Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Die  Begleitschreiben  sind  nach  den  im  Reichs-Gesetzblatte
von  1911  S.  166,  167  veröffentlichten  Formularen  in
deutscher  Sprache  abzufassen.  Den  zuzustellenden  Schriftstücken
  und  den  Ersuchungsschreiben  sowie  den  im  Artikel  19
Abs.  3  des  Haager  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  (8  20
Abs.  1)  vorgesehenen  Nachweisen  können  durch  einen  beeidigten
  deutschen  Dolmetscher  beglaubigte  Uebersetzungen
beigefügt  werden.  Zeugenentschädigungen  werden  nicht  erstattet.

VIII.  Der  §  43  erhält  folgende  Fassung:
Abs.  1  bis  4  unverändert.

5.  Sollen  ungarische  Gerichte  um  Bewirkung  von
Zwangszustellungen  gemäß  Artikel  3  des  Haager  Abkommens
über  den  Zivilprozeß  (§  20  Abs.  1)  ersucht  werden,  so  ist
der  Weg  des  unmittelbaren  Geschäftsverkehrs  nur  dann  zu
wählen,  wenn  die  Partei  eine  von  einem  beeidigten  Dolmetscher
  des  ungarischen  Staates  beglaubigte  Uebersetzung
der  zuzustellenden  Schriftstücke  beibringt;  in  allen  anderen
Fällen  ist  wegen  der  mit  der  Beschaffung  gehörig  beglaubigter
  Uebersetzungen  verbundenen  Schwierigkeiten  die
Vermittelung  des  zuständigen  deutschen  Konsuls  (vergl.  das
Verzeichnis  zu  §  7  Abs.  3)  in  Anspruch  zu  nehmen.

6.  Zustellungen  in  Strafsachen  werden  in  Oesterreich-Ungarn
  kostenfrei  bewirkt.  Im  übrigen  werden  für  Rechtshilfe
  in  Strafsachen  Auslagen,  jedoch  mit  Ausnahme  von
Portobeträgen  und  Schreibgebühren,  berechnet.

7.  Wegen  der  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Sachen  vergl.
§  10  III  Abs.  1,  2;  §  20  Abs.  1.  Nach  dem  Notenwechsel
vom  27.  Mai  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  871)  werden  im
Rechtshilfeverkehre  mit  Oesterreich  Zeugenentschädigungen  und
Auslagen  für  die  wegen  Nichterscheinens  eines  Zeugen  erforderlich
  gewordene  Mitwirkung  eines  Vollziehungsbeamten
nicht  erstattet;  auch  werden  Zwangszustellungen  unentgeltlich
  bewirkt.