Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  52.  511

V  Nach  vollendeter  Wahl  sind  die  Gewählten  nach  Vorschrift  des  Art.  191  sofort  über
Annahme  oder  Ablehnung  der  Wahl  zu  vernehmen.

VI“)  Wenn  die  Ablehnung  von  dem  Wahlausschusse  als  begründet  erachtet  wird,  ist  eine
neue  Wahl  vorzunehmen.  ·

Art.  193.

1  Sodann  schreiten  die  Gemeindebevollmächtigten  zur  Wahl  des  bürgerlichen  Bürgermeisters,
wenn  eine  solche  vorzunehmen  ist.  Sind  mehrere  zu  wählen,  so  finden  gesonderte  Wahlgänge
  statt.

IIDie  Gewählten  sind  nach  Vorschrift  des  Art.  191  mit  ihrer  Erklärung  über  Annahme
oder  Ablehnung  zu  vernehmen,  worauf  im  Falle  begründeter  Ablehnung  ungesäumt  eine  neue
Wahl  stattzufinden  hat.

Art.  194.

Auf  diese  Wahl  folgt  jene  der  rechtskundigen  Bürgermeister  und  Magistratsräte.  Für

jede  dieser  Stellen  findet  eine  besondere  Wahlhandlung  statt.

Art.  195.

17))  Bürgermeister  und  Magistratsräte  werden  in  einer  von  dem  Wahlkommissär  anberaumten
Wahlversammlung,  wozu  sämtliche  stimmberechtigte  Gemeindebevollmächtigte  zu  laden  sind,
durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt.

IIie  Gültigkeit  des  Wahlaktes  erfordert,  daß  mindestens  zwei  Dritteile  der  Stimmberechtigten
  ihre  Stimmen  wirklich  abgegeben  haben.

III!)  Werden  Bürgermeister  oder  rechtskundige  Magistratsräte  aus  den  bürgerlichen
Magistratsräten  erwählt,  so  sind  die  Stellen  der  letzteren  durch  eine  neue  Wahl  zu  besetzen.

IV.)  Fällt  die  Wahl  zum  Bürgermeister  oder  rechtskundigen  Magistratsrate  auf  eine
Person,  welche  sich  zu  einem  bürgerlichen  Magistratsrate  in  dem  in  Art.  192  Abs.  III  erwähnten
  Verwandtschafts=  oder  Schwägerschaftsverhältnisse  befindet,  so  ist  letzterer  zum
.  Austritte  aus  dem  Magistrate  verpflichtet  und  dessen  Stelle  durch  Neuwahl  zu  besetzen.

VWerden  als  Bürgermeister  oder  rechtskundiger  Magistratsrat  Personen  gewählt,  welche
zu  einem  der  vorhandenen  Bürgermeister  oder  rechtskundigen  Magistratsräte  in  dem  bezeichneten
Verhältnisse  stehen,  so  ist  die  Wahl  ungültig.

Art.  196.

1  Nach  Beendigung  der  Wahlen  werden  die  Wahlakten  mit  einer  Ubersicht  des  gesamten
Bestandes  des  Magistrats,  der  Gemeindebevollmächtigten  und  der  Ersatzmänner  durch  den
Wahlkommissär  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  eingesendet.

*)  Zu  Art.  192  Abs.  VI,  195  Abs.  I,  III,  IV  vgl.  übrigens  Art.  3  Abs.  II  des  Gemeindewahlgesetzes  vom
15.  August  1908.
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