Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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II  Außerdem  bildet  die  Anstellung  im  Dienste  des  Staates  oder  der  Kirche  oder  als
Notar  oder  öffentlicher  Lehrer  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Wahl  solcher  Personen  durch
Art.  173  Abs.  I  nicht  ohnehin  ausgeschlossen  ist,  einen  Ablehnungsgrund.  Advokaten
können  die  Wahl  zum  Bürgermeister,  Beigeordneten  oder  Magistratsrat  ablehnen.

II  Wer,  ohne  einen  Entschuldigungsgrund  geltend  zu  machen,  oder  nachdem  dieser  verworfen
  worden  ist,  die  Ubernahme  eines  Gemeindeamtes  verweigert,  ist  an  Geld  von  25  bis
zu  150  Gulden*)  zu  Gunsten  der  Gemeindekasse  zu  strafen.

Die  Aburteilung  erfolgt  durch  das  zuständige  Gericht.

Art.  175.

Die  Bestechung  der  Wähler  hat  die  Ungültigkeit  der  Wahl,  soweit  sie  die  Bestechenden
und  Bestochenen  betrifft,  und  für  beide  den  Verlust  des  Wahlstimmrechtes  und  der  Wählbarkeit
bei  der  betreffenden  Wahl  zur  Folge.

Art.  176.

1  Die  regelmäßigen  Gemeindewahlen  finden  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
in  Perioden  von  drei  zu  drei  Jahren,  in  den  übrigen  Gemeinden  in  Perioden  von  sechs  zu  sechs  Jahren
in  den  Monaten  November  und  Dezember"“")  statt  und  müssen  bis  zum  15.  Dezember
beendet  sein.

I  Bis  Ende  Oktober  haben  die  Magistrate  im  Benehmen  mit  den  Gemeindebevollmächtigten,
  in  Landgemeinden  die  Gemeindeausschüsse  die  Liste  aller  Wahlstimmberechtigten  und
zwar  in  Städten,  in  welchen  Wahlbezirke  gebildet  werden,  nach  diesen  geordnet  unter  Angabe
  der  besonderen  Gründe,  welche  der  Ausübung  des  Wahlstimmrechtes  oder  der  Wählbarkeit
  Einzelner  entgegenstehen,  herzustellen.

II  Die  königlichen  Behörden,  Pfarrämter  und  Zivilstandsbeamten  sind  verpflichtet,  hierzu
alle  erforderlichen  Aufschlüsse  sofort  und  unentgeltlich  zu  erteilen.

IV  Die  Liste  ist  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  zehn  Tage  lang  auf  dem  Rathause
oder  in  einem  sonst  hierzu  geeigneten  Lokale  zur  Einsicht  der  Gemeindebürger  aufzulegen.

Nach  Verlauf  der  zehn  Tage  werden  die  erhobenen  Reklamationen  in  öffentlicher
Sitzung  des  Magistrats,  beziehungsweise  des  Gemeindeausschusses  beschieden,  nach  Lage  der  Sache
die  Listen  berichtigt  und  die  Beschlüsse  den  Beteiligten  eröffnet.  Gegen  diese  Beschlüsse  ist
innerhalb  drei  Tagen  der  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  zulässig,  wodurch
jedoch  das  Wahlverfahren  nicht  aufgehalten  werden  darf.

*)  Jetzt:  25  —210  .7.
*“)  1911,  1914  usw.  —  Vgl.  Art.  5  Abs.  1  Satz  2  des  pfälzischen  Städteverfassungsgesetzes.