalls oder
der Mißbilligung den Zuhörern nicht zu gestatten und nötigenfalls jeden derselben, der die
Ruhe der Sitzung in irgend einer Weise stört, aus dem Sitzungssaale wegzuweisen und nach
Umständen abführen zu lassen.
Art. 106.
I! Zur Verwaltung örtlicher Stiftungen und Anstalten, sowie zur Besorgung bestimmter
Geschäfte können auf Beschluß des Magistrats besondere Ausschüsse aus Mitgliedern des
Magistrats oder aus zu Gemeindeämtern wählbaren Gemeindebürgern gebildet werden, deren
Auswahl dem Magistrate zusteht.
II Die hierzu berufenen Gemeindebürger verrichten ihre Funktion unentgeltlich und
haben nur Anspruch auf Ersatz von Auslagen.
Ul Solche Ausschüsse sind dem Magistrate untergeordnet, an dessen Instruktionen gebunden
und können von dem Magistrate aufgelöst werden. Der Bürgermeister oder ein von ihm
bezeichnetes Magistratsmitglied führt den Vorsitz.