Nr. 52. 511
V Nach vollendeter Wahl sind die Gewählten nach Vorschrift des Art. 191 sofort über
Annahme oder Ablehnung der Wahl zu vernehmen.
VI“) Wenn die Ablehnung von dem Wahlausschusse als begründet erachtet wird, ist eine
neue Wahl vorzunehmen. ·
Art. 193.
1 Sodann schreiten die Gemeindebevollmächtigten zur Wahl des bürgerlichen Bürgermeisters,
wenn eine solche vorzunehmen ist. Sind mehrere zu wählen, so finden gesonderte Wahlgänge
statt.
IIDie Gewählten sind nach Vorschrift des Art. 191 mit ihrer Erklärung über Annahme
oder Ablehnung zu vernehmen, worauf im Falle begründeter Ablehnung ungesäumt eine neue
Wahl stattzufinden hat.
Art. 194.
Auf diese Wahl folgt jene der rechtskundigen Bürgermeister und Magistratsräte. Für
jede dieser Stellen findet eine besondere Wahlhandlung statt.
Art. 195.
17)) Bürgermeister und Magistratsräte werden in einer von dem Wahlkommissär anberaumten
Wahlversammlung, wozu sämtliche stimmberechtigte Gemeindebevollmächtigte zu laden sind,
durch absolute Stimmenmehrheit gewählt.
IIie Gültigkeit des Wahlaktes erfordert, daß mindestens zwei Dritteile der Stimmberechtigten
ihre Stimmen wirklich abgegeben haben.
III!) Werden Bürgermeister oder rechtskundige Magistratsräte aus den bürgerlichen
Magistratsräten erwählt, so sind die Stellen der letzteren durch eine neue Wahl zu besetzen.
IV.) Fällt die Wahl zum Bürgermeister oder rechtskundigen Magistratsrate auf eine
Person, welche sich zu einem bürgerlichen Magistratsrate in dem in Art. 192 Abs. III erwähnten
Verwandtschafts= oder Schwägerschaftsverhältnisse befindet, so ist letzterer zum
. Austritte aus dem Magistrate verpflichtet und dessen Stelle durch Neuwahl zu besetzen.
VWerden als Bürgermeister oder rechtskundiger Magistratsrat Personen gewählt, welche
zu einem der vorhandenen Bürgermeister oder rechtskundigen Magistratsräte in dem bezeichneten
Verhältnisse stehen, so ist die Wahl ungültig.
Art. 196.
1 Nach Beendigung der Wahlen werden die Wahlakten mit einer Ubersicht des gesamten
Bestandes des Magistrats, der Gemeindebevollmächtigten und der Ersatzmänner durch den
Wahlkommissär an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde eingesendet.
*) Zu Art. 192 Abs. VI, 195 Abs. I, III, IV vgl. übrigens Art. 3 Abs. II des Gemeindewahlgesetzes vom
15. August 1908.
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