Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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b)  vom  Erwerbe  fremder  Kauf=  und  Handelsleute,  Reisediener  u.  s.  w.
nach  dem  Gesetze  vom  2Ksten  Oktober  1823;
von  allem  übrigen  Einkommen  nach  den  weiteren  Bestimmungen  des  Regulatives
  vom  G6ten  November  1823  über  die  Art  und  Weise  der  Umlegung  und
Vertheilung  der  Einkommensteuer  aus  anderen  Quellen  als  der  Grund=  oder
Gebäude  =  Rente,  in  jedem  der  drey  Jahre  1821,  1825  und  1826,  acht
Psennige  von  jedem  Thaler  des  in  den  Steuerrollen  verzeichneten
Einkommen  eines  jeden  der  zum  ersten  Theile  der  Orks-Quote  beytragspfiich.
tigen  Individuen  sowohl,  als  von  jedem  Thaler  eines  jeben  der  im  Sinne  der
g.  5  und  g.  6  des  erwähnten  Regulatives  vom  Oten  November  1823  berichtigten
Ortssteuer-Kapitale  zweyten  Theileé.

Da  Wir  nun  diesen  ständischen  Steuer-Verwilligungen  Unsere  Landeöfürstliche
Sanktion  durch  Genehmigung  derselben  durchgehends  ertheilt  haben:
so  begehren  Wir  allergnädigst,  es  wollen  alle  im  Eingange  dieses  Unsers  Grohherzoglichen
Steuer-Patentes  genannte  Behorden,  Beamte,  Gerichtsherren,  Bürgermeister,  Stadtvögte
  und  Käthe  in  den  Städten,  Ober=  und  Untersteuer  oder  Impost=  und  andere
Einnehmer,  wie  auch  gesammte  Uniere  Unterthanen,  aller  Stände,  sich  gemessenst  nach  dem
Inhalte  dieses  Steuer-Patentes  achten,  die  Behörden  und  Beamten,  denen  es  gebähret,
solches  publiziren,  und  Obrigkeiten  sowohl  als  Unterthanen  mit  Eifer  daran  seyn,  daß  die
vorgeschriebenen  Steuern  und  Abgaben  in  der  Maße  und  in  den  Terminen  und  Entrichtungsformen,
  wie  solche  das  Geseh  vom  2Ksten  Oktober  1823,  das  Regulativ  vom  öten
November  1823,  das  Impost-Regulativ  vom  2###sten  November  1821,  das  Regulatio  übrr  die
Branntweinsteuer  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldiöleben  vom  21  sten  Oktober  1323  und
der  Nachtrag  zu  dem  Impost-Regulative  vom  rbten  Dezember  1823  auêdrücken  und  festsehen
  und  wie  solche,  was  nahmentlich  die  alte  Landsteuer  und  die  Grund-Einkommensteuer
  betrifft,  so  wohl  überhaupt  als  insbesondere  nach  Maßgabe  des  in  den  verschiedenen
neuen  Landestheilen  bisher  noch  üblichrn  verschiedenen  Steuersußes,  von  Unserm  Landschafta-Kollegium
  unverweilt  weiter  gemäß  dem  Gesetze  der  Steuerverfassung  regulirt  und  ausgeworfen,
auch  durch  das  Regierungo.  Blatt  zur  öffentlichen  Kunde  werden  gebracht  werden,  —  in  unzertrennten
  Summen  und  in  patentmäßigen  Münzsorten  nach  dem  Gesebe  vom  18ten  November  1803.
3zu  Unseren  landschaftlichen  Steuer-,  Impostk=  und  sonstigen  Einnahmen.,  zu  welchen  es  sich
gebührek,  pünktlichst  eingeliesert  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuer-Patent,  als  ein  für  die  Jahre  r824,  1325
und  1826  gültiges  allgemeines  Landeögeseh,  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit

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