Nr 52. 507
IVDie zur Annahme geeigneten Wahlzettel werden von dem Wahlkommissär in ein
bereitstehendes Gefäß gelegt und dürfen erst nach Schluß des Abstimmungsaktes eröffnet werden.
V Von der Stimmabgabe jedes Wählers ist bei jedem Wahlgange neben dem Namen
des Wählers in der Wählerliste Vormerk zu machen.
VI. Die Wahlzettel müssen die deutliche Bezeichnung des Gewählten enthalten.
-VII Wahlzettel, welche nicht abgestempelt oder welche unterschrieben sind, sowie solche,
welche eine deutliche Bezeichung des Gewählten nicht enthalten, sind, letztere soweit der
Mangel reicht, nicht zu beachten.
VII Jeder Wahlzettel soll so viele Namen enthalten, als Personen in dem Wahlgange
zu wählen sind. Wenn ein Wahlzettel mehr Personen vorschlägt, so sind zur Herstellung
der vorgeschriebenen Zahl die zuletzt bezeichneten Namen außer Ansatz zu lassen. Wahlzettel,
worin weniger Personen in Antrag kommen, sind gültig.
IX Im Falle ein Wähler mehrere Wahlzettel übergeben hat, so sind dieselben sämtlich
ungültig. *)
Art. 183.
ber den Gang der Wahlverhandlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Wahlkommissär und den Wahlausschußmitgliedern unterzeichnet wird. In dasselbe werden
insbesondere die Beschlüsse des Wahlausschusses über erhobene Beanstandungen und über die
Zulassung von Wählern, welche nicht in der Wahlliste eingetragen waren, sowie die Haupt-
ergebnisse der Wahl aufgenommen.
I1 Neben diesem Protokoll sind zwei Stimmlisten zu führen, welche einen wesentlich
ergänzenden Bestandteil desselben bilden.
III Die übergebenen Wahlzettel werden nach Beendigung des Abstimmungsaktes von
dem Wahlkommissäre oder einem Ausschußmitgliede öffentlich verlesen und sodann, soweit ihr
Inhalt gültig befunden wurde, in zwei gesondert zu führende Stimmlisten in der Art ein-
getragen, daß Name und Stand jedes Gewählten in die Hauptrubrik eingesetzt und jede
auf denselben fallende Stimme in der QOuerspalte fortlaufend dazu vermerkt wird.
IV Die richtige Führung der Stimmlisten und ihre Ubereinstimmung ist durch den
Wahlkommissär und den Wahlausschuß zu überwachen und jeder desfallsige Anstand sofort zu
berichtigen.
Art. 184.
1 Bei allen unmittelbar durch die Gemeindebürger vorgenommenen Wahlen ist der
Wahlakt zu schließen, wenn innerhalb der vom Wahlkommissär festgestellten und öffentlich
*) Die hier folgenden Vorschriften betreffen die Stimmabgabe in Stellvertretung eines anderen. Sie sind
für die Pfalz gegenstandslos, weil nach Art. 101 Abs. II der pfälzischen Gemeindeordnung das Wahlstimmrecht
nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden kann.